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Informationen zum Dokument  BGer 6F_1/2012  Materielle Begründung
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BGer 6F_1/2012 vom 30.01.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6F_1/2012
 
Urteil vom 30. Januar 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Mathys, Präsident,
 
Bundesrichter Denys, Schöbi,
 
Gerichtsschreiber Keller.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
2. A.________,
 
Gesuchsgegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 6F_7/2011 vom 25. Juli 2011 und 6B_1003/2010 vom 7. April 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 18. Oktober 2006 reichte X.________ Strafanzeige gegen A.________ u.a. wegen schwerer Körperverletzung, Betrug und Urkundenfälschung ein. Gleichzeitig stellte sie vorsorglich Strafantrag, falls das Körperverletzungsdelikt als einfache Körperverletzung qualifiziert werden sollte.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich leitete ein Untersuchungsverfahren ein, erliess am 14. August 2008 jedoch eine Einstellungsverfügung, weil sich kein strafrechtlich relevantes Verhalten nachweisen liess.
 
Der gegen diesen Entscheid von X.________ erhobene Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Januar 2009 ab.
 
B.
 
Das von X.________ hiergegen angerufene Bundesgericht hob am 13. August 2009 im Verfahren 6B_115/2009 den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Januar 2009 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 18. September 2009 die Sache zur Durchführung weiterer Untersuchungen an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zurück. Diese stellte die Strafuntersuchung gegen A.________ am 11. Februar 2010 erneut ein.
 
X.________ rekurrierte gegen diesen Einstellungsbeschluss an das Obergericht des Kantons Zürich, das den Rekurs am 26. Oktober 2010 abwies.
 
X.________ erhob dagegen Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht trat am 7. April 2011 im Verfahren 6B_1003/2010 nicht auf die Beschwerde ein, weil sich der angefochtene Entscheid nicht auf ihre Zivilansprüche auswirkte und ihr daher ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids fehlte.
 
X.________ verlangte mit Gesuch vom 14. April 2011 (sowie einem Nachtrag vom 24. Juni 2011) die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 7. April 2011. Das Bundesgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil vom 25. Juli 2011 ab (Verfahren 6F_7/2011).
 
C.
 
X.________ stellte dem Bundesgericht mit Schreiben vom 10. Dezember 2011 verschiedene Fragen im Zusammenhang mit den Verfahren 6B_115/2009, 6B_1003/2010 und 6F_7/2011. Am 29. Dezember 2011 setzte das Bundesgericht X.________ eine Frist bis am 17. Januar 2012, um zu erklären, ob ihr Schreiben sinngemäss als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ist, was sie am 11. Januar 2012 bestätigte.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (lit. a); das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b); einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c); das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).
 
2.
 
Auf die Frage der Gesuchstellerin, weshalb das Bundesgericht nicht schon in seinem Urteil vom 13. August 2009 geprüft habe, aus welchen Gründen ihr angeblich ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides gefehlt habe (Gesuch, S. 1), ist nicht einzutreten. Sie macht damit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. a-d BGG geltend.
 
3.
 
3.1 Die Gesuchstellerin bringt vor, A.________ habe sie bewusst über das Ausmass der Operation und den daraus resultierenden Schaden getäuscht. A.________ sei sich auch im Klaren darüber gewesen, dadurch einen Irrtum zu erzeugen und die Gegenpartei zu einem Vertragsschluss zu verleiten. Zumindest habe sie die Täuschung in Kauf genommen. Diese sei ihr sogar willkommen gewesen. Die Täuschung über den tatsächlichen Sachverhalt ergebe sich unmittelbar aus der Krankengeschichte (Gesuch, S. 2 f.). Die Versicherung von A.________ habe aktenwidrig behauptet, sie (die Gesuchstellerin) habe das Ausmass des Eingriffs aufgrund von Nekrosen am Hals bereits ab 2003 gekannt. Solche Nekrosen seien jedoch vom beurteilenden Arzt nicht beschrieben worden und auch nicht aus der Krankengeschichte bzw. der Schadenmeldung hervorgegangen. Das Bundesgericht habe sich auf diese Begründung der Versicherung abgestützt, ohne sie materiell zu überprüfen. Wenn sich die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit zivilrechtlichen Fragen befasse, dürfe man erwarten, dass die Vorakten auch materiell geprüft würden. Im Übrigen sei ihr erst im April 2006 bekannt gewesen, dass keine schriftliche Patienteneinwilligung, aus der Umfang bzw. Ausmass der Operation hervorgegangen wäre, vorgelegen habe. Es sei daher sehr fraglich, ob das Bundesgericht habe folgern dürfen, dass ihr die Irrtümer schon vor diesem Zeitpunkt bekannt gewesen seien, zumal sie diesfalls gar nicht in den Vertrag eingewilligt hätte (Gesuch, S. 3 ff.).
 
3.2 Die Gesuchstellerin wirft im Ergebnis, wie schon in ihrem ersten Revisionsgesuch (Verfahren 6F_7/2011), die zwischen den Parteien strittig gebliebene Rechtsfrage auf, ob die Anfechtung des am 6. Oktober 2003 abgeschlossenen Vergleichsvertrags möglich und gültig ist. Das Bundesgericht erwog hierzu bereits, dass Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden können, selbst wenn es unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten zu Unrecht angenommen hätte, die Parteien seien zivilrechtlich auseinandergesetzt (Verfahren 6F_7/2011 E. 2.3).
 
Die Gesuchstellerin wirft dem Bundesgericht ausserdem vor, es habe die aktenwidrigen Behauptungen der Versicherung von A.________ materiell nicht geprüft. Die von ihr in diesem Zusammenhang angeführte angeblich fehlende Nekrosenbildung ändert nichts daran, dass sie früheren Angaben zufolge seit der Operation im Jahre 2003 grosse Schmerzen im Gesicht hatte und starke Medikamente einnehmen sowie die Haut permanent salben musste (Urteil 6F_7/2011 E. 2.3). Sie legt im weiteren nicht dar, inwiefern in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt worden wären. Ihre Vorbringen vermögen am Ergebnis des angefochtenen Entscheids (Urteil 6B_1003/2010), wonach die Verfahrensbeteiligten zivilrechtlich auseinandergesetzt sind und sich der angefochtene Entscheid nicht auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Gesuchstellerin auswirken kann, insgesamt nichts zu ändern. Wie das Bundesgericht dort erwogen hat, fehlt der Gesuchstellerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Einstellungsentscheids. Dies gilt - wie schon im ersten Revisionsverfahren ausgeführt - weiterhin. Auf die Beschwerde in Strafsachen war nicht einzutreten.
 
4.
 
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Mathys
 
Der Gerichtsschreiber: Keller
 
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