BGer 8G_7/2011 | |||
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BGer 8G_7/2011 vom 31.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8G_7/2011
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Urteil vom 31. Januar 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
J.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil
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des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_376/2011
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vom 15. September 2011.
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In Erwägung,
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dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde der J.________ gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), mit welchem diese ihre Leistungspflicht verneinte, abwies,
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dass das Bundesgericht die von J.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_376/2011 vom 15. September 2011 abwies,
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dass J.________ ein Gesuch um Erläuterung dieses bundesgerichtlichen Urteils einreicht,
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dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung (oder Berichtigung) vornimmt (Art. 129 Abs. 1 BGG), wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Urteils unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält,
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dass die Erwägungen einer Erläuterung nur unterliegen, wenn und insoweit der Sinn des Dispositivs erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann (Urteil 8G_4/2011 vom 5. August 2011 mit weiterem Hinweis), was hier nicht der Fall ist,
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dass die Gesuchstellerin nicht dartut, inwiefern einer der genannten Erläuterungstatbestände gegeben sein soll, sondern lediglich ihre bereits im Beschwerdeverfahren geäusserte Ansicht wiederholt, wonach die SUVA für die Folgen der geklagten Beschwerden leistungspflichtig sei und darüber hinaus neu geltend macht, die praxisgemäss bei organisch nicht hinreichend nachgewiesenen Unfallfolgen vorzunehmende Adäquanzprüfung verstosse gegen die EMRK,
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dass die Erläuterung nicht dazu dienen kann, Fehler oder Unterlassungen der Parteien im Hauptverfahren zu korrigieren,
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dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Dispositiv des bundesgerichtlichen Urteils unklar oder zweideutig sein sollte,
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dass das Gesuch somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,
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dass Gerichtskosten zu erheben sind (Urteil 8G_1/2010 vom 14. Juni 2010 mit weiteren Hinweisen), welche der unterliegenden Gesuchstellerin überbunden werden (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Januar 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Holzer
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