BGer 6B_405/2011 | |||
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BGer 6B_405/2011 vom 24.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_405/2011
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6B_406/2011
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Urteil vom 24. Januar 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Schöbi,
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Gerichtsschreiberin Binz.
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Verfahrensbeteiligte | |
6B_405/2011
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
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2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Erich Moser,
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Beschwerdegegner.
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6B_406/2011
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X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Wenger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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6B_405/2011
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Mehrfache versuchte Geldfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes und des Versuchs dazu, gewerbsmässiger Betrug; Willkür,
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6B_406/2011
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Mehrfache Geldfälschung, Raub; Strafzumessung; Willkür,
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Beschwerden gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2010.
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Sachverhalt:
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A.
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Im Raum Zürich, Bern, Basel, Aargau, Zentral- und Ostschweiz wurden ab dem 26. August 2007 einige gefälschte Banknoten à Fr. 50.-- sowie zahlreiche gefälschte Banknoten à Fr. 100.-- von unbekannten Personen zur Zahlung in Restaurationsbetrieben, Ladengeschäften und Taxis eingesetzt. Die Bundesanwaltschaft delegierte die entsprechende Strafsache mit Verfügung vom 9. November 2007 gestützt auf Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; in Kraft bis 31.12.2010) an den Kanton Thurgau, nachdem im Zusammenhang mit einer versuchten Einlösung von Falschgeld in Affentrangen das Auto mit dem Kontrollschild AB xxxxx eruiert worden war. In den vom Bezirksamt Münchwilen geführten Ermittlungen konnten X.________ und Y.________ als Urheber des Falschgeldes identifiziert werden. Das Bezirksamt übernahm gestützt auf aArt. 340 Abs. 2 StGB auch die Strafuntersuchung für Vorwürfe, die bisher in anderen Kantonen untersucht worden waren. Es bestand der Verdacht, dass X.________ und Y.________ einen Raub, Diebstahl, weitere Falschgelddelikte sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz begangen hatten.
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B.
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Das Bundesstrafgericht sprach X.________ mit Entscheid vom 30. September 2010 der mehrfachen Geldfälschung, des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes, des mehrfachen geringfügigen Betrugs, des Raubs, des Diebstahls sowie mehrerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz schuldig. X.________ wurde zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Y.________ wurde der mehrfachen Geldfälschung, des mehrfachen, teils versuchten in Umlaufsetzens falschen Geldes, des gewerbsmässigen Betrugs, des Raubs, des Diebstahls sowie mehrerer Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen. Das Bundesstrafgericht bestrafte ihn mit einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
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C.
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Mit Beschwerde in Strafsachen (6B_405/2011) beantragt die Bundesanwaltschaft, die Ziff. I. 1.1 und II. 1.1 (Freisprüche vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung) des Urteils des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben und X.________ und Y.________ seien der mehrfachen versuchten Geldfälschung, begangen in Mittäterschaft, zu verurteilen. Die Ziff. I. 2.3 und 2.4 sowie II. 2.3 und 2.4 (Schuldsprüche des in Umlaufsetzens falschen Geldes und Betrugs) seien ebenfalls aufzuheben, und X.________ und Y.________ seien des in Umlaufsetzens falschen Geldes und des Versuchs dazu sowie des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in Mittäterschaft, zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Bundesstrafgericht verzichtet auf Vernehmlassung. X.________ und Y.________ beantragen beide die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen stellen sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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D.
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Mit Beschwerde in Strafsachen (6B_406/2011) beantragt X.________, das Urteil des Bundesstrafgerichts sei betreffend die Schuldsprüche der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 StGB und des Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB aufzuheben. Sie sei stattdessen der mehrfachen Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB und des mehrfachen Diebstahls schuldig zu sprechen. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe sei aufzuheben, und sie sei mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 126 Tagessätzen zu Fr. 65.-- sowie mit einer Busse von Fr. 100.-- zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Bundesstrafgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Bundesanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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Erwägungen:
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1.
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Die beiden Beschwerden richten sich gegen den gleichen Entscheid und stehen in engem sachlichen Zusammenhang. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Verfahren (6B_405/2011 und 6B_406/2011) zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu beurteilen.
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2.
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Beide Beschwerden betreffen zunächst den Vorwurf der Geldfälschung.
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2.1 X.________ und Y.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wurde in der Anklageschrift vorgeworfen, von August bis November 2007 mit Hilfe eines Multifunktionsgeräts (Drucker/Scanner/ Kopierer) falsche Banknoten à Fr. 50.--, Fr. 100.-- und Fr. 200.-- unbefugt hergestellt zu haben. Sie hätten mehrfach gehandelt und pro Fälschungsvorgang immer fünf bis zehn Bögen hergestellt, was eine Summe von Fr. 1'500.-- bis Fr. 3'000.-- pro Vorgang ausgemacht habe. Insgesamt hätten sie Falschgeld in der Höhe von ca. Fr. 75'900.-- hergestellt. Davon sei ein Drittel sichergestellt worden, während zwei Drittel von den Beschuldigten verbrannt worden seien. X.________ habe in Anwesenheit von Y.________ je eine echte Banknote in der Höhe à Fr. 50.--, Fr. 100.-- und Fr. 200.-- eingescannt und die Bilddaten anschliessend auf dem Computer mit dem Programm Fotoshop farblich bearbeitet. Die Bilddateien habe sie in InDesign-Dateien importiert und die bearbeiteten Bilddateien auf einer CD gespeichert. Sie habe jeweils drei Banknoten pro Blatt ausgedruckt. Y.________ habe dies mit der Zeit auch gelernt und selber getan. Die Beschuldigten hätten gemeinsam oder alleine auf dem bedruckten Papier mittels silbernem Farbspray das Hologramm angebracht, dies mit Hilfe einer Schablone, welche X.________ am Computer selber hergestellt und auf der CD abgespeichert habe (angefochtenes Urteil E. 2.2 S. 10 f.).
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2.2 Wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 240 Abs. 1 StGB). In besonders leichten Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 2). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente und die Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu bringen, erforderlich. Der Täter muss anstreben oder zumindest in Kauf nehmen, dass seine Falsifikate in Verkehr gebracht werden (vgl. BGE 119 IV 154 E. 2d S. 158 mit Hinweisen; CHRISTIANE LENTJES MEILI/STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2. Aufl. 2007, N. 16 f. zu Art. 240 StGB).
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2.3 Die Vorinstanz erwägt, die Beschuldigten hätten im August 2007 gemeinsam einen ersten Bogen (3 Hunderternoten) im Gesamtbetrag von Fr. 300.-- hergestellt. Dieser erste Fälschungsvorgang falle aufgrund des geringen Betrages unter Art. 240 Abs. 2 StGB. Die Beschuldigten hätten sich anschliessend entschieden, serienweise Falsifikate herzustellen. Sie hätten mit jeder Serie fünf bis zehn Bögen à je drei Hunderternoten hergestellt. Aufgrund des nahen räumlichen, zeitlichen und handlungsmässigen Zusammenhangs der Einzelhandlungen sei jede Serie als Handlungseinheit zu betrachten. Es lägen mehrere solche Handlungseinheiten vor, somit eine mehrfache Tatbegehung. In einer Handlungseinheit seien maximal 30 Hunderternoten hergestellt worden. Unter dem quantitativen Aspekt wäre von jeweils leichten Fällen auszugehen. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Grundtatbestand und privilegierter Variante sei aber die kriminelle Energie. Die Beschuldigten hätten mit beträchtlichem Aufwand (Bildbearbeitung, Sprayen, Schablone für Hologramm) die Produktionsmittel geschaffen und diese anschliessend während mehrerer Monate regelmässig benutzt. Zudem sei die kriminelle Energie eines Serientäters allgemein höher einzustufen (angefochtenes Urteil E. 2.4.4 S. 15 f.). Beim vernichteten Falschgeld im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.-- sei anzunehmen, dass die Qualität derart schlecht gewesen sei, dass es sich nicht um täuschungstaugliche Falsifikate gehandelt habe. Somit sei von versuchter und nicht von vollendeter Geldfälschung auszugehen. In subjektiver Hinsicht sei unklar, ob die Beschuldigten überhaupt die Absicht gehabt hätten, den Ausschuss als echt in Umlauf zu bringen. Aufgrund der Ausschussmenge sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um Abfallprodukte gehandelt habe, die im Zuge der vollendeten Herstellung von Falschgeld in der genannten Produktionsform zwangsläufig angefallen seien. Die Beschuldigten hätten somit keine versuchte Geldfälschung begangen (angefochtenes Urteil E. 2.4.6 S. 16). Sämtliche Geldfälschungshandlungen seien in Mittäterschaft ausgeführt worden. X.________ habe die ersten Produktionsschritte auf Vorschlag von Y.________ ausgeführt. Dieser sei die treibende Kraft gewesen. Sein Beitrag sei aber aufgrund der Tathandlungen über eine Anstiftungshandlung hinausgegangen. Die letzten Fälschungsserien habe Y.________ selbst hergestellt, wobei X.________ nicht mehr genau gewusst habe, wann und wie viele Serien er produziert habe. Hingegen sei eine mehrfache Tatbegehung Teil des ursprünglichen Tatplanes gewesen. Die zahlreichen Produktionsmittel sprächen dafür, dass mehrmals Falsifikate hergestellt werden sollten, ansonsten sich ein derartiger Aufwand finanziell gar nicht gelohnt hätte. Das Falschgeld sei stets in der Wohnung von X.________ hergestellt worden. Die gesamte Bildbearbeitung der Falsifikate basiere auf ihrem Know-how. X.________ habe somit die Infrastruktur und die Vorlagen zur Verfügung gestellt, was klar für Mittäterschaft spreche. Ein weiteres Indiz für ihre Hauptbeteiligung sei der Umstand, dass sie bis am 3. Dezember 2007 selbst Falschgeld in Umlauf gesetzt habe (angefochtenes Urteil E. 2.6 S. 18 f.).
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2.4 Die Bundesanwaltschaft rügt, der Freispruch vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung hinsichtlich der vernichteten Falsifikate verletze Bundesrecht. Es seien alle subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Die Beschuldigten seien kaum davon ausgegangen, dass zwei Drittel des von ihnen hergestellten Falschgeldes nicht von guter Qualität sein könnten. Sie hätten im Gegenteil mit jedem Druckvorgang von Neuem versucht, möglichst echt erscheinende Banknoten herzustellen, was ihnen in der Folge teilweise misslungen sei. Es gebe keine Hinweise, wonach sie nicht von Anfang an ernsthaft versucht hätten, gute Falsifikate herzustellen und diese danach als echt in Umlauf zu bringen.
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2.4.1 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115 mit Hinweisen).
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2.4.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 135 I 313 E. 1.3 S. 316 mit Hinweisen).
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zu begründen. Die Begründung hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).
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2.4.3 Umstritten ist, ob die Beschuldigten die Absicht hatten, die vernichteten Falsifikate in Umlauf zu bringen. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm und mit welcher Absicht er handelte, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 121 IV 90 E. 2b S. 92; je mit Hinweisen). Nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) handelte es sich beim vernichteten Falschgeld um Abfallprodukte. Die Beschuldigten hätten nicht die Absicht gehabt, den Ausschuss als echt in Umlauf zu bringen (angefochtenes Urteil E. 2.4.6 S. 16). Die Bundesanwaltschaft zeigt nicht auf, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt willkürlich gewürdigt haben soll. Die Vorinstanz folgert gestützt auf ihre Feststellungen zu Recht, die Beschuldigten hätten nicht alle subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung verletzt demnach kein Bundesrecht.
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2.5 X.________ rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich der Begründung der Mittäterschaft. Sie habe nur bei der Herstellung der Probeblüten und der ersten Falschgeldserien mitgewirkt. Ihr damaliger Partner Y.________ habe die Tatentschlüsse für die Folgeserien alleine gefasst und ohne sie gehandelt. Von ihrem Aufwand könne nicht darauf geschlossen werden, dass eine fortgesetzte Produktion geplant gewesen sei. Als Typografin habe sie bereits über das notwendige Know-how sowie über die Gerätschaften verfügt. Dass Y.________ die Folgeserien in ihrer Wohnung und mit Hilfe ihres Multifunktionsgeräts hergestellt habe, sei darauf zurückzuführen, dass sie zusammengelebt hätten. Aus diesen Umständen Mittäterschaft für sämtliche Falschgeldserien herzuleiten, sei willkürlich und sprenge den Rahmen der Rechtsprechung. Schliesslich habe sie nicht mit hoher krimineller Energie gehandelt. Aufgrund ihrer Drogen- und Geldprobleme habe sie dem Vorschlag ihres Partners, Falschgeld herzustellen, nicht widerstehen können. Dafür hätte sie einen extrem starken Willen haben müssen. Demnach liege selbst unter der Annahme, sie habe bei sämtlichen Produktionsserien als Mittäterin gehandelt, ein besonders leichter Fall (Art. 240 Abs. 2 StGB) vor.
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2.5.1 Was X.________ gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür zu begründen. Die Vorinstanz führt aus, weshalb sie davon ausgeht, dass die fortgesetzte Produktion von Falschgeld Teil des gemeinsamen Tatplans war. X.________ bringt vor, sie habe zur Herstellung des Falschgeldes keinen grossen Aufwand betrieben. Bei den letzten Fälschungshandlungen habe sie nicht einmal gewusst, wann und wie viele Serien überhaupt hergestellt worden seien. Mit diesen Ausführungen stellt X.________ den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber ohne substanziiert darzulegen, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt haben soll. Auf ihre appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.5.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Keiner der Mittäter übt Herrschaft über die gesamte Tat aus, sondern ist daran - obwohl sie ihm als Ganzes zugerechnet wird - lediglich beteiligt. Entscheidend ist, ob der Täter Tatherrschaft hat, das heisst, ob sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent beurkundet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 S. 82; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Kausale Tatbeiträge werden dem anderen Mittäter angerechnet, auch wenn er zum besagten Zeitpunkt die Tatherrschaft nicht mehr inne hat, vorausgesetzt, die Taten stehen in einer engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Beziehung (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93).
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Die vorinstanzliche Annahme, X.________ habe bei sämtlichen Fälschungsserien als Mittäterin mitgewirkt, verletzt kein Bundesrecht. Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) beschlossen die Beschuldigten nach der Anfertigung der Probeblüten gemeinsam, zukünftig mehrere Falschgeldserien herzustellen. Die letzten Fälschungshandlungen schlossen sich in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht den vorangegangenen Serien unmittelbar an. X.________, welche nicht mehr eigenhändig mitwirkte, wusste, dass ihr Partner Y.________ weiterhin Falschgeld produzierte. Sie setzte bis kurz nach dem Zeitpunkt der letzten Fälschungshandlungen selber Geld in Umlauf. Sämtliche Falschgeldserien sind ihr als kausale Tatbeiträge anzurechnen. Die Vorinstanz bejaht die Anwendung des Grundtatbestandes (Art. 240 Abs. 1 StGB) für beide Mittäter. Auf die zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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3.
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Die Bundesanwaltschaft (Beschwerde 6B_405/2011) rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts betreffend die Vorwürfe des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 StGB) und Betrugs (Art. 146 StGB).
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3.1 Den Beschuldigten wurde zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten in der Zeit von August bis Dezember 2007 in mehreren Kantonen falsche Banknoten als echt in Umlauf gesetzt, um Gegenstände zu kaufen und an (echtes) Bargeld zu gelangen. Y.________ habe in mindestens 89 und X.________ in mindestens zwei Fällen alleine Geld in Umlauf gesetzt. In mindestens 25 Fällen hätten sie gemeinsam gehandelt. Insgesamt seien 246 Falsifikate à Fr. 100.-- und 10 Falsifikate à Fr. 50.-- aufgetaucht (angefochtenes Urteil E. 3.4 S. 19 f.). Die Beschuldigten hätten die gefälschten Banknoten unter arglistiger Täuschung zum Zweck der Zahlung eingesetzt und die Empfänger durch das Erbringen einer Leistung sowie die Herausgabe von Wechselgeld am Vermögen geschädigt. Dadurch hätten sie einen Erlös von mindestens Fr. 25'000.-- erzielt (angefochtenes Urteil E. 4.6 S. 24).
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3.2 Die Vorinstanz erwägt, es seien 256 Falsifikate sichergestellt worden. Die Beschuldigten seien in insgesamt 116 Fällen geständig. Bei den restlichen Falsifikaten bleibe ungeklärt, welcher der Beschuldigten sie in Umlauf gesetzt habe. Betreffend die 25 gemeinsam in Umlauf gesetzten Banknoten sei von Mittäterschaft auszugehen. Gemäss Aussage von Y.________ seien sie immer zusammen im Auto von X.________ unterwegs gewesen. Das erlangte Rückgeld hätten sie in den Kauf von Kokain und zur Tilgung von Schulden investiert. Hinsichtlich der 89 von Y.________ und den zwei von X.________ in Umlauf gesetzten gefälschten Banknoten betone die Anklage, dass die Beschuldigten jeweils alleine gehandelt hätten. Diese Schlussfolgerung erscheine zutreffend (angefochtenes Urteil E. 3 S. 20 ff.). Die Betrugshandlungen von X.________ könnten nicht zu einer gewerbsmässigen Handlungseinheit zusammengefasst werden. Sie habe lediglich zweimal alleine und in 25 Fällen zusammen mit Y.________ gehandelt. Das generierte Einkommen habe primär dazu gedient, mit diesem zusammen Kokain zu konsumieren. Ein eigener Wille, mit dem Falschgeld regelmässige Einnahmen zu erzielen, sei nicht ersichtlich. Zudem sei davon auszugehen, dass der erlangte Deliktsbetrag keinen namhaften Beitrag zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung dargestellt habe (angefochtenes Urteil E. 4 S. 24 ff.).
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3.3 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, die Beschuldigten hätten sämtliche Delikte in Mittäterschaft begangen. Ihr gemeinsamer Tatentschluss habe sich nicht nur auf die mehrfache Geldfälschung, sondern auch auf die 256 in Umlauf gesetzten Falsifikate und den Betrug bezogen. Beide Beschuldigten hätten sowohl bei der Planung als auch bei der Ausführung der in Umlauf gesetzten Falsifikate massgeblich mitgewirkt. Das mit dem Erlös gekaufte Kokain hätten sie gemeinsam konsumiert. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest, indem sie beweismässig nicht würdige, ob die Aussagen von X.________ und die Geständnisse von Y.________ mit der Aktenlage vereinbar seien. Gestützt auf die falschen Feststellungen verurteile sie die Beschuldigten nur in 116 anstatt in sämtlichen 256 Fällen. Infolgedessen ergebe sich auch gewerbsmässiges Handeln für X.________. Diese habe sich mit dem hohen Delikterlös im Tatzeitraum ein bedeutsames Zusatzeinkommen verschafft.
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3.4 Was die Bundesanwaltschaft gegen die vorinstanzlichen Feststellungen vorbringt, vermag keine Willkür zu begründen. Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschuldigten und erachtet den Sachverhalt im Rahmen ihrer Geständnisse und somit in 116 Fällen als erstellt (s. angefochtenes Urteil E. 3.5 bis 3.7 S. 20 f.). Die Bundesanwaltschaft setzt sich mit diesen Erwägungen nicht substanziiert auseinander, sondern wirft der Vorinstanz pauschal vor, sie habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Auf die Rüge ist mangels rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Wie die Bundesanwaltschaft in rechtlicher Hinsicht geltend macht, fallen die vorinstanzlichen Erwägungen zum mittäterschaftlichen Handeln äusserst knapp aus. Dass die Vorinstanz Mittäterschaft nur bei den 25 gemeinsam in Umlauf gesetzten Falsifikaten bejaht, verletzt jedoch im Ergebnis kein Bundesrecht. Die Vorinstanz erwägt, die Absatzorte lägen örtlich und zeitlich nicht nahe beieinander. Damit liege jeweils eine neue Entschlussfassung und somit mehrfache Tatbegehung vor (angefochtenes Urteil E. 3.10.2 S. 22). Demnach können die von den Beschuldigten alleine getätigten Absatz- bzw. Betrugshandlungen mangels eines engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs nicht als kausale Tatbeiträge dem jeweils anderen Beschuldigten angerechnet werden (BGE 108 IV 88 E. 2b S. 93). Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass X.________ in 25 Fällen als Mittäterin und zweimal als Einzeltäterin handelte. Der Schuldspruch des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) sowie des mehrfachen geringfügigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB) erweist sich als bundesrechtskonform.
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4.
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X.________ (Beschwerde 6B_406/2011) rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts hinsichtlich des Schuldspruchs des Raubs (Art. 140 StGB).
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4.1 Den Beschuldigten wurde vorgeworfen, sie hätten gemeinsam in einem Restaurant in Zürich einen Raub begangen. Y.________ habe zunächst vorgeschlagen, ein Serviceportemonnaie zu stehlen. Die Beschuldigten hätten nach mindestens zwei erfolglosen Erkundungsfahrten mit dem Fahrzeug von X.________ die Idee gehabt, sie könnten zur Tatausführung eine Softair-Pistole benutzen. Am Tattag hätten sie vor dem Restaurant parkiert. X.________ habe eine blonde Perücke und Y.________ eine Lederjacke sowie ein Halstuch angezogen. X.________ habe im Fahrzeug gewartet, während Y.________ das Lokal betreten und das Halstuch bis zur Nase hochgezogen habe. Am linken Arm habe er einen Motorradhelm mit der Softair-Pistole darin gehalten. Er sei ins Lokal gegangen, wo er ca. einen Meter vor dem Wirt, gut sichtbar mit der Pistole in der Hand, diesen aufgefordert habe: "Portemonnaie her, sonst knall ich dich ab". Nachdem er die Aufforderung wiederholt und dazu die Pistole geschwenkt habe, habe ihm der Wirt das Portemonnaie übergeben. Y.________ sei zum Fahrzeug gerannt und die Beschuldigen seien ohne Licht weggefahren (angefochtenes Urteil E. 5.2 S. 29 f.).
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4.2 Die Vorinstanz erwägt, die Beschuldigten wiesen sich zwar gegenseitig die Schuld an der Idee zu, die Softair-Pistole einzusetzen. Letztlich hätten sie aber gemeinsam den Raub geplant und vorbereitet, indem sie die entsprechenden Kleidungsstücke organisiert und zur Verschleierung ihrer Identität das Kontrollschild am Fahrzeug gefälscht hätten. Sie hätten mit dem erbeuteten Deliktsgut Kokain für den Eigenkonsum erworben sowie mit einem kleineren Teil Rechnungen von X.________ bezahlt (angefochtenes Urteil E. 5 S. 32 f.).
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4.3 X.________ macht geltend, sie sei davon ausgegangen, dass ein Diebstahl geplant gewesen sei. Sie habe erst Kenntnis von der Softair-Pistole gehabt, als Y.________ nach dem Überfall zu ihr ins Fahrzeug zurückgekehrt sei. Vor der Tat habe sie nicht gewusst, dass er dem Wirt mit Gewalt drohen würde. Somit könne ihr nicht Mittäterschaft zu Raub, sondern nur zu Diebstahl, angelastet werden.
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4.4 Umstritten ist, ob die Beschuldigten gemeinsam den Einsatz der Softair-Pistole geplant haben. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Die Vorinstanz stellt fest, X.________ habe gewusst, dass Y.________ die Softair-Pistole zwecks Geldbeschaffung mit sich geführt habe. Dies habe sie im Vorverfahren wiederholt bejaht. Ihre gegenteilige Aussage an der Hauptverhandlung sei als Schutzbehauptung zu werten (angefochtenes Urteil E. 5.6.2 S. 32). X.________ bringt vor, ihr sei die Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl nicht bekannt gewesen. Deshalb könne aus ihrer früheren Angabe, wonach sie gewusst habe, dass ein Raub geplant gewesen sei, nicht abgeleitet werden, dass sie vorgängig um das Mitführen der Pistole gewusst habe. X.________ stellt mit diesen Ausführungen den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Sicht der Dinge gegenüber, ohne darzulegen, inwieweit die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt haben soll. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG). Gestützt auf den willkürfrei festgestellten Sachverhalt verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie mittäterschaftliches Handeln hinsichtlich des Raubs bejaht.
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5.
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X.________ (Beschwerde 6B_406/2011) rügt schliesslich die Verletzung von Bundesrecht bei der Strafzumessung. Die Vorinstanz vernachlässige wesentliche Strafminderungsgründe und begründe die ausgefällte Strafe nicht nachvollziehbar.
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5.1 Da es bei den Schuldsprüchen der Vorinstanz bleibt, erübrigt sich, diejenigen Vorbringen von X.________ zu behandeln, welche sich auf die beantragten Freisprüche beziehen.
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5.2 Die Vorinstanz führt aus, X.________ habe während rund eines halben Jahres eine Vielzahl von verschiedenen Delikten verübt und zahlreiche Personen geschädigt. Sie habe einen erheblichen Falschgeldbetrag hergestellt, was sich deutlich straferhöhend auswirke. Im Rahmen der Falschgelddelikte habe sie eine tragende Rolle eingenommen, da ohne ihr Know-how die Produktion gar nicht möglich gewesen wäre. Bei den beiden Vermögensdelikten (Raub, Diebstahl) belegten die gezielte Rollenverteilung und die Erkundungsfahrten, dass die Tatausführungen raffiniert geplant gewesen seien. X.________ sei von Dezember 2006 bis Februar 2007 wegen psychischer Probleme in einer Klinik gewesen. Als Grund habe sie eine gescheiterte Beziehung angegeben. Sie sei nach Begehung eines Teils der zu beurteilenden Strafen mehrmals anderweitig bestraft worden. Da sie die im Rahmen der Strafzumessung ins Gewicht fallenden Delikte fast ausnahmslos vor der ersten Verurteilung vom 23. November 2007 begangen habe, gelte sie als nicht vorbestraft. Leicht strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass der regelmässige Drogenkonsum letztlich Auslöser für die ganze Deliktsserie gewesen sei. Sie kümmere sich nebst ihrer Arbeit um ihren dreizehn Jahre alten Sohn, was auf eine gewisse Strafempfindlichkeit schliessen lasse. Ebenfalls leicht strafmindernd sei ihre teilweise Geständnisbereitschaft anzurechnen. Die Geldfälschung als schwerste Tat bilde den Ausgangspunkt für die Strafzumessung. Unter Einbezug aller straferhöhenden und -mindernden Umständen scheine eine Einsatzstrafe von 12 Monaten für eine Serie à 30 Hunderternoten als angemessen. Die mehrfache Tatbegehung sowie die Tatmehrheit seien Grund zu Erhöhung der Strafe (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese müsse aufgrund der vielen hergestellten Serien von Banknoten und des Raubes erheblich ausfallen. Eine Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen erscheine angemessen. Zusätzlich sei eine Busse von Fr. 100.-- auszusprechen. Das Verschulden von X.________ wiege nicht mehr leicht. Sie sei nach den zu beurteilenden Taten erneut straffällig geworden. In Gesamtwürdigung der massgeblichen Umstände sei aber von einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb der teilbedingte Strafvollzug zu gewähren sei (angefochtenes Urteil E. 10.2 S. 43 ff.).
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5.3 X.________ wendet ein, es könne nicht von einem schweren Verschulden ausgegangen werden. Sie habe die Taten aus ihrer Drogenabhängigkeit heraus begangen. Zudem habe sie sich in psychiatrischer Behandlung befunden und sei deshalb im Tatzeitraum vermindert schuldfähig gewesen. Bei den Falschgelddelikten sei Y.________ die treibende Kraft gewesen. Sie habe weniger kriminelle Energie benötigt als ein typografischer Laie, welcher sich das entsprechende Wissen zuerst erarbeiten müsse. Es sei nicht ersichtlich, ob und in welchem Ausmass ihre Geständnisbereitschaft sowie ihre "gewisse Strafempfindlichkeit" von der Vorinstanz strafmindernd berücksichtigt würden. Weiter nehme die Vorinstanz aufgrund der Mehrzahl der begangenen Geldfälschungen eine massive Straferhöhung vor, obschon sie bereits die Anwendung des Grundtatbestandes (Art. 240 Abs. 1 StGB) mit der mehrfachen Tatbegehung begründe. Die Vorinstanz lege nicht nachvollziehbar dar, weshalb sie die Einsatzstrafe von 12 Monaten um mehr als das Doppelte erhöhe. Schliesslich liege die Strafe nur knapp über der Grenze von 24 Monaten. Die Vorinstanz verletze ihre Begründungspflicht, indem sie nicht ausführe, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen sei, welche den bedingten Strafvollzug nicht mehr ermögliche.
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5.4 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters und weiteren Umständen zu. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 S. 59 mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden.
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Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und straf-mindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.4.4 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 137 IV 57).
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Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, welche im Bereich eines Grenzwertes zum bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzug liegt, hat sich der Richter zu fragen, ob zugunsten des Beschuldigten eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraumes liegt. Bejaht er die Frage, hat er die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint er sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen. In jedem Fall hat der Richter diesen Entscheid im Urteil ausdrücklich zu begründen, andernfalls er seiner Begründungspflicht nach Art. 50 StGB nicht nachkommt (BGE 134 IV 17 E. 3.6 S. 25).
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5.5 Die Vorinstanz geht methodisch richtig vor. Sie wertet angesichts der Vielzahl der Delikte und der hohen Deliktsumme das Verschulden von X.________ als nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe für eine Serie Falschgeld setzt sie auf das Minimum von 12 Monaten fest (Art. 240 Abs. 1 StGB). Dabei berücksichtigt sie sämtliche von X.________ genannten Strafminderungsgründe (Drogenkonsum, Geständnisbereitschaft, Strafempfindlichkeit). Richtig ist, dass sie nicht in Zahlen oder Prozenten angibt, wie sie die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Dass Y.________ die "treibende Kraft" war, indem er die Geldfälschungen vorschlug, schliesst nicht aus, dass die Rolle von X.________ angesichts der von ihr ausgeführten Tatbeiträge übergeordneter Art war. Die geltend gemachten psychischen Probleme vermögen keine Zweifel an ihrer Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) zu begründen. Weiter erhöht die Vorinstanz die Strafe in angemessener Weise (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dass es sich bei der Geldfälschung unter dem Gesichtspunkt der Menge noch um einen besonders leichten Fall hätte handeln können, berücksichtigt sie bereits bei der Bemessung der Einsatzstrafe (angefochtenes Urteil E. 10.2.4 S. 46). Die Anwendung des Grundtatbestandes begründet sie ausserdem nicht nur mit der mehrfachen Tatbegehung, sondern auch mit dem beträchtlichen Aufwand (s. E. 2.3 hiervor). Strafschärfend wirkt sich schliesslich die Tatmehrheit, insbesondere der Raub, aus.
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X.________ bringt hingegen zu Recht vor, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 25 Monaten und 20 Tagen nur geringfügig über dem Grenzwert von 24 Monaten liege, bei welchem gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB der Vollzug der Strafe aufgeschoben werden könne. Die Vorinstanz hält diesbezüglich lediglich fest, die Strafzumessung schliesse den vollbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe aus (angefochtenes Urteil E. 10.2.6 S. 48). Diese Begründung bzw. dieses Vorgehen ist nach der Rechtsprechung unzulässig. Die Vorinstanz hätte - nachdem sie eine günstige Prognose ausdrücklich bejaht - prüfen müssen, ob nicht auch eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten schuldangemessen wäre. Die Rüge der Verletzung von Art. 50 StGB ist berechtigt, was zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt.
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6.
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Zusammenfassung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
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6.1 Die Beschwerde der Bundesanwaltschaft (6B_405/2011) ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gesuche der Beschwerdegegner um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden gegenstandslos. Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Beschwerdegegnern eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist ihren Rechtsvertretern zuzusprechen.
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6.2 Die Beschwerde von X.________ (6B_406/2011) ist teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im Umfang ihres Obsiegens gegenstandslos. Soweit sie unterliegt, ist es zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat ihr im Umfang ihres teilweisen Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die Entschädigung ist ihrem Rechtsvertreter zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verfahren 6B_405/2011 und 6B_406/2011 werden vereinigt.
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2.
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Die Beschwerde 6B_405/2011 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
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Die Gesuche von X.________ und Y.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 6B_405/2011 werden als gegenstandslos abgeschrieben.
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4.
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Für das Verfahren 6B_405/2011 werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner für das Verfahren 6B_405/2011 je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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6.
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Die Beschwerde 6B_406/2011 wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2010 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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7.
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Das Gesuch von X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Verfahren 6B_406/2011 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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8.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- im Verfahren 6B_406/2011 werden X.________ auferlegt.
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9.
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Die Schweizerische Eidgenossenschaft hat dem Rechtsvertreter von X.________ für das Verfahren 6B_406/2011 eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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10.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Januar 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Die Gerichtsschreiberin: Binz
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