BGer 4A_468/2011 | |||
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BGer 4A_468/2011 vom 04.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_468/2011
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Urteil vom 4. Januar 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Kolly,
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Bundesrichterin Kiss,
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Gerichtsschreiberin Reitze.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Adrian Rüesch, Beschwerdeführer,
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gegen
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1. A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Markus Diggelmann,
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5. E.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Thouvenin,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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aktienrechtliche Verantwortlichkeit,
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Beschwerde gegen das Teilurteil des Obergerichts
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von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung,
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vom 26. Oktober 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Die A.________ AG (Beschwerdegegnerin 1, Klägerin) betrieb bis Ende 1995 eine Weberei und unterhielt im Rahmen dieser Tätigkeit umfangreiche Geschäftsbeziehungen zur F.________ AG (nachfolgend "die Gesellschaft"). Diese fiel am 1. Dezember 1995 in Konkurs, in dem die Klägerin mit Fr. 647'111.-- zu Verlust kam. Dafür macht diese die E.________ AG (vormals G.________ AG; Beschwerdegegnerin 5, Beklagte 6) als Revisionsstelle der konkursiten Gesellschaft, X.________ als Verwaltungsratspräsidenten (Beschwerdeführer, Beklagter 2), C.________ (Beschwerdegegner 3, Beklagter 4) und D.________ (Beschwerdegegner 4, Beklagter 5) als Berater im textilen Bereich sowie H.________ (Beklagter 1) als Geschäftsführer und B.________ (Beschwerdegegner 2, Beklagter 3) verantwortlich. Sie liess sich von der Konkursverwaltung die aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche abtreten.
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B.
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B.a Am 19. September 1997 reichte die Klägerin beim Kantonsgericht von Appenzell Ausserrhoden Klage ein mit dem Antrag, es seien die Beklagten 1-6 unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 647'111.-- nebst Zins zu verpflichten. Dieses wies die Klage am 28. April 1999 ab. Gleich entschied am 27. Juni 2000 auf Appellation der Klägerin das Obergericht von Appenzell Ausserrhoden. Es kam zum Schluss, die Klägerin habe sowohl unmittelbar ihr selbst entstandenen Schaden geltend gemacht als auch mittelbaren Schaden, der durch die Schädigung der Aktiengesellschaft infolge verspäteter Konkursanmeldung entstanden sei. In Bezug auf den direkten Schaden machte die Klägerin geltend, sie sei von den Beklagten über die finanziellen Verhältnisse der konkursiten Gesellschaft getäuscht und so veranlasst worden, diese weiter zu beliefern. Das Obergericht war der Auffassung, das Bestehen eines direkten Schadens könne von vornherein ausgeschlossen werden, da sich die Ausstände der konkursiten Gesellschaft seit den fraglichen Zusicherungen nicht vermehrt, sondern vermindert hätten, so dass kein Schaden eingetreten sei. Mit Blick auf den mittelbaren Schaden zählte das Obergericht die ergriffenen Massnahmen zur Erhöhung der Liquidität auf und kam im Rahmen einer Gesamtwürdigung zum Schluss, die Sanierungsbemühungen seien nicht zu beanstanden. Daher sei bedeutungslos, wann die Überschuldung eingetreten sei.
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Gegen dieses Urteil führte die Klägerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung. Während das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat, hiess es die Berufung teilweise gut. Das Bundesgericht erkannte, die tatsächliche Reduktion der Ausstände schliesse das Bestehen eines unmittelbaren Schadens nicht aus, da der Schaden sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Vermögenstand und dem hypothetischen ohne das behauptete schädigende Ereignis ergebe. Da das Obergericht bezüglich des hypothetischen Vermögensstandes keine Feststellungen getroffen hatte, wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhalts zurück. Was die Sanierungsmassnahmen anbelangt, kam das Bundesgericht zum Schluss, die Erhöhung der Liquidität durch Kreditaufnahme sei im zu beurteilenden Fall nur zulässig gewesen, wenn sie für die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit notwendig war und zudem nach dem gewöhnlichen Geschäftsgang mit Gewinnen gerechnet werden durfte oder wenn durch flankierende Massnahmen derartige Gewinnaussichten geschaffen wurden. Es wies die Sache auch diesbezüglich zur Ergänzung der tatsächlichen Feststellungen zurück, einschliesslich solcher über den Wert des Warenlagers, da dieser für die Erfolgsaussichten der Sanierungsbemühungen von Belang sein konnte (Urteil des Bundesgerichts 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001).
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B.b Mit Urteil vom 29. Mai 2007 wies das Obergericht die Appellation der Klägerin erneut ab. Mit Bezug auf den mittelbaren Schaden prüfte es, ob die Klägerin im jetzigen Zeitpunkt überhaupt noch zur Geltendmachung eines mittelbaren Schadens legitimiert sei. Dies verneinte es, da die F.________ AG am 24. April 1997 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht worden sei, womit die aus Art. 260 SchKG abgeleitete Prozessführungsbefugnis der Klägerin als Nebenrecht untergegangen sei. Auch einen unmittelbaren Schaden schloss es aus. Die Klägerin habe um die angespannte finanzielle Lage der Gesellschaft gewusst, so dass diesbezüglich keine Täuschung denkbar sei.
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Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. Mai 2008 teilweise gut und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese bezüglich des indirekten Schadens die im Rückweisungsentscheid vom 19. Juni 2001 4C.366/2000 angeordneten Ergänzungen des Sachverhalts vornimmt. Im Übrigen (bezüglich des direkten Schadens) wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts 4A_5/2008).
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B.c Das Obergericht beschränkte daraufhin das Verfahren auf die Frage der Haftbarkeit und stellte in Aussicht, bezüglich der Beklagten 1 und 3-6 ein Teilurteil zu fällen. Mit Teilurteil vom 26. Oktober 2010 wies es denn auch die Appellation der Klägerin ab, soweit sie sich gegen die Beklagten 1 und 3-5 richtete (Dispositiv-Ziffer 1). Mit Beschluss vom gleichen Datum sistierte es das Verfahren, soweit es sich gegen die Beklagten 2 und 6 richtet, bis zur Rechtskraft des gefällten Teilurteils.
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Das Obergericht erkannte, dass H.________ und B.________ (Beklagte 1 und 3) als Geschäftsführer bzw. allenfalls untergeordnetes Mitglied der Geschäftsleitung bei der F.________ AG und demnach (in der fraglichen Zeit) als Nicht-Mitglieder des Verwaltungsrats keine Pflicht oblag, den Richter im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR zu benachrichtigen. Auch die beiden Beiräte C.________ und D.________ (Beklagte 4 und 5) könnten höchstens als faktische Organe betrachtet werden. Auch sie seien nicht zu einer Überschuldungsanzeige verpflichtet gewesen und es könne ihnen keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, weshalb auch gegenüber ihnen eine Haftung entfalle.
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C.
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Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, Ziffer 1 des Teilurteils des Obergerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 26. Oktober 2010 sei aufzuheben, soweit die Appellation abgewiesen worden sei, welche sich gegen die Beklagten 3-5 gerichtet habe, und die Streitsache sei zur Fortführung des Verfahrens gegen die Beklagten 2-6 an das Obergericht zurückzuweisen.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 S. 417; 136 II 101 E. 1 S. 103; 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1).
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1.1 Das angefochtene Urteil des Obergerichts als einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) beendet das Verfahren für die Beklagten 1 und 3-5, indem die gegen diese Beklagten gerichtete Klage bzw. die Appellation der Klägerin abgewiesen wird. Dabei handelt es sich um einen Teilentscheid (Art. 91 lit. b BGG), gegen den die Beschwerde zulässig ist. Sodann übersteigt der Streitwert die Grenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG. Indessen ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist:
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Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Nach dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer mit seinen Anträgen vor der Vorinstanz vollständig oder teilweise unterlegen ist (BGE 133 III 421 E. 1.1 S. 426).
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1.2 Der Beschwerdeführer (= Beklagter 2) beantragte vor der Vorinstanz, die Appellation (der Klägerin) sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Kantonsgerichts Appenzell A.Rh. vom 28. April 1999 sei vollumfänglich zu bestätigen. Mit diesen Anträgen ist er vor der Vorinstanz, soweit diese in ihrem Teilentscheid die Appellation beurteilte, nicht unterlegen. Wenn sich der Beklagte 2 nun mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht dagegen wehrt, dass die Appellation der Klägerin abgewiesen wurde, soweit sie sich gegen die Beklagten 3-5 richtete, verlangt er etwas anderes und wechselt gewissermassen die Seite. Durch die von ihm selbst beantragte Abweisung der Appellation der Klägerin ist der Beklagte 2 nicht im Sinne von Art. 76 BGG beschwert.
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Die Situation ist nicht anders, als wenn die Vorinstanz, ohne zunächst betreffend die Beklagten 1 und 3-5 ein Teilurteil zu fällen, in einem einzigen Entscheid über die Klage gegen alle Beklagten 1-6 befunden und dabei die Haftung der Beklagten 1 und 3-5 verneint hätte. Auch in diesem Fall wäre der Beklagte 2 nicht legitimiert, das Urteil mit Beschwerde anzufechten, soweit es nicht ihn selber betrifft.
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1.3 Daran ändert auch die differenzierte Solidarität nach Art. 759 OR nichts. Diese Bestimmung mit der Marginalie "Solidarität und Rückgriff" bestimmt, dass bei mehreren, für einen Schaden ersatzpflichtigen Personen, jede einzelne von ihnen insoweit mit den anderen solidarisch haftbar ist, als ihr der Schaden aufgrund ihres eigenen Verschuldens und der Umstände persönlich zurechenbar ist (Art. 759 Abs. 1 OR). Der Kläger kann mehrere Beteiligte gemeinsam für den Gesamtschaden einklagen und verlangen, dass das Gericht im gleichen Verfahren die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beklagten festsetzt (Art. 759 Abs. 2 OR). Der Rückgriff unter mehreren Beteiligten wird vom Gericht in Würdigung aller Umstände bestimmt (Art. 759 Abs. 3 OR). Die mit Art. 759 Abs. 1 OR eingeführte so genannte differenzierte Solidarität bedeutet, dass der Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden auch im Aussenverhältnis individuell bestimmt wird. Der Haftpflichtige kann demnach den Geschädigten gegenüber geltend machen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden treffe oder für ihn allenfalls ein anderer Herabsetzungsgrund nach Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 OR gelte (BGE 132 III 564 E. 7 mit Hinweisen; BERNARD CORBOZ, in: Commentaire romand, Code des obligations II, 2008, N. 14 und 17 zu Art. 759 OR; WIDMER/GERICKE/WALLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2010, N. 4 zu 759 OR; PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, § 18 Rz. 487 ff.; ausführlich dazu: ALEXANDRA KÖRNER, Die Haftung der Solidarschuldner im Aussenverhältnis, 2011, S. 204 ff.). Die differenzierte Solidarität greift erst, wenn die zur Verantwortung gezogenen Personen effektiv für den gleichen Schaden haftbar sind. In einem ersten Schritt ist daher der von einem Verantwortlichen durch schuldhafte Verletzung einer aktienrechtlichen Pflicht adäquat verursachte Schaden zu ermitteln. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob individuelle Herabsetzungsgründe eine Reduktion der Haftung rechtfertigen. Mit anderen Worten, nur die Personen, für welche die Haftungsvoraussetzungen von adäquater Verursachung, Pflichtwidrigkeit und Verschulden gegeben sind, haften untereinander solidarisch. Für den Umfang der Ersatzpflicht eines solidarisch Haftenden ist es im Aussenverhältnis unerheblich, ob auch andere für den gleichen Schaden haften. Ebenso wenig spielt der (geringe oder volle) Umfang ihrer Haftung ein Rolle (CORBOZ, a.a.O., N. 14 f., 18 zu Art. 759 OR; WIDMER/GERICKE/WALLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 759 OR).
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Demnach stand Art. 759 OR dem Vorgehen der Vorinstanz nicht entgegen, die zunächst für die einzelnen Beklagten prüfte, ob die Haftungsvoraussetzungen gegeben sind und dies in einem Teilurteil für die Beklagten 1 und 3-5 verneinte. Der Beschwerdeführer vermag daher aus der Regelung von Art. 759 OR keine Beschwerdebefugnis abzuleiten.
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1.4 Im Übrigen hat sich im Parallelverfahren 4A_474/2011 ohnehin ergeben, dass die Vorinstanz die Haftung der Beklagten 4 und 5 zu Recht ablehnte.
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Betreffend die von der Vorinstanz ebenfalls verneinte Haftung der Beklagten 1 und 3 focht die (beschwerdeberechtigte) Klägerin das Teilurteil der Vorinstanz nicht an. Soweit der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch auf die Verneinung der Haftung des Beklagten 3 erstreckt, bringt er nichts speziell auf den Beklagten 3 Zutreffendes vor, das eine andere Beurteilung erheischt hätte, wenn denn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre.
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2.
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Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, sind keine Parteientschädigungen zu sprechen. Dem geringen Aufwand des Gerichts wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. Januar 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Reitze
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