BGer 4A_35/2012 | |||
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BGer 4A_35/2012 vom 09.02.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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4A_35/2012
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Urteil vom 9. Februar 2012
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I. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Huguenin.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Eugen Marbach,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arzthaftung (Genugtuung),
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Beschwerde gegen den Entscheid der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Dezember 2011.
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In Erwägung,
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dass vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland eine von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner erhobene Klage betreffend vertragliche Arzthaftung hängig ist;
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dass der Präsident des Regionalgerichts im Rahmen dieses Verfahrens mit Verfügung vom 1. November 2011 insbesondere anordnete:
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"Der Mindesstreitwert wird in Anwendung von Art. 85 i.V.m. Art. 91 Abs. 2 ZPO vom Gericht bestimmt auf CHF 200'000.00. Die Klägerin wird aufgefordert, innert 3 Wochen einen weiteren Gerichtskostenvorschuss von CHF 9'000.00 zu bezahlen."
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dass die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde erhob, auf welche dieses mit Entscheid vom 19. Dezember 2011 nicht eintrat;
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dass das Obergericht seinen Entscheid damit begründete, dass die Beschwerdeführerin rechtzeitig hätte darlegen müssen, dass ihr durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe, was sie aber unterlassen habe;
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dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts mit Rechtsschrift vom 18. Januar 2012 beim Bundesgericht anfocht, wobei sie den Antrag stellte, die Streitsache an die Vorinstanz zurück zu weisen mit der Auflage, im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen einen neuen Entscheid zu fällen;
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dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG am 19. Januar 2012 eine weitere Rechtsschrift einreichte, in der sie sich zur Frage äusserte, ob der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken könne;
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dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
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dass das angefochtene Urteil einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG betrifft und deshalb nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im vorliegenden Fall offensichtlich nicht gegeben sind;
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dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsschrift vom 19. Januar 2012 zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG äusserte, während sie in jener vom Vortag noch festgehalten hatte, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handle;
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dass der Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen der beschwerdeführenden Partei günstigen späteren Entscheid nicht behoben werden kann, und Nachteile rein tatsächlicher Natur wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht ausreichen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328 und 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen);
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dass diese Praxis in dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36 grundsätzlich bestätigt, jedoch festgehalten wurde, dass davon abgewichen werden könne, "soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebiete";
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dass das materielle Verwaltungsrecht im hängigen Verfahren vor dem Regionalgericht nicht entscheiderheblich ist, weshalb der erwähnten Einschränkung hier keine Bedeutung zukommt;
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dass die vom Regionalgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwertes auf Fr. 200'000.-- und die damit zusammenhängende Aufforderung zur Einzahlung eines weiteren Kostenvorschusses das Verfahren zwar verteuern, für sich allein aber keine Handlungen darstellen, welche für die Beschwerdeführerin einen rechtlichen, nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können;
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dass demnach auch die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht gegeben ist, weshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Februar 2012
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Klett
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Der Gerichtsschreiber: Huguenin
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