BGer 9C_927/2011 | |||
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BGer 9C_927/2011 vom 03.02.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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9C_927/2011
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Urteil vom 3. Februar 2012
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II. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
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Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 4. November 2011.
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In Erwägung,
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dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV am 31. August 2011 die Einsprache des 1941 geborenen B.________ gegen die Verfügung des Amtes vom 17. August 2011 betreffend Zusatzleistungen für das Jahr 2011 abgewiesen hat,
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dass B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat Beschwerde einreichen und in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Verbeiständung ersuchen lassen,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. November 2011 abgewiesen hat,
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dass B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Hauptsache beantragen lässt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sei ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren,
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dass er ferner für das letztinstanzliche Verfahren um die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersuchen lässt,
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dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 6. Januar 2012 zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat,
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dass gegen die vorinstanzliche Verfügung die Beschwerde zulässig ist, da die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49; Urteil 9C_802/2011 vom 26. Januar 2012),
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dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung mangels Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abgewiesen hat mit der Begründung, dieser verfüge über genügend Vermögen, um die zu erwartenden Anwaltskosten zu bezahlen,
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dass in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern das kantonale Gericht den seiner Folgerung zugrunde liegenden Sachverhalt, wonach der Versicherte über genügend Mittel verfüge, um das mutmassliche Honorar seines Rechtsvertreters zu begleichen, offensichtlich unrichtig oder sonst wie unter Verletzung von Bundesrecht (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG) festgestellt haben soll,
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dass die Behauptung eines Missverständnisses und widersprüchlicher Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz begründet,
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dass die Vorgehensweise des Sozialversicherungsgerichts, das Gesuch abzuweisen, weil sich aus den ihm vorliegenden Angaben zur finanziellen Situation keine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergibt, keinesfalls willkürlich ist, auch wenn das kantonale Recht, dessen Verletzung in der Beschwerde im Übrigen nicht hinreichend qualifiziert gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010), eine Mitwirkung der Parteien vorsieht, liegt es doch am Rechtsuchenden, gegebenenfalls unterstützt durch seinen Rechtsbeistand, seine wirtschaftlichen Verhältnisse klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar auszuweisen,
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dass die weiteren Einwendungen hinsichtlich des (nicht oder im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung [BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; SVR 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008; Urteil 9C_802/2011 vom 26. Januar 2012] nicht mehr) vorhandenen Vermögens Tatfragen betreffen, deren letztinstanzliche Überprüfung nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG möglich ist, welche im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind,
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dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
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erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Februar 2012
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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