BGer 9C_938/2011 | |||
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BGer 9C_938/2011 vom 03.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_938/2011
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Urteil vom 3. Januar 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
K.________,
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vertreten durch B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 12. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Oktober 2011,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dem Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung zu widersprechen und, wie bereits im kantonalen Verfahren, geltend zu machen, seine Ärzte hätten mehrfach attestiert, dass seine Arbeitsunfähigkeit unverändert fortbestehe, weshalb er mindestens Anspruch auf eine halbe Rente habe,
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dass den beschwerdeweise vorgebrachten Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die erhobenen Rügen insbesondere nicht geeignet sind, die vorinstanzliche Beweiswürdigung als offensichtlich unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG beruhend erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), zumal sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit den ärztlichen Berichten auseinandergesetzt und einlässlich dargelegt hat, weshalb gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums A.________ vom 15. März 2010 von der Wiedererlangung einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeit (ohne häufiges Arbeiten über Schulterhöhe links und ohne repetitive stereotype Kraftanstrengungen rotatorischer Art im linken Schultergürtel) auszugehen ist,
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dass der Beschwerdeführer angesichts der gesetzlichen Kognitionsbeschränkung (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) ebenso wenig hinreichend begründet, weshalb im Rahmen der Ermittlung des Invaliditätsgrades ein leidensbedingter Abzug von 20 statt 10 % zu gewähren sei, was das Bundesgericht nur unter dem eingeschränkten Gesichtswinkel rechtsfehlerhafter (missbräuchlicher, willkürlicher) Ermessensausübung überprüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f., 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
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dass in der Beschwerde eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz fehlt,
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dass die offensichtlich ungenügend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Januar 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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