BGer 2C_126/2012 | |||
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BGer 2C_126/2012 vom 07.02.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_126/2012
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Urteil vom 7. Februar 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
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gegen
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Bundesamt für Migration.
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Gegenstand
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Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
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vom 28. Dezember 2011.
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Erwägungen:
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1.
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Das Bundesamt für Migration verweigerte mit Verfügung vom 19. August 2011 die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der türkischen Staatsangehörigen X.________ und ordnete deren Wegweisung an. Diese gelangte dagegen mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Das für das dortige Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wies die Instruktionsrichterin der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. Dezem-ber 2011 ab.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Februar 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, besagte Zwischenverfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Anfechtung des Sachentscheids ausgeschlossen, steht dieses Rechtsmittel in Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens auch nicht zur Verfügung, um Zwischenentscheide (wie vorliegend betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) anzufechten (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.).
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2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Wohl prüft das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vom Amtes wegen mit freier Kognition (BGE 136 II 497 E. 3 S. 499; 135 II 22 E. 1 S. 24; 135 III 1 E. 1.1 S. 3; 134 II 186 E. 1 S. 188). Ist jedoch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, beschlägt die dem Beschwerdeführer obliegende Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3 S. 48; 133 II 249 E. 1.1 S. 251, 353 E. 1 S. 356, 400 E. 2 S. 404). Der Beschwerdeschrift lässt sich diesbezüglich nur Folgendes entnehmen: "Kann - wie vorliegend - in der Sache selbst Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden, steht dieses Rechtsmittel auch zur Anfechtung einer Zwischenverfügung offen ...." Dass bzw. ob es sich bei der in der Sache selbst streitigen ausländerrechtlichen Bewilligung um eine solche handelt, auf deren Erteilung oder Verlängerung im Sinne von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ein Rechtsanspruch besteht, wird in der Beschwerdeschrift nicht erläutert und ergibt sich auch nicht aus der angefochtenen Zwischenverfügung. Damit aber kann nicht von der Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgegangen werden.
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Als subsidiäre Verfassungsbeschwerde sodann kann das Rechtsmittel, das sich nicht gegen die Verfügung einer kantonalen Instanz richtet, nicht entgegengenommen werden (vgl. Art. 113 BGG).
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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kaum in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise aufzeigt, inwiefern die tatsächliche Annahme der Vorinstanz, dass die Pflicht der Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Mietzinsanteils nicht erwiesen sei, im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Rügeanforderungen BGE 136 II 304 E. 2.4 u. 2.5 S. 313 f.).
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2.3 Auf die einer hinreichenden Begründung entbehrende bzw. offensichtlich unzulässige Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG) ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4 Da die Beschwerde schon aus verfahrensrechtlichen Gründen aussichtslos erschien, ist das auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 BGG). Entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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