BGer 8C_816/2011 | |||
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BGer 8C_816/2011 vom 26.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_816/2011
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Urteil vom 26. Januar 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte | |
C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. September 2011.
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In Erwägung,
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dass C.________, geboren 1963, am 2. oder 3. Januar 2008 einen Unfall erlitt, als er auf der eisigen Treppe vor seiner Haustüre stürzte und sich dabei eine Kontusion an der linken Schulter und am Kopf zuzog,
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dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche die gesetzlichen Leistungen erbrachte, nach Vornahme umfangreicher Abklärungen mit Verfügung vom 13. September 2010 ihre Leistungspflicht nach dem 31. August 2010 verneinte, was mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2011 bestätigt wurde,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 8. September 2011),
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dass C.________ mit Eingabe vom 3. November 2011 an das Bundesgericht Beschwerde führt und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm weitere "Versicherungsleistungen zu erbringen sowie über die Rente und Integritätsentschädigung zu verfügen"; sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen,
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dass mit Verfügung vom 6. Dezember 2011 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde, wobei C.________ in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss geleistet hat,
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dass Vorinstanz und Beschwerdegegnerin die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt haben (Art. 109 Abs. 3 BGG),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten und die Rechtsprechung ausführlich dargelegt hat, weshalb für die nach dem 31. August 2010 geltend gemachten Beschwerden keine konkreten Anhaltspunkte für das Weiterbestehen von organischen unfallbedingten Beeinträchtigungen mit einer für die Annahme der natürlichen Kausalität erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit mehr vorliegen und zwischen den über den 31. August 2010 hinaus andauernden psychischen Beschwerden und dem Unfall vom 2. oder 3. Januar 2008 kein adäquater Kausalzusammenhang mehr besteht, so dass sich die Einstellung der Leistungen des Unfallversicherers auf den 31. August 2010 als rechtens erweist,
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dass die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, mit welchen sich Vorinstanz und Beschwerdegegnerin - soweit wesentlich - bereits zutreffend auseinandergesetzt haben, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermögen,
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dass sich nämlich insbesondere an der Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs selbst dann nichts ändern würde, wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen bzw. der erheblichen Beschwerden erfüllt wäre, weil auch diesfalls von den erforderlichen mindestens vier Kriterien lediglich eines (und dies nicht in ausgeprägter Weise) erfüllt wäre, was für die Bejahung der Adäquanz nicht ausreichen würde (vgl. BGE 134 V 109 E. 6 ff., bes. E. 10.1 ff. S. 126 ff.; 8C_487/2009 vom 7. Dezember 2009 und 8C_421/2009 vom 2. Oktober 2009 mit Hinweisen),
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dass im Übrigen zu sämtlichen in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen - soweit diese überhaupt von Relevanz sind - auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), denen nichts Weiteres beizufügen ist,
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dass demzufolge die offensichtlich unbegründete Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung - zu erledigen ist und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. Januar 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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