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Informationen zum Dokument  BGer 6B_728/2011  Materielle Begründung
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BGer 6B_728/2011 vom 09.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_728/2011
 
Urteil vom 9. Januar 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln (Nichtgewähren des Rechtsvortritts),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 1. September 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 4. November 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 25. November 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 21. November 2011 ersuchte er um einen Aufschub. Mit Verfügung vom 22. November 2011 wurde ihm deshalb die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Leistung des Vorschusses bis 16. Dezember 2011 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung auf der Post nicht ab, worauf sie ihm noch mit A-Post zugeschickt wurde. Sie gilt als zugestellt. Nachdem der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht einging, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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