BGer 8F_5/2011 | |||
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BGer 8F_5/2011 vom 20.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8F_5/2011
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Urteil vom 20. Januar 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichter Frésard, Maillard,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Stadt X.________,
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vertreten durch das Sozialdepartement,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe,
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Revisionsgesuch gegen das
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Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts
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8C_356/2011 vom 17. August 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Urteil 8C_356/2011 vom 17. August 2011 wies das Bundesgericht die von B.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2011 betreffend die Ausrichtung von Sozialhilfe erhobene Beschwerde ab.
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B.
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Mit Eingabe vom 27. August 2011 (Postaufgabe) ersucht B.________ um Revision des Urteils 8C_356/2011 ("... es seien die nachgeführten Revisionen vorzunehmen und im Sinne meiner Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Mai 2011 zu entscheiden."). Ferner beantragt er die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss mindestens der Voruntersuchungen eines von ihm initiierten Strafverfahrens gegen Angehörige der beteiligten Fürsorgebehörden.
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Erwägungen:
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1.
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Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel dient nicht einfach der Weiterführung des Verfahrens; insbesondere können damit nicht Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigiert werden (vgl. etwa Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2006, N. 5 zu Art. 121 BGG; Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 und 9 zu Art. 121 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen zu behaupten. Vielmehr ist der angerufene Revisionsgrund im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel zu nennen; dabei ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteile [des Bundesgerichts] 8F_2/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 2, 8F_4/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 3 sowie 8F_9/2010 vom 10. März 2011 E. 1 und 3.3 mit Hinweisen).
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2.
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Das Bundesgericht hat im Urteil 8C_356/2011 vom 17. August 2011 im Wesentlichen erwogen, die Vorgehensweise der Sozialhilfebehörden, dem mit seiner Lebenspartnerin und seiner 2008 geborenen Tochter zusammenlebenden Gesuchsteller ab Februar 2010 wirtschaftliche Unterstützung in Höhe von monatlich Fr. 1'511.20, auf der Basis eines Drittels des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts und der Miete zuzüglich Krankenkassenprämien, zu gewähren, verstosse nicht gegen übergeordnetes Recht. Insbesondere seien dadurch weder der in Art. 12 BV verankerte Anspruch auf Hilfe in Notlagen noch kantonales Verfassungsrecht oder die in der zürcherischen Sozialhilfegesetzgebung festgehaltenen Grundsätze verletzt.
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3.
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Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsersuchen namentlich auf Art. 121 lit. c und d BGG, wonach die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden kann, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
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3.1 Das Bundesgericht hat die Anträge der Parteien zu behandeln, sofern sie gesetzeskonform gestellt werden (Urteil [des Bundesgerichts] 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). Darunter fallen solche in der Sache und - soweit zulässig - Beweisvorkehren. Aus der Begründung des Urteils kann sich allerdings auch ergeben, dass das Bundesgericht ein bestimmtes Begehren negativ oder positiv beantwortet hat, ohne dies ausdrücklich festzuhalten (Urteil [des Bundesgerichts] 1F_10/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 4.3). Im Weiteren kommt einzelnen Anträgen zuweilen keine selbstständige oder nur formelhafte Bedeutung zu. Keine Anträge im Sinne des Gesetzes bilden einzelne Vorbringen der Parteien. Ob eine Rüge den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt und das Bundesgericht deshalb darauf hätte eintreten müssen, kann somit nicht mittels Revision geltend gemacht werden (Urteil [des Bundesgerichts] 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). Übergeht das Bundesgericht eine prozesskonform vorgetragene Rüge, so kann darin allenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden (Urteil [des Bundesgerichts] 2P.110/2003 vom 22. Mai 2003 E. 3.2). Die Revision eines derartigen Entscheids ist jedoch erst möglich, wenn dagegen erfolgreich eine Beschwerde wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geführt worden ist (vgl. Escher, a.a.O., N. 8 zu Art. 121 BGG). Hat das Bundesgericht sodann eine in den Akten liegende Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt, so ist sein Urteil auf Gesuch hin zu revidieren. Ein Versehen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut unrichtig wahrgenommen worden ist (BGE 115 II 399 E. 2a S. 399 f.). Wiewohl der Versehensrüge in der Praxis ein hoher Stellenwert zukommt, wird ihr Bedeutungsgehalt doch oftmals missverstanden: Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich klar, dass es dabei einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten, nicht aber um einen Rechtsstandpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts kann von den Prozessparteien als noch so falsch empfunden werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht (Escher, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG). Die ausser Acht gelassene Tatsache muss zudem erheblich sein, d.h. sie hätte, wenn sie berücksichtigt worden wäre, zugunsten der gesuchstellenden Person zu einer anderen Entscheidung geführt (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteil [des Bundesgerichts] 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1). Hat das Bundesgericht auf eine bestimmte Tatsache bewusst nicht abgestellt, weil es sie als für den Ausgang des Verfahrens unerheblich erachtet hat, liegt gerade kein Versehen im Sinne des Gesetzes vor (Escher, a.a.O., N. 9 zu Art. 121 BGG).
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3.2 Der Gesuchsteller bringt zunächst vor, dass das Bundesgericht in seinem Urteil bei den Akten liegende erhebliche Tatsachen, namentlich die finanziellen Verhältnisse, nicht berücksichtigt habe. Er verkennt dabei, dass im besagten Verfahren einzig zu beurteilen war, ob die Sozialhilfebehörde den ihm auszurichtenden Unterstützungsbeitrag auf der Basis eines Drittels des Grundbedarfs des Dreipersonenhaushalts und der Wohnkosten ermitteln durfte. Eine weitergehende Prüfung der Sachlage auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation hatte der Gesuchsteller nicht verlangt. Soweit er im vorliegenden Revisionsprozess im Detail die familiären Einkommens- und Bedarfsverhältnisse darlegt (um damit die Unangemessenheit des ihm zugesprochenen Beitrags aufzuzeigen), kann darauf folglich nicht eingetreten werden. Nicht erkennbar ist ferner, inwiefern der vorliegende Sozialhilfefall Parallelen zu einer "Zwangsmassnahme im Sinne der Konventionsrechtsprechung" aufweisen bzw. in einem Zusammenhang zu Obhuts- und Sorgerechtsfällen (sowie den damit verbundenen Verfahrensgarantien) stehen sollte. Das Gericht hat sich sodann eingehend mit der Rechtskonformität der Festsetzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nach der Anzahl der in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ("Pro-Kopf-Quote" [unabhängig von den zivilrechtlichen Verhältnissen innerhalb des Haushalts sowie der unterschiedlichen Verbrauchsstruktur von Kindern und Erwachsenen]) auseinandergesetzt und die Gründe genannt, weshalb diese zu bejahen ist bzw. der die betreffenden Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) umsetzenden Behörde jedenfalls kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden kann. Eine Verletzung des Legalitätsprinzips, des Grundsatzes der Gewaltenteilung oder des Gleichbehandlungsgebots wurde damit (implizit) ebenso verneint wie ein Verstoss gegen die Rechtsstaatlichkeit. Was ferner die geltend gemachte Verweigerung des rechtlichen Gehörs anbelangt, indem das Bundesgericht nur ungenügend auf die vorgetragenen Rügen eingegangen sei, bedürfte es hierfür rechtsprechungsgemäss eines eine entsprechende Verletzung feststellenden Urteils des EGMR. Die Motive schliesslich, die den Gesuchsteller und seine Lebenspartnerin dazu bewogen haben, auf eine Registrierung der gemeinsamen minderjährigen Tochter bei den Fürsorgestellen zu verzichten, sind nicht entscheidwesentlich und insbesondere nicht geeignet, das Vorliegen eines der angerufenen Revisionsgründe darzutun.
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4.
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Da das Ergebnis des vom Gesuchsteller erwähnten Strafverfahrens nichts am Ausgang des vorliegenden Revisionsprozesses zu ändern vermöchte, erweist sich die beantragte Sistierung als nicht erforderlich.
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5.
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Die Kosten des unbegründeten Revisionsverfahrens sind - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 127 BGG) - dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. Januar 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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