BGer 6B_813/2011 | |||
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BGer 6B_813/2011 vom 27.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_813/2011
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Urteil vom 27. Januar 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Schöbi,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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2. Y.________,
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vertreten durch Fürsprecher Marcus Andreas Sartorius,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einfache Körperverletzung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 15. Juli 2011.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer ist Hotelier. Ihm wird vorgeworfen, er habe im Rahmen einer Auseinandersetzung über die Nutzung der Poolanlage des Hotels den Beschwerdegegner 2 tätlich angegriffen. Dieser sei an der Schulter verletzt und sein rechter Schneidezahn sei beschädigt worden. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Juli 2011 im Appellationsverfahren wegen einfacher Körperverletzung (sowie anderer hier nicht interessierender Straftaten) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen. Vor Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss einen Freispruch.
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Am Rande rügt der Beschwerdeführer, sein früherer Anwalt habe zu Unrecht entschieden, den Prozess vor der Vorinstanz schriftlich zu führen. Er sagt indessen nicht, welche Bestimmung des schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 95 BGG es vorgeschrieben hätte, das oberinstanzliche kantonale Verfahren mündlich durchzuführen. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
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Zur Hauptsache macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Beschwerdegegner 2 nie geschlagen, was fünf Zeugen der Auseinandersetzung ausgesagt hätten. Nur die Ehefrau des Beschwerdegegners 2 habe das Gegenteil behauptet, weshalb er sie wegen Falschaussage angezeigt habe. Die Anzeige sei bisher nicht behandelt worden.
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Damit bemängelt der Beschwerdeführer die durch die Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung. Diese kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4; 136 I 316 E. 2.2.2).
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Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung geäussert, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 7-20). Daraus ergibt sich, dass nebst der Ehefrau des Beschwerdegegners 2 ein weiteres Ehepaar dessen Schilderung der Angelegenheit gestützt hat (angefochtener Entscheid S. 14). Demgegenüber hat die frühere Freundin des Beschwerdeführers auffallend zurückhaltend ausgesagt (angefochtener Entscheid S. 15/16). Die Aussagen eines weiteren, unbeteiligten Zeugen sind für die Lösung des Falles wenig hilfreich (angefochtener Entscheid S. 16/17). Und selbst die jetzige Lebenspartnerin des Beschwerdeführers hat nicht viel gesehen und in einem Punkt erst auf eine Suggestivfrage des Beschwerdeführers hin dessen Version bestätigt (angefochtener Entscheid S. 17/18). Dazu kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers selber nach der Darstellung der Vorinstanz von Einvernahme zu Einvernahme dramatischer wurden, teilweise lückenhaft sind und insgesamt nicht zu überzeugen vermögen (angefochtener Entscheid S. 10-13). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf die belastenden Aussagen abstellen. Von Willkür im oben umschriebenen Sinn kann jedenfalls nicht die Rede sein.
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2.
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Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung aufzurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Januar 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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