BGer 1B_725/2011 | |||
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BGer 1B_725/2011 vom 04.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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1B_725/2011
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Urteil vom 4. Januar 2012
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I. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, Bergstrasse 22, 8890 Flums.
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Gegenstand
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Strafverfahren; amtliche Verteidigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2011 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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Erwägungen:
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1.
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Das Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, führt ein Strafverfahren gegen X.________ wegen Verdachts der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten. Ein Gesuch von X.________ um Anordnung einer amtlichen Verteidigung wies das Untersuchungsamt Uznach mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 ab. Dagegen erhob X.________ Beschwerde, welche die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. Dezember 2011 abwies. Die Anklagekammer führte zusammenfassend aus, dass es sich vorliegend aufgrund der konkreten Umstände um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO handle, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten bieten würde. Eine Vertretung zur Wahrung der Interessen sei nicht geboten, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
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2.
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X.________ führt mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Anklagekammer mit der Abweisung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
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4.
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Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt Uznach sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2012
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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