BGer 4A_433/2011 | |||
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BGer 4A_433/2011 vom 27.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_433/2011
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Urteil vom 27. Januar 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Bundesrichter Corboz,
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Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
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Gerichtsschreiber Luczak.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte Murat Even und Dr. Thilo Pachmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwältin Mariella Orelli
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und Rechtsanwalt Reto Marghitola,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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fristlose Vertragskündigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Die X.________ (Beschwerdeführerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach türkischen Recht mit Sitz in Istanbul, ist im Bereich der Vermittlung von Aromastoffen, namentlich auch solcher für die Herstellung von Tabakprodukten, in der Türkei tätig. Die Y.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit Sitz in der Schweiz ist eines der international führenden Unternehmen im Bereich Duft- und Aromastoffe für eine breite Palette von Produkten. Am 27. November 1997 bzw. am 8. Januar 1998 schloss die Beschwerdeführerin mit der Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin ein "Sales Representation Agreement" (nachfolgend SRA) ursprünglich auf fünf Jahre (Ziff. 16.1 SRA), das durch spätere Zusätze (zuletzt durch ein Amendment vom 4. bzw. 10. Januar 2007) bis 30. Juni 2012 verlängert wurde. Die Beschwerdeführerin wurde darin zur exklusiven Verkaufsagentin der Beschwerdegegnerin für Tabakaromastoffe gegenüber allen möglichen Kunden in der Türkei ernannt, wobei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Vermittlung von Kunden für die betreffenden Produkte an die Beschwerdegegnerin bestand (Ziff. 1 - 4 SRA). Der Beschwerdegegnerin war für die Dauer des Vertrages untersagt, zu diesem Zweck irgend eine andere Person als Agentin, Verkäuferin oder Vertreiberin einzusetzen (Ziff. 3 Abs. 2 SRA). Sie durfte zwar weiterhin für ihre Produkte werben, war aber bei direktem Kundenkontakt verpflichtet, die Beschwerdeführerin vorgängig zu informieren und die Geschäftsbeziehungen und den Ruf der Beschwerdeführerin auf dem Markt zu achten. Der lokalen Vertretung der Beschwerdegegnerin war jeglicher Kundenkontakt verboten (Ziff. 4 Abs. 3 SRA). Im Gegenzug verpflichtete sich die Beschwerdeführerin, die Interessen der Beschwerdegegnerin zu fördern und den Verkauf ihrer Produkte voranzutreiben (Ziff. 4 Abs. 1 SRA). Der Beschwerdeführerin stand an den von ihr vermittelten Verkäufen der Beschwerdegegnerin eine bestimmte Provision zu (Ziff. 10 SRA).
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B.
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Am 29. Juli 2008 kündigte die Beschwerdeführerin den Vertrag fristlos unter Berufung auf wichtige Gründe, welche die Beschwerdegegnerin für nicht gegeben erachtete. Mit Klage vom 4. November 2008 beantragte die Beschwerdeführerin dem Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 3'018'702.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 29. Juli 2008 zu bezahlen. In der Replik stellte sie zusätzlich ein Eventualbegehren auf Zahlung von EUR 1'853'839.50 (entsprechend Fr. 3'018'702.--) nebst 5 % Zins seit dem 29. Juli 2008, und sie verlangte, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr alle Verkäufe von Aromastoffen offenzulegen, die für Tabakprojekte in der Türkei seit dem Jahr 2007 verwendet wurden. Am 26. Mai 2011 beschloss das Handelsgericht, das in der Replik gestellte Offenlegungsbegehren nicht zuzulassen, und es erkannte alsdann, die Klage werde abgewiesen.
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C.
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Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Handelsgerichts vom 26. Mai 2011 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 3'018'702.--, eventualiter EUR 1'853'839.50 nebst Zins seit dem 29. Juli 2008 zu bezahlen (Ziff. 2) und alle ihre Verkäufe von Aromastoffen offenzulegen, die für Tabakprojekte in der Türkei seit dem Jahr 2007 verwendet wurden (Ziff. 3). Eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (Ziff. 4). Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, und eventuell, diese abzuweisen. Die Vorinstanz hat sich nicht vernehmen lassen. Die Beschwerdeführerin hat am 26. Oktober 2011 unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht, zu der sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 14. November 2011 geäussert hat.
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Erwägungen:
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1.
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Die Vorinstanz hat die im Jahre 2008, also vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung (1. Januar 2011) eingereichte Klage zu Recht nach der bis dahin geltenden Zivilprozessordnung des Kantons Zürich beurteilt (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für die Rechtsmittel gilt dagegen das Recht, das bei Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Demgemäss stand für das am 26. Mai 2011 gefällte Urteil und den Beschluss vom selben Tage die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr zur Verfügung, weshalb sich das handelsgerichtliche Urteil als letztinstanzlich erweist.
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2.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet als Verletzung der Waffengleichheit, dass entgegen ihrem Antrag, die Frist zur Beschwerdeantwort entsprechend der Beschwerdefrist unerstreckbar auf 30 Tage festzusetzen, der Beschwerdegegnerin die Frist zur Vernehmlassung erstreckt wurde, ihrem eigenen Antrag auf Erstreckung der Frist zur Eingabe der Beschwerdereplik aber nicht stattgegeben wurde. Bei der Vernehmlassungsfrist handelt es sich indessen um eine richterlich bestimmte Frist (Art. 102 Abs. 1 BGG), bei jener zur Einreichung der Beschwerde (30 Tage; Art. 100 Abs. 1 BGG) um eine gesetzlich bestimmte. Richterlich bestimmte Fristen können auf rechtzeitiges Gesuch hin aus zureichenden Gründen erstreckt werden (Art. 47 Abs. 2 BGG), gesetzlich bestimmte dagegen nicht (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die unterschiedliche Behandlung mit Bezug auf die Möglichkeit einer Fristerstreckung findet ihre gesetzliche Grundlage im Bundesgerichtsgesetz. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Eidgenössische Zivilprozessordnung verfängt nicht, da diese nicht zum Zuge kommt. Die Beschwerdeführerin übergeht ferner, dass das Bundesgericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat, weshalb keine Verlängerung der Frist für allfällige Bemerkungen zur Beschwerdeantwort zu gewähren war. Auch die Frist für allfällige Bemerkungen zur Beschwerdereplik wäre nicht verlängert worden.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz in ihrer Replik als neue Rechtsbegehren einen Eventualantrag auf Geldleistung in Euro gestellt sowie die Offenlegung aller Verkäufe von Aromastoffen, die für Tabakprojekte in der Türkei seit dem Jahre 2007 verwendet wurden. Die Beschwerdegegnerin hielt den betreffenden Anspruch nach Art. 418k Abs. 2 OR zufolge verspäteter Geltendmachung für verwirkt.
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3.1 Die Vorinstanz hat diese Anträge nach § 61 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH) beurteilt, wonach im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ein anderer oder weiterer Anspruch erhoben werden kann, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Nach der kantonalen Rechtsprechung kann die Klageänderung als unzulässig erklärt werden, wenn durch sie die Rechtsstellung des Beklagten wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wird (ZR 89/1990 S. 217 ff. S. 223). Die Vorinstanz liess in diesem Sinne den Eventualantrag auf Geldleistung in Euro ohne Weiteres zu. Für die rechtliche Beurteilung der beklagtischen Behauptung der Verwirkung des Einsichtsrechts sei dagegen abzuklären, ob zutreffe, dass die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Behauptung rechtzeitig Einsicht in die Bücher der Beschwerdegegnerin verlangt habe und ob die Beschwerdegegnerin am 17. Juli 2008 die Herausgabe dieser Informationen zugesichert, diese aber nicht geliefert habe. Darüber hinaus sei bedeutsam und zu ermitteln, welche Partei in welcher Periodizität Abrechnungen erstellt und wann die Beschwerdeführerin allenfalls von der Unvollständigkeit etwaiger Abrechnungen erfahren habe. Diese Fragen können nach Einschätzung der Vorinstanz lediglich in einem nicht als geringfügig zu bezeichnenden Beweisverfahren beantwortet werden, welches eine ungebührliche Verzögerung des im Übrigen spruchreifen Verfahrens bedeuten würde. Auf das erst in der Replik gestellte Rechtsbegehren um Offenlegung von Aromastoffverkäufen trat die Vorinstanz daher nicht ein.
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3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die neuen Begehren hätten zugelassen werden müssen. Die Anwendung des kantonalen Rechts sei durch das Bundesgericht frei zu prüfen, denn zufolge des Übergangsrechts (Art. 405 ZPO) verliere sie mit Inkrafttreten der Eidgenössischen Zivilprozessordnung die Weiterzugsmöglichkeit an das Kassationsgericht und erfahre im Vergleich zu Verfahren nach Eidgenössischer Zivilprozessordnung, deren Anwendung vom Bundesgericht frei geprüft werde, eine Schlechterstellung. Ihr Vertrauen auf das Prinzip der double instance bezüglich der Verletzung kantonalen Rechts bei Abschluss der Gerichtsstandsklausel werde durch diese Einschränkung des Rechtsschutzes verletzt. Die Beschwerdeführerin ersucht daher darum, entweder mit gleicher Kognition wie das Kassationsgericht über die Anwendung des kantonalen Rechts zu entscheiden oder diese im Lichte der eidgenössischen Prozessrechts zu beurteilen.
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3.2.1 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Der Begriff des Bundesrechts umfasst die von den Bundesorganen erlassenen Rechtsnormen aller Erlassstufen, insbesondere die Bundesverfassung, die Bundesgesetze sowie die verschiedenen Arten von Verordnungen. Soweit sich der angefochtene Entscheid auf Quellen des kantonalen Rechts stützt, welche nicht in Art. 95 lit. c - e BGG genannt werden, beschränkt sich die Überprüfung durch das Bundesgericht demgegenüber auf die Frage, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im Vordergrund steht dabei eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots nach Art. 9 BV (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 I 201 E. 1 S. 203 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211 mit Hinweisen). Diesbezügliche Rügen prüft das Bundesgericht nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53).
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3.2.2 Es besteht kein Grund, Beschwerden gegen Entscheide des Handelsgerichts des Kantons Zürich, die noch nach kantonalem Prozessrecht zu beurteilen waren, anders zu behandeln als solche gegen Urteile von Handelsgerichten anderer Kantone, welche nicht oder eingeschränkter als im Kanton Zürich durch eine kantonale Instanz überprüfbar waren (z. B. Kanton Aargau). Die Rechtsfolge, dass das kantonale Recht einzig darauf zu überprüfen ist, ob dessen Anwendung zu einer Vereitelung von Bundesrecht führt, konnte dem Gesetzgeber bei der Schaffung des Übergangsrechts nicht verborgen bleiben und ist hinzunehmen. Somit kommt in der gegebenen übergangsrechtlichen Konstellation weder eine freie Prüfung der Anwendung des kantonalen Prozessrechts in Frage noch eine Prüfung auf Kompatibilität mit Normen der Eidgenössischen Zivilprozessordnung, welche vom kantonalen Gericht gerade nicht zu beachten war (Art. 404 Abs. 1 ZPO; Urteil des Bundesgerichts 4A_293/2011 vom 23. August 2011 E. 1.3). Eine Gerichtsstandsklausel regelt primär die Zuständigkeit der Gerichte und hat nur indirekt Auswirkung auf das anwendbare Prozessrecht. Die Beschwerdeführerin konnte mithin nicht darauf vertrauen, dass bei einem allfälligen Prozess das Prinzip der double instance bezüglich der Verletzung kantonalen Rechts Anwendung finden würde.
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3.3 Grundsätzlich zulässig ist dagegen die von der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene Rüge der willkürlichen Anwendung von § 61 ZPO/ZH. Dass die Beschwerdeführerin keinen formellen Antrag auf Aufhebung des gleichzeitig mit dem Urteil ergangenen Beschlusses stellt, schadet ihr entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung klarstellt, dass sie auch die Aufhebung des dem Urteil vorangestellten Beschlusses erzielen will.
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3.3.1 Zur Begründung ihrer Willkürrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, die Frage der Verfahrensverzögerung durch die Klageänderung habe sich nicht gestellt, da sie bereits in der Klagebegründung die Edition der betreffenden Unterlagen verlangt habe, wodurch der materielle Inhalt des neuen Rechtsbegehrens abgedeckt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin bringt darüber hinaus sinngemäss vor, angesichts der Zusicherung der Beschwerdegegnerin wäre eine allfällige Verspätung bei der Geltendmachung des Einsichtsrechts geheilt worden, weshalb sich weitere Beweisabnahmen erübrigt hätten und "ein nicht als geringfügig zu bezeichnendes Beweisverfahren" gar nicht notwendig gewesen wäre. Die Argumentation der Vorinstanz sei somit nicht logisch und damit willkürlich.
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3.3.2 Die Beschwerdeführerin lässt ausser Acht, dass die Vorinstanz ein einmal eingeleitetes Beweisverfahren über die Frage der behaupteten Zusicherung auch bei Scheitern des Beweises hätte fortsetzen müssen. Ausserdem ist nicht ohne Weiteres klar, ob die Beschwerdegegnerin eine - allenfalls bewiesene - Ankündigung, bestimmte Informationen herauszugeben, auch dann hätte wahr machen müssen, wenn sich herausgestellt hätte, dass die Beschwerdeführerin die Offenlegung der Verkäufe zu spät verlangt hätte. Insoweit erscheint die Beurteilung des für die neu beantragte Edition bevorstehenden Beweisverfahrens als "nicht geringfügig" und die dadurch verursachte Verfahrensverzögerung als "ungebührlich" nicht als unhaltbar. Soweit die Beschwerdeführerin anführt, ein Editionsverfahren hätte ohnehin durchgeführt werden müssen, da sie zu ihrer Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe über die konkret umschriebenen in weit grösserem, der Beschwerdeführerin jedoch nicht bekanntem Umfang vertragswidrige Verkäufe getätigt, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt habe, ist ihre Argumentation nur schlüssig, wenn die Vorinstanz mit der Annahme, das Verfahren sei spruchreif, Recht verletzt hat. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
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3.4 Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend macht, die Vorinstanz hätte angesichts des Nachklagevorbehalts nicht davon ausgehen dürfen, dem Editionsantrag müsse nicht stattgegeben werden, da die Beschwerdeführerin ihr Rechtsbegehren beziffert habe und das Editionsbegehren für den eingeklagten Betrag nicht relevant sei. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ein Kläger mit dem Vorbehalt einer Nachklage einzig zu erkennen gibt, dass die Gegenpartei im Falle der Gutheissung der Klage mit der Erhebung weiterer, noch nicht erhobener Ansprüche aus demselben Rechtsverhältnis rechnen muss. Für das bereits eingeleitete Verfahren ist der Nachklagevorbehalt dagegen bedeutungslos. Da sich die materielle Rechtskraft nur auf den eingeklagten Teil eines Anspruchs erstreckt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auf. 1997, N. 17 zu § 54 ZPO/ZH), trifft auch nicht zu, dass bei Nichtzulassung der Klageänderung und des Editionsbegehrens ein res iudicata-Effekt für alle, d. h. auch für die bislang nicht eingeklagten Provisionsansprüche der Beschwerdeführerin eintreten würde, wie diese vorträgt.
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3.5 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihr mit der Abweisung des Editionsbegehrens den Beweis eines Kündigungsgrundes abgeschnitten und Art. 8 ZGB, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 EMRK verletzt zu haben.
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3.5.1 Die Rüge ist unbegründet, da die Beschwerdeführerin in der Replik mit der Offenlegung der Verkäufe seit dem Jahr 2007 durch die Beschwerdegegnerin ein materielles Begehren gestellt, dafür Beweise offeriert und damit das Editionsbegehren nicht als Beweis für eine bestimmte Sachbehauptung, sondern entsprechend seiner Zwecksetzung (§ 61 Abs. 2 ZPO/ZH) zur Bezifferung des Begehrens angeboten hat. Aus welchen Umständen die Vorinstanz dem Editionsbegehren etwas anderes hätte entnehmen müssen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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3.5.2 Soweit die Beschwerdeführerin zur Verletzung der betreffenden Vorschriften anführt, die Vorinstanz hätte ihrem in der Klagebegründung als Beweisantrag gestellten Editionsbegehren stattgeben müssen, mit welchem sie noch deutlich grössere Verkäufe der Beschwerdegegnerin hätte beweisen können, wobei sie explizit festgehalten habe, dass sie den Umfang der vertragswidrigen Verkäufe noch nicht genau kenne, übergeht sie, dass ein derartiges Editionsverfahren hinreichend bestimmte Behauptungen voraussetzt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 27 zu § 61 ZPO/ZH) und die zum Beweis vorgesehene Edition nicht der Tatsachenausforschung dient. Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die in allgemeiner Form geäusserte, von der Beschwerdegegnerin bestrittene blosse, sich auf keine konkreten Anhaltspunkte stützende Vermutung weiterer vertragswidriger Verkäufe als nicht hinreichend substanziiert erachtete und dem Beweisantrag nicht stattgab. Da die Beschwerdeführerin den angeführten Beweisantrag nach nur vager Umschreibung der Faktenlage stellte, um sich den Stoff für konkrete Sachbehauptungen zu verschaffen, wie sie selbst darlegt, läuft ihr Beweisantrag auf einen Ausforschungsbeweis hinaus (HABSCHEID, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl. 1990, S. 383 Rz. 641; SABINE KOFMEL, Das Recht auf Beweis im Zivilverfahren, 1992, S. 228 ff.). Einen solchen zu verbieten stand den Kantonen unter der Geltung des kantonalen Prozessrechts nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts frei. Von Bundesrechts wegen die Kantone zu zwingen, ein Sachvorbringen auch dann als ausreichend substanziiert gelten zu lassen, wenn die bestehenden Lücken erst noch durch das Beweisverfahren geschlossen werden müssen, war nicht angängig, denn eine solche Forderung liefe weitgehend darauf hinaus, durch eine Hintertüre ein Offizialverfahren einzuführen und verstiesse gegen die Verfahrenshoheit der Kantone, ohne dass das zur Gewährleistung des materiellen Rechts erforderlich wäre (BGE 108 II 337 E. 3 S. 141 mit Hinweisen).
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3.5.3 Da die Beschwerdeführerin mit dem in der Klage gestellten Editionsantrag erklärtermassen keine Sachbehauptung untermauern wollte, kann von einer Verletzung des Beweisführungsanspruchs nicht die Rede sein, wenn die Vorinstanz die betreffende Edition nicht anordnete. Damit ist auch den Rügen der Beschwerdeführerin, wonach der Wert des Vertrages bzw. der Umfang der behaupteten Vertragsverletzung unter Einbezug der Ergebnisse der beantragten Edition hätten eruiert werden müssen, der Boden entzogen. Die Vorinstanz hat daher weder kantonales Recht willkürlich angewandt noch Bundesrecht verletzt, indem sie auf den konkret behaupteten vertragswidrig erzielten Umsatz abstellte und diesen zur Beurteilung der Schwere des Verstosses mit dem jährlich in den letzten 5 Jahren durch die Beschwerdeführerin generierten Umsatz verglich.
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3.6 Somit steht fest, dass die Vorinstanz mit Bezug auf das Editionsbegehren mit der Annahme, das Verfahren sei spruchreif, kein Bundesrecht verletzte. Demgemäss erweist sich die Rüge, die Vorinstanz hätte die Klageänderung nicht wegen befürchteter Verzögerung des Verfahrens verweigern dürfen, als unbegründet.
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4.
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Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe verschiedentlich die Substanziierungsanforderungen überspannt und Angaben verlangt, die für die rechtliche Beurteilung keine Rolle spielten.
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4.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Anträge in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Zwar wendet das Bundesgericht nach Art. 106 Abs. 1 BGG das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (zu den Ausnahmen vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG); soweit jedoch eine Erwägung als bundesrechtskonform anerkennt wird, indem diese in der Begründung der Rechtsschrift unangefochten bleibt, sind die formellen Rechtsmittelvoraussetzungen für eine Beurteilung durch das Bundesgericht nicht erfüllt. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen, alternativen Begründungen, so ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt; denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbstständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f.; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560).
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4.2 Die Beschwerdeführerin hat als Grund für die fristlose Kündigung unter anderem angeführt, die Beschwerdegegnerin habe durch häufige Meinungsumschwünge und ihr sonstiges Verhalten in Bezug auf eine mögliche Zusammenarbeit mit dem im Wasserpfeifengeschäft aktiven Unternehmen A.________ ihren Ruf als Agentin bei den Kunden auf dem türkischen Markt sowie beim Topmanagement der Beschwerdegegnerin geschädigt. Die Vorinstanz hielt die der Beschwerdegegnerin vorgeworfene Verhaltensweise ungeachtet der mangelhaften Substanziierung hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs nicht für geeignet, jedenfalls nicht für hinreichend gravierend, um den Ruf der Beschwerdeführerin als verantwortungsbewusste Agentin herabzusetzen. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht. Der Entscheid über einen allfälligen Verkauf von Aromastoffen lag nach den insoweit unangefochtenen Ausführungen der Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin. In allfälligen Meinungsumschwüngen kann mithin keine Vertragsverletzung gesehen werden. Damit braucht auf die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin geübte Kritik der von der Vorinstanz gestellten Substanziierungsanforderungen nicht eingetreten zu werden.
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4.3 Die Beschwerdeführerin hat weiter behauptet, die Beschwerdegegnerin habe sechs verschiedene Aromastoffe zur Aromatisierung von Wasserpfeifentabak an A.________ verkauft, die hauptsächlich oder mindestens zu 50 % für Tabak verwendbar seien. Diesbezüglich stellte die Vorinstanz fest, entsprechend den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei von einer äusserst geringen durch die Beschwerdegegnerin direkt gelieferten Menge an Aromastoffen auszugehen, weshalb es an der eine fristlose Vertragsauflösung rechtfertigenden Schwere der Vertragsverletzung fehle, wäre diese denn bewiesen. Auch insoweit hat somit die Erwägung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin schweige sich zu Zeitraum und Menge der behaupteten Verkäufe aus, keine eigenständige Bedeutung. Dasselbe gilt im Wesentlichen auch bezüglich der Lieferung an zwei weitere Abnehmer (B.________ und C.________). Soweit die Beschwerdeführerin konkrete Verkäufe behauptet hatte, erachtete sie die Vorinstanz für nicht hinreichend schwerwiegend und die Kündigung diesbezüglich als verspätet. Dass die Vorinstanz die in allgemeiner Form geäusserte, sich auf keine konkreten Anhaltspunkte stützende Vermutung weiterer vertragswidriger Verkäufe als nicht hinreichend substanziiert erachten durfte, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 3.5.2 hiervor).
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4.4 Auch mit Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin habe über das Wasserpfeifenprojekt mit der A.________ nicht hinreichend informiert, kommt der Erwägung der Vorinstanz zur mangelnden Konkretisierung der Sachvorbringen keine selbstständige Bedeutung zu. Nach Auffassung der Vorinstanz ist angesichts der geringen wirtschaftlichen Bedeutung des Projekts, über welches verspätet informiert worden ist, die für eine fristlose Kündigung erforderliche Schwere nicht erreicht, abgesehen davon, dass die Verzögerung bei der Information der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Organisation der Beschwerdegegnerin noch im zulässigen Rahmen lag.
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4.5 Die Beschwerdeführerin hat sodann behauptet, die Beschwerdegegnerin habe D.________, eine im Verhältnis zur Beschwerdegegnerin eigenständige Gesellschaft, die ähnlich wie die Beschwerdeführerin auf dem türkischen Markt als Verkaufsagentin oder Vertreiberin für Aromastoffe fungierte, konkludent beim Versuch unterstützt, den wichtigsten Kunden der Beschwerdeführerin, E.________, abzuwerben. Nach dem angefochtenen Urteil legte die Beschwerdeführerin indessen nicht substanziiert dar, inwiefern die Abwerbungsversuche durch D.________ der Beschwerdegegnerin zugeordnet werden könnten. Dass die Vorinstanz dabei überhöhte Anforderung an die Substanziierung gestellt haben könnte, zeigt die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auf und ist nicht ersichtlich. Entgegen ihrer Ansicht setzt ein Abwerbeversuch und ein Angebot von D.________ an E.________ nicht zwingend voraus, dass die Beschwerdegegnerin E.________ bereits unter Umgehung der Beschwerdeführerin Tabakaromastoffe verkauft hat. In der Beschwerde wird angeführt, die Verkäufe der Tabakaromastoffe durch D.________ würden gegen den Vertrag verstossen und setzten die Genehmigung der Beschwerdegegnerin voraus. Dies trifft jedoch nur zu, wenn die Verkäufe der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sind. Welche vertragswidrigen Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin selbst die Beschwerdeführerin im Einzelnen vor Handelsgericht prozesskonform bezeichnet hätte, legt sie indessen nicht rechtsgenügend dar. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, alle Verkäufe von Tabakaromastoffen nach der am 2. März 2007 erfolgten Fusion der Beschwerdegegnerin mit deren holländischer Konkurrentin F.________ seien vertragswidrig gewesen, gleichgültig zu welchem Zeitpunkt diese erfolgten und wer sie getätigt hat. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hatte F.________ bis zur Fusion über D.________ Aromastoffe in der Türkei vertrieben. Bei dieser Sachlage vermag die Beschwerdeführerin nicht gegen den Hinweis der Vorinstanz durchzudringen, dass das Verhalten von D.________ nicht automatisch der Beschwerdegegnerin zuzurechnen sei.
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4.6 Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend überspannte Substanziierungsanforderungen erweisen sich weitgehend als irrelevant, so dass nicht darauf einzutreten ist, oder als unbegründet. Mangels hinreichend begründeter Sachverhaltsrügen in der Beschwerde (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.) ist die Beschwerdeführerin auch nicht zu hören, soweit sie in ihre Ausführungen unter Hinweis auf die Akten Sachverhaltselemente einfliessen lässt, als ob sie von der Vorinstanz festgestellt wären, obwohl sie im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Das gilt beispielsweise für die Darstellung vertragswidriger Verkäufe an D.________ durch die Beschwerdegegnerin, aber auch der Verletzung der Informationspflicht und die neue Behauptung, die Beschwerdegegnerin selbst setze sich mit D.________ gleich, ferner für die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe "während zwei Jahren konstant zugelassen, dass ihre Tabakaromastoffe auf dem türkischen Markt verschiedenen Kunden verkauft und dadurch die Stellung der Klägerin untergraben" werde, aber auch für zahlreiche weitere Vorbringen, welche die Beschwerdegegnerin zutreffend auflistet. Die darauf aufbauenden Ausführungen in der Beschwerde bleiben ausser Acht. Soweit die Bescherdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte Feststellungen zum Wert treffen müssen, den der Vertrag im Kündigungszeitpunkt für sie gehabt habe, verkennt sie, dass diesem Wert für die Frage der Zulässigkeit der fristlosen Kündigung nur Bedeutung zukommen kann, soweit er einen Einfluss auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hat.
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5.
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Die Vorinstanz hat das Vertragsverhältnis aufgrund einer Parteivereinbarung nach schweizerischem Recht beurteilt und als Agenturvertrag im Sinne von Art. 418a ff. OR eingestuft. Insoweit blieb ihr Urteil zu Recht unangefochten, ebenso wie mit Bezug auf die rechtliche Umschreibung der Voraussetzungen für eine fristlose Auflösung des Agenturverhältnisses, die gemäss Art. 418r Abs. 2 OR jenen im Arbeitsvertrag entsprechen (Art. 337 ff. OR; BGE 136 III 518 E. 4 S. 519; 125 III 14 E. 2a S. 16). Danach gilt als wichtiger Grund jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf (Art. 337 Abs. 2 OR). Nach der Rechtsprechung müssen die Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen, einerseits objektiv geeignet sein, die für das Vertragsverhältnis wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung des gegenseitigen Vertrauens geführt haben (vgl. BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 f. mit Hinweis).
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5.1 Nur eine schwere Verletzung des Vertrages vermag eine fristlose Auflösung des Vertragsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen. In allen anderen Fällen ist die Kündigung nur zulässig, wenn die kündigende Partei, soweit es von ihr vernünftigerweise erwartet werden kann, versucht hat, die bestehenden Unstimmigkeiten zu bereinigen, und dabei erfolglos geblieben ist (Urteil des Bundesgerichts C.80/1985 vom 9. Juli 1985 E. 5 mit Hinweisen, publ. in: SJ 1985 S. 650 f.; vgl. zum allgemeinen Grundsatz auch Art. 107 f. OR). Ob die der Gegenpartei vorgeworfene Pflichtverletzung die erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 127 III 153 E. 1a S. 155; 116 II 145 E. 6a S. 149 f.).
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5.2 Über das Vorhandensein solcher Umstände fällt das Gericht einen Ermessensentscheid (Art. 337 Abs. 3 OR; BGE 136 III 518 E. 4 S. 519), den das Bundesgericht an sich frei prüft. Es übt dabei aber Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 130 III 213 E. 3.1 S. 220 mit Hinweis).
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5.3 Die Vorinstanz kam insgesamt zu Recht zum Ergebnis, die einzelnen Vertragsverletzungen, soweit sie hinreichend konkret behauptet waren, seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit derart gravierend, dass mit Blick darauf der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könnte. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in einer langjährigen Vertragsbeziehung Probleme und Unstimmigkeiten in der Grössenordnung der Vorwürfe, wie sie im einzelnen abgehandelt worden seien, erfahrungsgemäss vorkämen. Solche seien indessen durch ein kooperatives Suchen nach Lösungen zu überwinden, was denn auch betreffend ein bestimmtes Zigarettenprojekt im Januar 2008 durch Gespräche zwischen Vertretern der Parteien gelungen sei. Auch mit Bezug auf anders gelagerte Problemkreise, namentlich die mit den behaupteten Verkäufen in den Jahren 2007 und 2008 verbundenen Vertragsverletzungen, wäre ein Bemühen der Beschwerdeführerin um Bereinigung nicht von vornherein aussichtslos gewesen, weshalb die fristlose Auflösung des Vertrages als ultima ratio noch nicht in Betracht kam. Zum selben Ergebnis gelangte die Vorinstanz in einer eingehenden Gesamtbeurteilung der geltend gemachten Verstösse. Ob der Vorinstanz auch beizupflichten ist, soweit sie in Analogie zur arbeitgeberseitigen Kündigung anführt, die Abmahnung habe zugleich Rüge- und Warnfunktion und könne ihren Warnzweck nur erfüllen, wenn für die Gegenpartei nach Treu und Glauben erkennbar sei, dass sie im Wiederholungsfall die fristlose Kündigung riskiere, erscheint fragwürdig, kann aber offen bleiben, nachdem die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin nichts unternommen hat, was als konstruktive Bemühung zur Bereinigung der bestehenden Divergenzen gewertet werden könnte. Diesbezüglich erhebt die Beschwerdeführerin keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge.
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5.4 Was die Beschwerdeführerin einwendet, ändert an diesem Ergebnis nichts:
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5.4.1 Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, die Vorinstanz habe bei der Kumulation von Vertragsverletzungen die Anforderungen an den Kündigungsgrund überzogen. Sie rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe die zukünftigen jährlichen Erträge, ca. EUR 500'000, welche die Beschwerdeführerin bei Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hätte generieren können, nicht berücksichtigt und so ihr Ermessen gar nicht richtig ausüben können. Die Vorinstanz habe die Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht als wahr unterstellt und damit die antizipierte Beweiswürdigung nicht korrekt vorgenommen. Die Rüge ist nicht nachvollziehbar, zumal im Hinblick auf die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin eine Vertragsverletzung zuschulden kommen liess, nicht erheblich sein kann, welchen Wert die Beschwerdeführerin dem Vertrag beimass (vgl. E. 4.6 hiervor).
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5.4.2 In der Folge beanstandet die Beschwerdeführerin den Ermessensentscheid auf appellatorische Weise, indem sie Tatsachen einfliessen lässt, die sich aus dem angefochtenen Urteil nicht ergeben, ohne zugleich rechtsgenügend begründete Sachverhaltsrügen zu erheben - so etwa, wenn sie geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihr Verhalten trotz Abmahnung nicht geändert - und dabei zu Unrecht davon ausgeht, das Handelsgericht hätte die nicht hinreichend substanziiert behaupteten weiteren Vertragsverletzungen durch Verkäufe in grösserem Umfang berücksichtigen müssen oder die zukünftig zu erwartenden Erträge. Dass die Vorinstanz ein objektiv zu berücksichtigendes Sachverhaltselement zu Unrecht ausser Acht liess, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf und ist nicht ersichtlich. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
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6.
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Nach Art. 418u Abs. 1 OR hat der Agent unter gewissen Voraussetzungen bei Auflösung des Vertragsverhältnisses Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung. Dieser besteht aber gemäss Art. 418u Abs. 3 OR nicht, wenn das Agenturverhältnis aus einem Grunde aufgelöst worden ist, den der Agent zu vertreten hat. Die Bestimmung ist im Lichte der Billigkeitsvoraussetzung nach Art. 418u Abs. 1 OR zu verstehen und konkretisiert, dass unbillig wäre, die Gegenpartei zu einer Abgeltung der weiteren Kundschaftsnutzung zu verpflichten, wenn das frühzeitige Ende der Nutzungsmöglichkeit des Agenten diesem selbst zuzurechnen ist (vgl. BGE 110 II 280 E. 3c S. 281 f.). Die Tatsache, dass sich eine fristlose Kündigung als nicht gerechtfertigt erweist, reicht für sich genommen nicht aus, um jeglichen Entschädigungsanspruch nach Art. 418u Abs. 1 OR zu verneinen. Wie nunmehr feststeht, haben sich aber die gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobenen Vorwürfe als nicht besonders schwerwiegend erwiesen, und es ist nicht auszuschliessen, dass die Unstimmigkeiten hätten bereinigt werden können, wenn die Beschwerdeführerin sich bei der Beschwerdegegnerin darum bemüht hätte, was sie jedoch unterlassen hat. Wenn die Beschwerdeführerin in dieser Situation fristlos kündigt, verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht mit der Annahme, die Beschwerdeführerin habe die Auflösung des Vertragsverhältnisses zu vertreten, weshalb sie keine Kundschaftsentschädigung beanspruchen könne.
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7.
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Die Vorinstanz hat den eingeklagten Schadenersatzanspruch im Betrage von Fr. 6'082.75 entsprechend EUR 3'820.50 unter anderem mit der Begründung abgewiesen, diese auf einem Verkauf von Aromastoffen durch D.________ beruhende Forderung könne nicht auf ein Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückgeführt werden und sei dieser nicht anzulasten. Dass diese Begründung vor Bundesrecht standhält, wurde bereits erörtert. Beizufügen bleibt, dass der Vorinstanz auch darin beizupflichten ist, dass sich das durch das SRA eingeräumte Exklusivitätsrecht nicht auf Vorräte bezieht, welche D.________ am 2. März 2007 noch am Lager hatte, als die Beschwerdegegnerin deren Konkurrentin F.________ übernahm, für welche D.________ bis anhin Aromastoffe in der Türkei vertrieben hatte. Dass die Beschwerdegegnerin unter der Geltung des Vertrages Stoffe an D.________ verkauft hätte, steht nicht fest und hat die Beschwerdeführerin nicht hinreichend substanziiert behauptet, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich auch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beweis nicht verletzt haben konnte. Mangels Nachweises der betreffenden Verkäufe ist auch keine Provision geschuldet. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkte unbegründet.
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8.
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Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 20'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 22'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Luczak
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