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Informationen zum Dokument  BGer 1B_733/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_733/2011 vom 05.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_733/2011
 
Urteil vom 5. Januar 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Abteilung 3 Sursee, Centralstrasse 24, 6210 Sursee.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2011 des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Aufgrund eines Strafantrags des Privatklägers X.________ führte die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Nachteil des Antragstellers.
 
Mit Verfügung vom 1. September 2011 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung ein.
 
Hiergegen wandte sich X.________ mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Luzern. Dessen 2. Abteilung ist auf die Beschwerde mit Beschluss vom 15. November 2011 androhungsgemäss in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO nicht eingetreten, nachdem er es unterlassen hatte, die von ihm verlangte Kaution zu bezahlen. Dabei hat das Gericht die auf Fr. 500.-- bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Privatkläger auferlegt.
 
2.
 
Gegen diesen Beschluss führt X.________ mit Eingabe vom 28. Dezember 2011 der Sache nach Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht. Die Beschwerde hat er dem Bundesgericht in Luzern zukommen lassen, welches sie jedoch am 29. Dezember 2011 an die zuständige I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts in Lausanne weitergeleitet hat.
 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Vernehmlassungen einzuholen.
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offen stehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; s. zudem BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen; s. auch BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
 
Insoweit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen obergerichtlichen Nichteintretensentscheid unter Hinweis auf seine Sicht der Dinge zwar weitschweifig, aber nur ganz allgemein kritisiert. Mit den dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Erwägungen (einerseits betreffend Kautionspflicht und Nichteintreten als Folge der Nichtbezahlung der verlangten Kaution sowie anderseits betreffend Kostenpflicht bei Unterliegen und damit auch bei Nichteintreten auf die Beschwerde), die auf den massgebenden StPO-Bestimmungen beruhen (Art. 383 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO), setzt sich der Beschwerdeführer indes nicht im Einzelnen rechtsgenüglich auseinander; er beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf eine appellatorische Kritik am obergerichtlichen Urteil. Auf solche Kritik tritt das Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung nicht ein (s. die vorstehend bereits zitierte Rechtsprechung).
 
Nichts anderes ergibt sich, soweit der Beschwerdeführer dem Obergericht Befangenheit vorwirft. Insoweit beschränkt er sich im Wesentlichen auf die - kaum noch mit den Regeln des prozessualen Anstands (Art. 33 BGG) in Einklang stehenden, durch nichts belegten - Feststellungen, das Luzerner Obergericht und die Luzerner Polizei arbeiteten Hand in Hand mit den Gewalttätern; es bestehe eine Komplizenschaft von deutschnationalistischen Gewalttätern sowie Luzerner Gerichten und der Luzerner Polizei (Beschwerde S. 5); dies werde etwa dadurch bestätigt, dass er nun noch Kosten für etwas tragen müsse, das gar nicht stattgefunden habe. Diese bloss pauschalen Ausführungen sind indes nicht geeignet, die Befangenheit der am angefochtenen Beschluss mitwirkenden Luzerner Oberrichter zu begründen. Auf die auch in diesem Punkt nicht substantiierte Beschwerde ist daher auch insoweit nicht weiter einzutreten.
 
Nach dem Gesagten ist bereits mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die vorliegende Beschwerde insgesamt nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
 
4.
 
Bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft sowie dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Januar 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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