BGer 9C_929/2011 | |||
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BGer 9C_929/2011 vom 12.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_929/2011
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Urteil vom 12. Januar 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
L.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
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vom 21. November 2011.
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In Erwägung,
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dass L.________ am 2. Februar 2009 um Herabsetzung der persönlichen Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit betreffend die Beitragsjahre 2006, 2007 und 2008 ersuchte,
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dass das Alters- und Versicherungsamt, AHV-Zweigstelle (im Folgenden: AHV-Zweigstelle), am 16. Juli 2009 definitiv über die persönlichen Beiträge von L.________ als Selbstständigerwerbender für die Jahre 2006 und 2007 verfügte und mit Verfügung vom 24. August 2009 die für das Jahr 2008 zu entrichtenden persönlichen Beiträge aufgrund des voraussichtlich fehlenden Erwerbseinkommens und unter Vorbehalt einer späteren Anpassung an die Angaben der Steuerbehörde auf Fr. 453.90 (Mindestbeitrag zuzüglich Verwaltungskosten) festsetzte,
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dass die AHV-Zweigstelle am 28. April 2010 unter Hinweis, die Einkünfte deckten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht, das Herabsetzungsgesuch guthiess und die Beiträge auf das Minimum festsetzte (für das Beitragsjahr 2006: Fr. 433.30 inklusive Verwaltungskostenbeitrag; für 2007 und 2008: Fr. 453.90 ebenfalls inklusive Verwaltungsbeitrag),
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dass die Steuerverwaltung des Kantons Bern der Ausgleichskasse am 25. Mai 2011 mitteilte, das Erwerbseinkommen des L.________ habe im Jahr 2008 Fr. 18'973.- betragen,
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dass die AHV-Zweigstelle mit Verfügung vom 1. Juni 2011 die Beiträge für das Beitragsjahr 2008 aufgrund dieser Steuermeldung bei einem massgebenden Einkommen von Fr. 19'200.- definitiv auf Fr. 1'025.70 festsetzte,
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dass L.________ hiegegen Einsprache erhob, welche die AHV-Zweigstelle mit Einspracheentscheid vom 31. August 2011 abwies,
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dass das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde des L.________ gegen diesen Einspracheentscheid mit einzelrichterlichem Entscheid vom 21. November 2011 abwies,
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dass L.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt und die Aufhebung von Ziffer 1 Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheides, die Festsetzung der persönlichen Beiträge 2008 auf den Mindestbeitrag, eventualiter die Rückweisung an die AHV-Zweigstelle beantragt sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung ersucht,
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dass die Vorinstanz die Bestimmungen über die Verbindlichkeit der Angaben der kantonalen Steuerbehörden (Art. 23 Abs. 1 und 4 AHVV; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 AHVG) zutreffend wiedergegeben hat,
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dass die mit Einspracheentscheid vom 31. August 2011 und dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2011 bestätigte Beitragsverfügung vom 1. Juni 2011 unbestritten auf einer rechtskräftigen Steuerveranlagung beruht und der Beschwerdeführer nichts geltend macht, was gegen die Verbindlichkeit der Steuertaxation spricht,
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dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig feststellte (Art. 97 Abs. 1 BGG) und auch sonst kein Bundesrecht verletzte (Art. 95 lit. a BGG), indem sie erwog, die Verfügung vom 28. April 2010 habe jene vom 24. August 2009 "nicht zu beeinflussen" vermocht, weil bereits die erste Verfügung vom 24. August 2008 (recte: 2009) die persönlichen Beiträge für das Jahr 2008 auf den Mindestbeitrag (zuzüglich Verwaltungskosten) beschränkt (das Herabsetzungsgesuch insoweit gutgeheissen) und daher für eine weitere Herabsetzung kein Raum bestanden habe, so dass die zweite Verfügung vom 28. April 2010 mit Bezug auf das Beitragsjahr 2008 unbeachtlich sei,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine Bundesrechtsverletzung darzutun vermögen und insbesondere seine Argumentation, wonach die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2011 "eigentlich bereits rechtskräftig herabgesetzte" Beiträge betreffe, auch deshalb nicht stichhaltig ist, weil die Höhe der Beiträge nicht Gegenstand des Herabsetzungsverfahrens bildet, sondern in diesem nur geprüft wird, ob und allenfalls inwieweit der versicherten Person die Bezahlung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit unzumutbar ist,
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dass im Übrigen nicht einzusehen ist, weshalb die am 24. August 2009 provisorisch verfügten Mindestbeiträge einer nachträglichen Korrektur - gestützt auf die erst später erfolgten Angaben der Steuerbehörden - nicht zugänglich sein sollten, während bei rechtskräftig gewordenen Beitragsverfügungen die auf erst nachträglich bekannt gewordenem Einkommen geschuldeten Beiträge mittels Nachzahlungsverfügung geltend zu machen sind (Art. 39 AHVV; vgl. z.B. auch Urteil H 23/95 vom 30. August 1996, in: AHI 1996 S. 122, E. 6),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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dass dem Beschwerdeführer bezüglich der hiermit bestätigten Beiträge 2008 gemäss Verfügung vom 1. Juni 2011 wiederum die Möglichkeit offensteht, ein Herabsetzungsgesuch zu stellen,
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dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird,
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dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ebenfalls gegenstandslos wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Januar 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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