BGer 6B_475/2011 | |||
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BGer 6B_475/2011 vom 30.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_475/2011
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Urteil vom 30. Januar 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Mathys, Präsident,
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Bundesrichter Denys, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Faga.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 19. Mai 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Das Bezirksgericht Brugg sprach X.________ mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 der mehrfachen groben und einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von fünf Tagen sowie zu einer Busse von Fr. 2'500.--. Ferner widerrief es den bedingten Vollzug einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen.
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Eine von X.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. August 2010 ab.
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B.
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Das Bundesgericht hiess die von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 14. April 2011 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (BGE 137 I 218).
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C.
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Mit Entscheid vom 19. Mai 2011 sprach das Obergericht des Kantons Aargau X.________ vom Vorwurf der mehrfachen groben und einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Vorfall vom 8. Juni 2007) frei. Es verurteilte ihn der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Das Obergericht bestrafte ihn - unter Berücksichtigung einer widerrufenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen - mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten als Gesamtstrafe und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2'500.--.
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D.
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X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bei einer Probezeit von drei Jahren und mit einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen. Auf einen Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 14 Tagen sei zu verzichten, und es sei eine Verwarnung auszusprechen.
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E.
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Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau liess sich innert Frist nicht vernehmen.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und sieht insbesondere Art. 47 StGB sowie die Begründungspflicht im Sinne von Art. 50 StGB verletzt. Die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und die Freiheitsstrafe mit Blick auf den erfolgten Freispruch unrichtig bemessen. Die Staatsanwaltschaft habe eine Anklage vom 23. März 2009, eine Zusatzanklage vom 19. August 2009 und eine zweite Zusatzanklage vom 9. November 2009 eingereicht. Er könne nicht nachvollziehen, wie sich die Delikte der ersten Anklage und der zweiten Zusatzanklage zueinander verhalten würden. Für die gravierendsten Delikte habe die Anklagebehörde mit der ersten Anklage ursprünglich eine Geldstrafe von 360 Tagessätzen beantragt. Fielen diese weg, so sei die ursprünglich ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht lediglich auf 13 Monate zu reduzieren. Die "Delikte der Asperation", die ursprünglich sechs Monate ausgemacht hätten, könnten nicht eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten rechtfertigen. Die neu ausgefällte Strafe sei keine konsequente Folgerung aus dem teilweisen Freispruch. Aktenwidrig sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach er betreffend den Handel mit Marihuana einschlägig vorbestraft sei. Werde die Grenze für eine Geldstrafe knapp überschritten, so müsse die Strafe besonders genau begründet werden. Dies sei hier nicht der Fall. Auch die Busse in der Höhe von Fr. 2'500.-- sei zu reduzieren, da er von verschiedenen Übertretungen freigesprochen worden sei (Beschwerde S. 2 ff.).
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1.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
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Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 mit Hinweisen).
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Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
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1.3 Die Vorinstanz führt in ihren Erwägungen zur Strafzumessung aus, das Verschulden des Beschwerdeführers sei in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte erheblich. Straferhöhend sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus finanziellen Motiven gehandelt habe. Ebenso erheblich sei das Tatverschulden im Hinblick auf das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, da er in seiner Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigt die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschwerdeführers straferhöhend. Strafmindernd würden sich sein Geständnis und sein kooperatives Verhalten im Verfahren auswirken. Die durch das Bezirksgericht Brugg ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei unter Berücksichtigung des Freispruchs zu hoch ausgefallen. Gestützt auf das erhebliche Verschulden und die Täterkomponenten sei eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten angemessen. Eine Strafe von 12 Monaten oder weniger, die eine Geldstrafe erlaubt hätte, komme nicht in Betracht. Nicht zu beanstanden sei die vom Bezirksgericht Brugg für die Übertretungen ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 2'500.-- (angefochtenes Urteil S. 12 ff. mit Verweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 20 f.).
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1.4
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1.4.1 Nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdeführers beantragte die Staatsanwaltschaft mit Anklage vom 23. März 2009, nebst einer Busse im Zusammenhang mit verschiedenen Übertretungen, wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen (Vorfall vom 8. Juni 2007). Die zweite Zusatzanklage vom 9. November 2009 hatte (nebst mehreren Übertretungen) verschiedene Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie ein Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz zum Inhalt, und die Staatsanwaltschaft beantragte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Das Bezirksgericht Brugg sowie die Vorinstanz folgten der Anklagebehörde mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 respektive 26. August 2010 im Schuld- und Strafpunkt. Nach einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 14. April 2011 spricht die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 19. Mai 2011 von den Vergehen (und von einer Übertretung) gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Anklage vom 23. März 2009 frei und setzt (nebst einer Busse) die Freiheitsstrafe auf 13 Monate fest.
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1.4.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers geht an der Sache vorbei. Selbst wenn die ursprünglich ausgefällte Freiheitsstrafe von 18 Monaten dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprach, war nicht ausgehend von den Delikten der ersten Anklage eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese in Anwendung des Asperationsprinzips unter Berücksichtigung der Delikte gemäss Anklage vom 9. November 2009 (um sechs Monate) zu erhöhen. Mithin trifft nicht zu, dass die Chronologie der verschiedenen Anklagen die Bemessung der ursprünglichen Freiheitsstrafe von 18 Monaten respektive die Asperation vorgegeben hätte. Solches entspricht nicht dem Prinzip von Art. 49 Abs. 1 StGB. Unzutreffend ist deshalb weiter, dass die Delikte gemäss Anklage vom 9. November 2009 als Nebendelikte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe für die Delikte der Anklage vom 23. März 2009 geführt hätten. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es seien nach dem Freispruch einzig "die Delikte der Asperation, die ursprünglich lediglich sechs Monate ausmachten", zu beurteilen, kann ihm somit nicht gefolgt werden.
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1.4.3 Trotzdem erweist sich das angefochtene Urteil in mehreren die Strafzumessung und deren Begründung betreffenden Punkten als bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II 313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis).
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1.4.3.1 Nach Art. 50 StGB hat der Richter die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Diese Bestimmung entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht, wonach der Richter die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben muss, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz bewertet sowohl das Verschulden in Bezug auf die Betäubungsmitteldelikte als auch das Verschulden betreffend das Fahren in fahrunfähigem Zustand als erheblich. Ihre Überlegungen sind nicht schlüssig, und die Freiheitsstrafe von 13 Monaten ist im Ergebnis nicht überprüfbar. Nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe festlegt. Selbst wenn diese nur gedanklich festzulegen und nicht zwingend zu beziffern ist, lässt sich nicht erkennen, dass die Vorinstanz dem von der Rechtsprechung vorgezeichneten methodisch korrekten Vorgehen folgt. Zudem ist die Asperation leichter nachvollziehbar, wenn eine Einsatzstrafe genannt wird (Urteil 6B_524/2010 und 6B_626/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 4.4). Die Vorinstanz orientiert sich, soweit ersichtlich, an der ursprünglich ausgefällten Freiheitsstrafe sowie an den neu gefällten Freisprüchen. Sie führt sämtliche dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf (Kauf von 24 Gramm Marihuana für Fr. 400.-- und Weiterverkauf im Umfang von 18 Gramm für Fr. 300.-- und somit ohne Gewinn; Kauf von 100 Gramm Marihuana für Fr. 1'300.-- zum Zwecke des Weiterverkaufs; Anstalten zum Erwerb von Marihuana im Wert von Fr. 200.-- bis Fr. 300.--), um das Tatverschulden insgesamt als erheblich einzuschätzen. Ebenso wenig ist deshalb zu erkennen, dass und in welchem Ausmass die Vorinstanz die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten (Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Fahren in fahrunfähigem Zustand) erhöht.
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Nicht nachprüfen lässt sich auch das als erheblich eingeschätzte Tatverschulden in Bezug auf die letztgenannte Straftat. Der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91 Abs. 2 SVG (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 VRV) ist die im vorinstanzlichen Urteil erwähnte eingeschränkte Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit immanent. Die Tatkomponenten bleiben gänzlich unerwähnt. Mithin finden sich im angefochtenen Entscheid keinerlei Erwägungen zu wesentlichen schuldrelevanten Komponenten, insbesondere zur objektiven Tatschwere (beispielsweise nähere Umstände der Straftat wie Länge der gefahrenen Strecke, Zeitpunkt etc. aber auch betreffend die subjektive Tatschwere wie Anlass der Fahrt etc.).
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Die Vorinstanz berücksichtigt die Vorstrafen straferhöhend und das Geständnis wie auch das kooperative Verhalten des Beschwerdeführers im Verfahren strafmindernd. Zwar ist das Gericht nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis). Jedoch genügt, nebst einer knappen Begründung der Strafzumessung, die blosse Auflistung einzelner Strafzumessungsfaktoren im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung nicht. Nach Art. 50 StGB sind nicht nur die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände festzuhalten, sondern auch deren Gewichtung. Es ist deshalb grundsätzlich zu begründen, in welchem Grad die einzelnen Faktoren (strafmindernd oder straferhöhend) in die Waagschale geworfen werden (z.B. leicht, mittel etc.).
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1.4.3.2 Nicht nachvollziehbar sind auch die Erwägungen zur Busse in der Höhe von Fr. 2'500.--. Die Vorinstanz verweist zwar diesbezüglich auf die Erwägungen des Bezirksgerichts Brugg, welche nach ihrer Einschätzung nicht zu beanstanden seien (angefochtener Entscheid S. 14, erstinstanzliches Urteil S. 21). Gleichzeitig spricht sie den Beschwerdeführer aber in Abweichung des erstinstanzlichen Entscheids vom Vorwurf einer Übertretung frei (Vorfall vom 8. Juni 2007, Missachtung einer Sicherheitslinie). Die Vorinstanz legt nicht dar, weshalb sie trotz Freispruch die Busse gleich wie die erste Instanz bemisst. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Bemessung der Busse nebst dem Verschulden auch den Verhältnissen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 106 Abs. 3 StGB Rechnung tragen würde. Diese Bestimmung stellt klar, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters ("je nach den Verhältnissen") auch für die Bemessung der Busse eine zentrale Rolle spielt, wenngleich hier das Gericht über ein grösseres Ermessen verfügt als im Tagessatzsystem (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 76). Zwar werden an die Begründung keine hohen Anforderungen gestellt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 24 zu Art. 106 StGB). Gleichwohl ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse selbst dem Grundsatze nach nicht überprüfbar.
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1.4.3.3 Das angefochtene Urteil genügt den Anforderungen an die Urteilsbegründung im Sinne von Art. 50 StGB nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Vorinstanz wird die Strafzumessung unter Berücksichtigung der wesentlichen Strafzumessungsfaktoren neu vorzunehmen und nachvollziehbar darzulegen haben, weshalb sie eine bestimmte Strafe ausspricht. Dabei wird sie zu beachten haben, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen sein werden. Gegebenenfalls wird sie prüfen müssen, ob eine Geldstrafe in Betracht fällt (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 und 5.2.3 S. 101 ff. mit Hinweisen).
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1.4.4 Die Vorinstanz erweitert den ordentlichen Strafrahmen auf Grund der mehrfachen Tatbegehung (Betäubungsmitteldelikte) und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB auf 4 1/2 Jahre. Sie wird bei der Neubeurteilung zu berücksichtigen haben, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche Umstände zeigt die Vorinstanz nicht auf und liegen nicht vor.
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1.4.5 Der Beschwerdeführer rügt, er sei betreffend den Handel mit Marihuana nicht einschlägig vorbestraft, und die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz sei aktenwidrig. Laut dem Bezirksgericht Brugg, auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verweist, sei der Beschwerdeführer "schon früher aufgrund von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bestraft" worden (vorinstanzlicher Entscheid S. 13 mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 20). Die Vorinstanz hält ihrerseits fest, der Beschwerdeführer sei "in Bezug auf den Handel mit Marihuana [...] einschlägig vorbestraft". Der Beschwerdeführer wurde mit Strafmandat des Bezirksamts Brugg vom 21. Juni 2006 unter anderem wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) bestraft. Ob die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung und unter Hinweis auf die einschlägige Vorstrafe annimmt, der Beschwerdeführer habe bereits früher mit Betäubungsmitteln gehandelt, oder ob sie einzig ähnliche Delikte (wie frühere Beschaffungshandlungen im Zusammenhang mit dem eigenen Drogenkonsum) vor Augen hat, ist unklar. Mithin ist fraglich, ob überhaupt eine offenkundige Aktenwidrigkeit vorliegt. Die Frage kann aber offenbleiben. Die Vorinstanz wird die Strafzumessung und damit auch die Täterkomponenten neu darzulegen haben.
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1.4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die vorinstanzliche Strafzumessung sei im Vergleich zur 14-tägigen Freiheitsstrafe, welche das Bezirksamt Brugg am 21. Juni 2006 ausgefällt habe, nicht vertretbar, geht seine Rüge fehl. Derartige Vergleichsfälle weisen in aller Regel beträchtliche Verschiedenheiten auf, und aus der früheren Bestrafung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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2.
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Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe mit Entscheid vom 19. Mai 2011 die Strafe vom 23. November 2011 (richtig wohl: 26. August 2010) verschärft. Damit habe sie das Verbot der reformatio in peius missachtet und Art. 391 Abs. 2 StPO verletzt. Ebenso habe sie das Recht auf ein gerechtes Verfahren verletzt (Beschwerde S. 8). Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 26. August 2010 die erstinstanzliche Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Mit Entscheid vom 19. Mai 2011 setzt sie diese auf 13 Monate fest. Die Busse bemass sie in beiden Fällen gleich hoch. Eine Verschärfung der Bestrafung und eine Schlechterstellung liegen offensichtlich nicht vor.
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3.
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3.1 Der Beschwerdeführer richtet sich gegen die Verweigerung des bedingten Strafvollzugs. Er rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 42 StGB. Im Wesentlichen macht er geltend, eine unbedingte Strafe sei nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten (Beschwerde S. 10 f.).
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3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f. mit Hinweisen).
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Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5 mit Hinweisen). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Der Richter kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn der bedingte Vollzug der früheren Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und die Strafe folglich bedingt ausgesprochen werden. Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (BGE 100 IV 193 E. 2c S. 196) muss die mögliche Warnungswirkung der zu vollziehenden Strafe zwingend beachtet werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; 117 IV 97 E. 4c S. 106; 116 IV 97 E. 2b S. 99; je mit Hinweisen; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 36 zu Art. 46 StGB).
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Dem Sachrichter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 134 IV 140 E. 4.2 S. 143 mit Hinweis).
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3.3 Die Vorinstanz berücksichtigt die Vorstrafen aus den Jahren 2004 und 2006 sowie die Suchtgefährdung (angefochtener Entscheid S. 15). Indem sie es unterlässt, bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten auch die Warnungswirkung der zu vollziehenden Vorstrafe aus dem Jahre 2006 in Rechnung zu stellen (E. 4 nachfolgend), verletzt sie Bundesrecht. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz auch hier zu beachten haben, dass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen sein werden. Sie wird somit in Bezug auf die Frage der Bewährung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des neuen Urteils abzustellen haben.
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4.
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Der Beschwerdeführer beantragt, der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe gemäss Strafmandat des Bezirksamt Brugg vom 21. Juni 2006 sei nicht zu widerrufen. Er begründet den Antrag nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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5.
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Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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6.
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Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Kanton Aargau sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Der Kanton Aargau hat als teilweise unterliegende Partei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zwei Drittel der auf Fr. 3'000.-- bestimmten Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Mai 2011 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'300.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Januar 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Mathys
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Der Gerichtsschreiber: Faga
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