BGer 5A_34/2012 | |||
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BGer 5A_34/2012 vom 16.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_34/2012
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Urteil vom 16. Januar 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialbehörde Y.________.
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Gegenstand
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Kindesschutzmassnahmen (Obhutsentzug, Unterbringung in einem Heim, Beistandschaft),
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2011 des Zürcher Obergerichts, das eine Berufung der Beschwerdeführerin (Mutter der 1996 geborenen Tochter A.________) gegen einen abweisenden Beschwerdebeschluss des Bezirksrates B.________ (betreffend - die mütterliche Obhut nach Art. 310 ZGB aufhebende, die Tochter zuerst im C.________, dann in der Stiftung D.________ in E.________ platzierende und über diese eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB anordnende - Beschlüsse der Sozialbehörde Y.________ vom 20. Juli und 17. August 2010) abgewiesen und den angefochtenen Beschluss bestätigt hat,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, die 2010 (wegen konkreter Gefährdung des Kindeswohls) zu Recht angeordneten Kindesschutzmassnahmen seien auch noch unter den heutigen Gegebenheiten im Interesse der Wahrung stabiler Verhältnisse aufrechtzuerhalten, würde nämlich der Obhutsentzug aufgehoben, würde die Tochter vor Abschluss ihres letzten Schuljahres im Sommer 2012 wieder bei der Mutter in der Nähe von F.________ wohnen und den weiten Schulweg von dort nach E.________ auf sich nehmen, eine solche Veränderung wäre um so weniger angezeigt, als sich die Tochter in der Stiftung D.________ wohl fühle und auch die Beschwerdeführerin das Wohlbefinden ihrer Tochter bestätige, ausserdem sei dort die notwendige pädagogische Begleitung und therapeutische Unterstützung der Tochter gewährleistet, überdies bestehe, nachdem die Beschwerdeführerin ihrer persönlichen Anhörung ohne Entschuldigung ferngeblieben sei, eine gewisse Unsicherheit über deren aktuelle Lebenssituation, hingegen werde die Beendigung der Sekundarschule im Sommer 2012 zu einer grundlegenden Veränderung der Lebensverhältnisse führen, weshalb die Sozialbehörde Y.________ im Frühjahr 2012 die Frage des Obhutsentzugs neu zu prüfen und darüber neu zu entscheiden haben werde, schliesslich müsse während des Obhutsentzugs auch die Beistandschaft fortgeführt werden, damit die Tochter überwacht und begleitet werden könne,
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass es insbesondere nicht genügt, eine angebliche Verleumdung durch die Gemeinde Y.________ und Mobbing in der Schule zu behaupten,
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dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 8. Dezember 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sozialbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Januar 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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