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Informationen zum Dokument  BGer 5A_119/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_119/2012 vom 06.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_119/2012
 
Urteil vom 6. Februar 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt A.________.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2012 der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn.
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 13. Januar 2012 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs, die eine Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das Betreibungsamt A.________ abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist,
 
in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
 
in Erwägung,
 
dass die Aufsichtsbehörde erwog, zu Recht habe das Betreibungsamt gemäss Art. 91 Abs. 2 SchKG der Polizei einen Auftrag zur Vorführung des Beschwerdeführers erteilt, nachdem dieser drei Vorladungen des Betreibungsamtes nicht befolgt und keinen genügenden Vertretungsauftrag an einen Dritten erteilt habe, der Beschwerdeführer habe sodann bis heute die in Aussicht gestellten Arztzeugnisse (als Voraussetzung für die allfällige Gewährung eines Rechtsstillstandes) nicht nachgereicht, ferner sei die Aufsichtsbehörde für die Beurteilung des Vorgehens der Steuerveranlagungsbehörden nicht zuständig, der Beschwerdeführer stelle schliesslich keinen konkreten Antrag, welches aktuelle praktische Interesse auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung der Beschwerdeführer verfolge, sei schwer ersichtlich,
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht eine Steuerveranlagung zu kritisieren, weil diese weder Gegenstand des Verfahrens vor der kantonalen SchK-Aufsichtsbehörde bilden konnte noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern das Urteil der Aufsichtsbehörde vom 13. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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