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Informationen zum Dokument  BGer 1B_723/2011  Materielle Begründung
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BGer 1B_723/2011 vom 14.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1B_723/2011
 
Verfügung vom 14. Februar 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Gemeinde Stäfa, handelnd durch den Gemeinderat, Goethestrasse 16, Postfach 535, 8712 Stäfa, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Dr. Stefan Flachsmann,
 
gegen
 
X.________, Beschwerdegegnerin,
 
Statthalteramt des Bezirkes Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Einstellungsverfügung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. November 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
III. Strafkammer.
 
In Erwägung,
 
dass die Gemeinde Stäfa mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2011 eingereicht hat;
 
dass die Gemeinde Stäfa mit Schreiben vom 25. Januar 2012 (Postaufgabe 30. Januar 2012) ihre Beschwerde vom 24. Dezember 2011 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1B_723/2011 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Statthalteramt des Bezirkes Meilen und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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