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Informationen zum Dokument  BGer 1C_541/2011  Materielle Begründung
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BGer 1C_541/2011 vom 05.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_541/2011
 
Verfügung vom 5. Januar 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
 
Abteilung Massnahmen, Schlagstrasse 82,
 
Postfach 3214, 6431 Schwyz.
 
Gegenstand
 
Führerausweisentzug,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Oktober 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
 
Kammer III.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. Oktober 2011 eingereicht hat;
 
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Januar 2012 seine Beschwerde vom 8. Dezember 2011 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_541/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abteilung Massnahmen, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Januar 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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