BGer 6B_564/2011 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_564/2011 vom 27.01.2012 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
6B_564/2011
| |
Urteil vom 27. Januar 2012
| |
Strafrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichter Mathys, Präsident,
| |
Bundesrichter Schneider,
| |
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
| |
Gerichtsschreiber Borner.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
| |
2. A. und B.Y.________,
| |
3. C.Y.________,
| |
4. D.Y.________,
| |
5. E.Y.________,
| |
6. F.Y.________,
| |
7. G.Y.________,
| |
alle vertreten durch Rechtsanwältin Raphaëlle Favre Schnyder,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Fahrlässige Tötung etc.; rechtliches Gehör, Grundsatz in dubio pro reo etc.,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2011.
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X.________ am 30. September 2009 wegen fahrlässiger Tötung, vorsätzlicher grober Verletzung von Verkehrsregeln und vorsätzlichen Fahrens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand zu 24 Monaten Freiheitsstrafe, davon 12 Monate mit bedingtem Vollzug. Zudem ordnete es den Vollzug einer 8-monatigen Freiheitsstrafe an, die das Tribunal correctionel de l'Est vaudois am 25. März 2004 ausgefällt hatte.
| |
Auf Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verhängte das Obergericht des Kantons Zürich am 4. April 2011 eine unbedingte Freiheitsstrafe von drei Jahren, verlängerte die Probezeit des Urteils vom 25. März 2004 um zwei Jahre und bestätigte im Übrigen das erstinstanzliche Urteil.
| |
B.
| |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Beweisergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| |
Erwägungen:
| |
1.
| |
Die Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich (WD) und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) kommen aufgrund der Spuren im Unfallfahrzeug und auf den Kleidern der Beteiligten sowie deren Verletzungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt haben muss, während der Mitfahrer, der tödliche Verletzungen erlitt, auf dem Beifahrersitz sass. Insbesondere gestützt auf diese Gutachten erkannte die Vorinstanz auf die Täterschaft des Beschwerdeführers.
| |
Dieser beanstandet, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör bzw. den Grundsatz des fair trial verletzt, indem sie beantragte Beweise nicht abgenommen habe, und sie sei bei der antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen.
| |
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe zwei Stellungnahmen der Professoren Rau und Sigrist eingereicht und beantragt, gestützt darauf sei ein Obergutachten einzuholen und die Genannten seien als Zeugen zu befragen, allenfalls sei die Berufungsverhandlung zu verschieben, damit er ein Privatgutachten der Professoren ins Verfahren einführen könne. Die Vorinstanz habe alle diese Anträge einstweilen und schliesslich nach Durchführung der Berufungsverhandlung im schriftlichen Urteil abgelehnt. Die Stellungnahmen hätten "erhebliche, nicht überwindliche Zweifel an den Gutachten des IRM und des WD aufgebracht", die nur bei zumindest teilweiser Zulassung der Beweismittel zu beseitigen gewesen wären.
| |
Inwiefern die erwähnten Stellungnahmen die Gutachten des WD und des IRM in Zweifel ziehen würden, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Blosse Verweisungen auf die kantonalen Akten reichen indessen nicht aus, um Verfassungsverletzungen zu begründen.
| |
Der Beschwerdeführer rügt, nach der eidgenössischen Strafprozessordnung (Art. 339 ff. StPO) wäre es nicht mehr erlaubt, über Beweisanträge erst nach Durchführung der Verhandlung zu entscheiden. Ob dies zutrifft, kann offen bleiben. Denn der Fall des Beschwerdeführers ist nach altem Verfahrensrecht abzuwickeln (Art. 453 StPO). Welche besonderen Umstände eine Vorwirkung des neuen Rechts gebieten würden, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
| |
1.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz den weiteren Mitfahrer nicht als Zeuge befragt hat.
| |
Diese führt dazu aus, da er wegen falscher Anschuldigung rechtskräftig verurteilt worden sei, erscheine er grundsätzlich als nicht glaubwürdig. Aber auch nach Betrachtung seiner bisherigen Aussagen und in Berücksichtigung der gesamten Umstände seien von ihm keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (angefochtener Entscheid, S. 21 oben). Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
| |
1.3 Die übrigen Rügen gehen am wesentlichen Beweisergebnis vorbei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz und deren Verweisungen auf die Begründung der ersten Instanz nicht auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die angebotenen Beweismittel das Beweisergebnis - gestützt auf die Spuren im Unfallfahrzeug und auf den Kleidern der Beteiligten sowie deren Verletzungen - in Zweifel ziehen könnten.
| |
2.
| |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
| |
Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 27. Januar 2012
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Mathys
| |
Der Gerichtsschreiber: Borner
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |