BGer 4A_1/2012 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_1/2012 vom 19.01.2012 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
4A_1/2012
| |
Urteil vom 19. Januar 2012
| |
I. zivilrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X._______,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
B.Y.________ und C.Y.________,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Ausweisung,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
| |
des Kantons Thurgau vom 16. November 2011.
| |
Die Präsidentin hat in Erwägung,
| |
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 12. Oktober 2011 auf Antrag der Beschwerdegegner aus der Viereinhalbzimmer-Wohnung an der A.________ in D.________ auswies;
| |
dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Berufung am 16. November 2011 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
| |
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht mit Eingabe vom 27. Dezember 2011 Beschwerde erhob und gleichzeitig das Gesuch stellte, es sei ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren;
| |
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
| |
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem darin keinerlei sachbezogene Ausführungen gemacht, sondern bloss verschiedene "Klagen" erhoben werden, die mit der Beendigung des Mietverhältnisses und der Mieterausweisung in keinem Zusammenhang stehen;
| |
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
| |
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);
| |
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
| |
dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
| |
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
| |
1.
| |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
3.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 19. Januar 2012
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Klett
| |
Der Gerichtsschreiber: Widmer
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |