BGer 5D_1/2012 | |||
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BGer 5D_1/2012 vom 05.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_1/2012
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Urteil vom 5. Januar 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Einwohnergemeinde Y.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 5. Kammer).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. November 2011 des Obergerichts des Kantons Aargau, das (in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde der Beschwerdeführerin) der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin die definitive Rechtsöffnung für Fr. 225.-- (nebst Zins und den hälftigen Kosten) erteilt hat,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass die Verfassungsbeschwerde zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die "Rückversetzung der Parzelle in ihren Grundzustand" sowie Schadenersatz von 1 Million Franken fordert, weil diese Ansprüche weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
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dass sodann in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 28. November 2011 erwog, die Betreibungsforderung (Gebühr) beruhe auf einem Baubewilligungsentscheid des Gemeinderats Küttigen vom 15. März 2010, dieser Entscheid sei erfolglos mit Aufsichtsanzeige angefochten worden und damit rechtskräftig, es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), wie bereits das Aargauische Departement Bau, Verkehr und Umwelt in seinem Entscheid über die Aufsichtsanzeige erkannt habe, sei das Baubewilligungsverfahren nicht nichtig, indessen sei der Beschwerdegegnerin lediglich für die Hälfte der (der betriebenen Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann zu gleichen Teilen auferlegten) Baubewilligungsgebühr von insgesamt Fr. 450.-- die Rechtsöffnung zu erteilen,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, vor Bundesgericht die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
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dass die Beschwerdeführerin auch keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht,
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dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 28. November 2011 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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