BGer 2C_1048/2011 | |||
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BGer 2C_1048/2011 vom 04.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_1048/2011
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Urteil vom 4. Januar 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Aargau, handelnd durch den Regierungsrat, Regierungsgebäude, 5001 Aarau, vertreten durch das Departement für Finanzen und Ressourcen, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Kantonales Klageverfahren betr. Staatshaftung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 9. Dezember 2011.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ steht unter kombinierter Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Am 18. November 2011 gelangte er mit Klagen gegen den Kanton Aargau sowie zwei frühere Beiräte an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau; er verlangte Ersatz des ihm angeblich durch die Amtsausübung der früheren Beiräte erwachsenen Schadens sowie Genugtuung. Das Verwaltungsgericht informierte den aktuellen Beirat über den Eingang der Klagen. Dieser teilte am 28. November 2011 mit, dass er der Prozessführung nicht zustimme und seine Mitwirkung am Prozess verweigere. Mit Urteil vom 9. Dezember 2011 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf die Klage nicht ein. Dies gestützt auf Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, wonach im Falle der Beiratschaft die Mitwirkung des Beirats an Prozessen erforderlich ist, soweit es nicht um höchstpersönliche Rechte des Betroffenen geht; solche seien im vermögensrechtliche Interessen betreffenden Staatshaftungsverfahren nicht im Spiel.
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Gegen dieses Urteil gelangte X.________ mit vom 24. Dezember 2011 datierter Beschwerde (Postaufgabe 27. Dezember 2011) an das Bundesgericht. Die Rechtsbegehren umfassen einerseits Anträge zur Frage der Staatshaftung (S. 1 und 2 Beschwerdeschrift); andererseits wird die Aufhebung der Mitwirkungsbeiratschaft beantragt (S. 11). Der Rechtsschrift lässt sich zum allein möglichen Prozessthema (Nichteintreten auf eine Klage wegen notwendiger aber fehlender Zustimmung des Beirats; weder die materielle Haftungsfrage noch die Aufrechterhaltung der Beiratschaft bilden Gegenstand des angefochtenen Urteils) nichts bzw. nicht Konkretes entnehmen. Was die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK betrifft, wird nicht dargetan und bleibt unerfindlich, warum bzw. inwiefern die entsprechenden Verfahrensgarantien (namentlich mündliche Verhandlung) selbst dann zur Anwendung kommen sollten, wenn es schon an einer unerlässlichen Voraussetzung für die Anhandnahme eines Prozesses über zivilrechtliche Angelegenheiten fehlt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine sachbezogene Begründung, die auch nur den minimalsten Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen würde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, den Beirat über Zustimmung zu und Mitwirkung an der Beschwerde zu befragen. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Unter den gegebenen Umständen ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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