BGer 5A_40/2012 | |||
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BGer 5A_40/2012 vom 17.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_40/2012
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Urteil vom 17. Januar 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Y.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Betreibungsamt Z.________.
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Gegenstand
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Rückweisung eines erneut gestellten Fortsetzungsbegehrens,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 29. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ebenso abgewiesen hat wie dessen Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Nichteintreten auf eine verspätete und überdies missbräuchliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Verweigerung - durch das Betreibungsamt - der Zustellung seines erneut gegen die Beschwerdegegnerin gestellten Fortsetzungsbegehrens) und dem mutwillig prozessierenden Beschwerdeführer eine Gebühr von Fr. 500.-- auferlegt hat (Art. 20a Abs. 2 Ziffer 5 SchKG),
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in Erwägung,
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dass das Obergericht erwog, dem Beschwerdeführer könne die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit nicht gewährt werden, zu Recht habe die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verweigerung der Zustellung des Fortsetzungsbegehrens als verspätet qualifiziert (Art. 17 Abs. 2 SchKG), eine (nicht fristgebundene) Rechtsverweigerungsbeschwerde hätte nur im (vorliegend nicht gegebenen) Fall der Untätigkeit des Betreibungsamtes offengestanden, im Übrigen wäre es ohnehin ausgeschlossen, die vom Beschwerdeführer eingeleitete Betreibung fortzusetzen (einerseits mangels Beseitigung des von der Beschwerdegegnerin erhobenen Rechtsvorschlags und anderseits wegen Ablaufs der Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG),
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 29. November 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
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dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
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dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
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dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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