BGer 8C_59/2012 | |||
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BGer 8C_59/2012 vom 13.02.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_59/2012
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Urteil vom 13. Februar 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
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Gerichtsschreiber Holzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
K.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. November 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1951 geborene K.________ war zuletzt als Pflegeassistentin im Spital X.________ erwerbstätig gewesen, als sie sich am 8. März 2005 bei der IV-Stelle Bern zum Leistungsbezug anmeldete. Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 und Einspracheentscheid vom 12. Februar 2008 verneinte die IV-Stelle unter anderem einen Rentenanspruch der Versicherten. Diese Rentenverweigerung wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Juni 2009 bestätigt.
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Am 30. Juli 2010 machte K.________ geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem Einspracheentscheid verschlechtert. Nach medizinischen Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 29. Juni 2011 erneut einen Rentenanspruch der Versicherten.
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B.
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Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. November 2011 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt K.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht stellt K.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).
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2.
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2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
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2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
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2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.
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3.
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3.1 Streitig war vor Vorinstanz, ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten seit dem Zeitpunkt des rentenverweigernden Einspracheentscheids, mithin seit dem 12. Februar 2008, verschlechtert hat. Zum damaligen Gesundheitszustand hat das kantonale Gericht in seinem rechtskräftigen Entscheid vom 18. Juni 2009 festgehalten, die Versicherte könne zwar aus gesundheitlichen Gründen ihre angestammte Tätigkeit als Pflegeassistentin nicht mehr ausführen, in einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch voll arbeitsfähig. Im vorliegend angefochtenen Entscheid hat das kantonale Gericht nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das Gutachten des Dr. med. R.________, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 9. Februar 2011, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass die Versicherte nunmehr auch in einer angepassten Tätigkeit nur noch 90 % leistungsfähig ist. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Insbesondere kann entgegen ihren Ausführungen offenbleiben, welcher Beweiswert dem Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiatrie Psychotherapie FMH, vom 15. Februar 2011 zukommt: Da keine medizinische Fachperson den Verdacht geäussert hat, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich aus psychiatrischen Gründen verschlechtert, wäre die entsprechende Expertise zum Vorneherein entbehrlich gewesen. Selbst wenn diesem Gutachten nur geringer oder gar kein Beweiswert zukommen würde, bestünde daher kein Anlass für weitere psychiatrische Abklärungen.
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3.2 Der vom kantonalen Gericht gestützt auf eine 90 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit vorgenommene Einkommensvergleich wird von der Beschwerdeführerin nicht in einer Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Art und Weise beanstandet. Immerhin kann darauf hingewiesen werden, dass sich das gemäss Beschwerdeschrift unrealistisch hohe Valideneinkommen zu Gunsten und nicht zu Lasten der Versicherten auswirkt. Die Beschwerde der Versicherten ist demnach abzuweisen.
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4.
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Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Februar 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Holzer
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