BGer 2C_985/2011 | |||
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BGer 2C_985/2011 vom 24.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_985/2011
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Urteil vom 24. Januar 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Dubs.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________ AG,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch
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Rechtsanwalt Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,
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gegen
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Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,
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Beschwerdegegner,
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Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen.
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Gegenstand
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Verbot der Einbringung von Fischen in die A.________ Fischfarm in L.________, vorsorgliche Massnahme,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011.
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Nach Einsicht
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in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011,
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in die Beschwerde der X.________ AG vom 23. November 2011 mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011 betreffend Abweisung der Beschwerde gegen den Entscheid des Bildungsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 12. September 2011 sei aufzuheben und die vorsorgliche Massnahme des Verbots der Einbringung von Fischen in die Fischfarm der Beschwerdeführerin sei aufzuheben, sowie - hilfsweise - der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2011 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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in die Stellungnahme des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Dezember 2011 sowie in die Vernehmlassungen des Bildungsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 14. Dezember 2011 und des Gesundheitsdepartementes des Kantons St. Gallen vom 16. Dezember 2011 mit den Anträgen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
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in die ergänzenden Bemerkungen der X.________ AG vom 12. Januar 2012,
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in Erwägung,
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dass die Vorinstanz über das im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme erlassene Verbot der Einbringung von Fischen in die A.________ Fischfarm in L.________ entschieden hat,
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dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens somit ausschliesslich die Zulässigkeit dieser vorsorglichen Massnahme darstellt, nicht dagegen die Frage, ob der Beschwerdeführerin eine Wildtierhaltebewilligung zu erteilen sei,
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dass mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
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dass die Beschwerdeführerin zwar die Verletzung der in Art. 27 BV statuierten Wirtschaftsfreiheit und einen Verstoss gegen die nach Art. 26 BV geschützte Eigentumsgarantie, sowie einen Verstoss gegen das Willkürverbot und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geltend macht,
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dass die Rügen und Ausführungen der Beschwerdeführerin sich jedoch vorwiegend auf die Frage beziehen, ob ihr zu Recht eine Wildtierhaltebewilligung verweigert wurde, bzw. ob die zuständigen Behörden zu Recht feststellten, sie benötige eine solche, und somit nicht auf die gestützt auf das unbestrittene Fehlen der Wildtierhaltebewilligung erlassene vorsorgliche Massnahme,
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dass insofern fraglich ist, inwieweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, dies jedoch offen gelassen werden kann,
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dass Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden, nach Art. 90 Abs. 2 lit. c der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten, welche gemäss Art. 90 Abs. 1 TSchV bewilligungspflichtig sind,
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dass anderweitige Bewilligungen, wie die fischereirechtliche Bewilligung oder die Baubewilligung für die Anlagen, die nach Art. 90 Abs. 1 TSchV erforderliche Wildtierhaltebewilligung nicht ersetzen können,
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dass gemäss Anhang 5 zur Tierschutzverordnung für die Bewilligungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 TSchV keine Übergangsfristen bestehen,
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dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen zumindest im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides über keine Wildtierhaltebewilligung nach Art. 90 TSchV verfügte,
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dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, sich eigenmächtig über die ihr für die Tierhaltung von der Tierschutzverordnung vorgegebenen Schranken hinwegzusetzen,
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dass der Entscheid der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die Einbringung von Fischen in die Fischzuchtanlage in L.________ zu verbieten, sich bei dieser Sachlage weder als willkürlich erweist, noch sonst wie gegen verfassungsmässige Rechte verstösst,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie dem Bildungsdepartement, dem Gesundheitsdepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Die Gerichtsschreiberin: Dubs
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