BGer 2C_16/2012 | |||
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BGer 2C_16/2012 vom 09.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_16/2012
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Urteil vom 9. Januar 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Herrn Carlo Sansoni,
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gegen
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Steueramt des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Schenkungssteuer,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 19. September 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Y.________ verkaufte am 17. Februar 2006 ein Grundstück, wobei der grösste Teil des Kaufpreises in langjährigen Raten zu entrichten war. Am 23. März 2006 verstarb sie und hinterliess drei Kinder als gesetzliche Erben. Der eine Sohn verschenkte seinen Erbanteil am 12./13. November 2007 an seine Schwester X.________. Gegen die darauf erhobene Schenkungssteuer liess diese erfolglos Einsprache erheben; die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonale Steuergericht mit Urteil vom 19. September 2011 ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Januar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts sei "zu prüfen und unter Kosten und Entschädigungsfolge abzuweisen".
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von schweizerischem Recht (Art. 95 BGG). Beruht ein Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen bloss gerügt werden, dessen Anwendung verstosse gegen verfassungsmässige Rechte; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezieller Geltendmachung und Begründung (BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f.; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351 f.; 133 III 462 E. 2.3 S. 466).
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Schenkungssteuer. Ob sie zu Recht erhoben bzw. auf richtiger Basis berechnet worden ist, bestimmt sich allein nach kantonalem Recht. Die Beschwerdeführerin müsste daher aufzeigen, welche kantonalrechtliche Norm das Steuergericht willkürlich oder sonst wie in Verletzung von ihr zustehenden verfassungsmässigen Rechten ausgelegt und angewendet habe. Indem sie den Text von §§ 234 lit. b und 237 des Solothurner Steuergesetzes wiedergibt, dazu erwähnt, dass ein realistischer Verkehrswert als Bewertungsgrundlage eingesetzt werden müsste, und sodann auf das Inventar vom 14. Januar 2010 verweist, genügt sie ihrer Begründungspflicht von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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