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Informationen zum Dokument  BGer 5A_145/2012  Materielle Begründung
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BGer 5A_145/2012 vom 14.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5A_145/2012
 
Urteil vom 14. Februar 2012
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt A.________,
 
Gegenstand
 
Lohnpfändung,
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Februar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Lohnpfändung des Betreibungsamtes A.________ für einen Betrag von monatlich Fr. 560.-- abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
 
in Erwägung,
 
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei gemäss Art. 91 SchKG zur wahrheitsgemässen Angabe seiner Familien-, Wohn-, Vermögens- und Einkommenverhältnisse verpflichtet gewesen, weil wegen seiner widersprüchlichen Angaben für das Betreibungsamt ernsthafte Anhaltspunkte bestanden hätten, an den vom Beschwerdeführer angegebenen Arbeitseinkünften zu zweifeln, habe dieses zu Recht eigene Abklärungen bei der kantonalen Steuerverwaltung vorgenommen, der auf dieser Grundlage errechnete Pfändungsbetrag sei korrekt, sofern der Beschwerdeführer unvollständige oder inzwischen überholte Angaben gemacht oder notwendige Beweismittel nicht beigebracht habe, könne er jederzeit beim Betreibungsamt um Revision der Einkommenspfändung ersuchen (Art. 93 Abs. 3 SchKG),
 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
 
dass es insbesondere nicht genügt, vom Bundesgericht eine Korrektur der Lohnpfändung zu verlangen und dafür pauschal auf zahlreiche Beilagen zu verweisen, zumal für eine Revision der Lohnpfändung nicht das Bundesgericht, sondern (wie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich erwähnt) das Betreibungsamt zuständig ist und neue Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 2. Februar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Februar 2012
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
 
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