BGer 1B_714/2011 | |||
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BGer 1B_714/2011 vom 28.12.2011 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_714/2011
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Urteil vom 28. Dezember 2011
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen,
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Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme; Kosten,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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In Erwägung,
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dass die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 4. November 2011 in Bezug auf von X.________ erstattete Anzeigen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen hat;
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dass die Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, des Obergerichts des Kantons Bern eine von X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 1. Dezember 2011 abgewiesen und dem Beschwerdeführer die auf Fr. 200.-- bestimmten Verfahrenskosten auferlegt hat;
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dass X.________ sich damit zuhanden des Obergerichts mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 nicht einverstanden erklärt hat, woraufhin das Obergericht diese Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung hat zukommen lassen;
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dass der Beschwerdeführer in seiner sinngemässen Beschwerde in Strafsachen den Beschluss vom 1. Dezember 2011 auf allgemeine Weise kritisiert, dabei aber nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die dem Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53 und 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;
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dass entsprechend schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und es sich somit erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);
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wird erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Dezember 2011
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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