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Informationen zum Dokument  BGer 9C_132/2010  Materielle Begründung
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BGer 9C_132/2010 vom 19.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_132/2010
 
Verfügung vom 19. Januar 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Fessler.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Ausgeschlagene Hinterlassenschaft des T.________,
 
per Adresse: Konkursamt und Betreibungsinspektorat des Kantons Thurgau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2010.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des T.________ vom 8. Februar 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht vom 6. Januar 2010 betreffend die Rückforderung von Ergänzungsleistungen,
 
in Erwägung,
 
dass der Beschwerdeführer verstorben ist,
 
dass sämtliche gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, weshalb die konkursamtliche Liquidation der Verlassenschaft angeordnet worden ist (Art. 573 Abs. 1 ZGB und Art. 193 SchKG),
 
dass gemäss Schreiben des Konkursamtes des Kantons Thurgau vom 11. Januar 2012 im Nachlass-Konkurs ein Überschuss resultiert, die Rückforderung rechtskräftig in der 2. Klasse anerkannt worden ist und die Konkursverwaltung auf die Fortführung des Verfahrens verzichtet hat,
 
dass unter diesen Umständen die Beschwerde als zurückgezogen zu gelten hat und daher im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP),
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Januar 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Einzelrichterin:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
Pfiffner Rauber Fessler
 
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