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Informationen zum Dokument  BGer 6B_40/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_40/2012 vom 13.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_40/2012
 
Verfügung vom 13. Februar 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einsprache, Wiederherstellung der Frist,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Dezember 2011.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2012 (recte wohl: 8. Februar 2012, eingegangen am 9. Februar 2012) zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Februar 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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