BGer 9C_73/2012 | |||
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BGer 9C_73/2012 vom 31.01.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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9C_73/2012 {T 0/2}
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Urteil vom 31. Januar 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 7. November 2011.
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde vom 14. Januar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2011,
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in Erwägung,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin zwar die Schwierigkeiten darlegt, mit welchen sie aufgrund ihrer Behinderung (Fehlen eines Unterarmes) als Sekretärin auf dem Arbeitsmarkt konfrontiert war und vorbringt, das Nichtanfechten der leistungsabweisenden Verfügungen (vom 7. Mai 2002 und 8. März 2005) habe sich nachträglich als Fehler erwiesen sowie erklärt, von den involvierten Ärzte nicht unterstützt worden zu sein,
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dass ihren Ausführungen aber nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die Vorinstanz die massgeblichen Rechtsgrundlagen bezüglich eines Leistungsanspruches gegenüber der Invalidenversicherung bei einer Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 4 IVV; BGE 133 V 545 E. 6.1 S. 546, 117 V 198) korrekt darlegte und die Versicherte nicht geltend macht, das kantonale Gericht habe zu Unrecht eine anspruchserhebliche Veränderung ihres Gesundheitszustandes verneint,
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dass die Versicherte zwar sinngemäss vorbringt, es sei unbillig, wenn die Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als invaliditätsfremder Faktor ausser Acht blieben, aber nicht (substantiiert) rügt, eine anspruchser-hebliche Veränderung ihrer erwerblichen Verhältnisse seit der rechts-kräftigen Verfügung vom 8. März 2005 sei zu Unrecht verneint worden,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Januar 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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