BGer 5A_141/2012 | |||
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BGer 5A_141/2012 vom 15.02.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_141/2012
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Urteil vom 15. Februar 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichter Marazzi, Bundesrichter von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Oberland,
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Dienststelle Oberland West,
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Scheibenstrasse 11, 3600 Thun.
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Gegenstand
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Liegenschaftssteigerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Februar 2012.
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Sachverhalt:
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A.
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Infolge Betreibung durch die Grundpfandgläubigerin im 1. bis 4. Rang (Bank Y.________) wurde die Versteigerung der Liegenschaft A.________-GBB-... von X.________ angeordnet. Die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis lagen vom 16. bis 26. Januar 2012 beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, auf.
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Die Schuldnerin wandte sich am 27. Januar 2012 mit einer Lastenbereinigungsklage gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________ im D.________ an das Regionalgericht Oberland und beantragte u.a. die Absetzung der angeordneten Steigerung. In Erwägung, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Betreibungsamt für das Verschiebungsgesuch zuständig sei, ersuchte das Regionalgericht das Betreibungsamt um eine Stellungnahme bezüglich der Absetzung der Versteigerung bzw. um Entscheidung in dieser Angelegenheit.
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Am 2. Februar 2012 verfügte das Betreibungsamt, dass die auf 16. Februar 2012, 14 Uhr, angesetzte Liegenschaftsversteigerung nicht ausgesetzt werde.
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B.
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Gegen diese Verfügung wandte sich die Schuldnerin an das Obergericht des Kantons Bern als kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit den Begehren um deren Aufhebung und Aussetzen der Versteigerung.
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Mit Entscheid vom 10. Februar 2012 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
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C.
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Gegen diesen Entscheid hat die Schuldnerin am 11. Februar 2012 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie verlangt, Oberrichter Z.________ sei per sofort wegen Befangenheit und Unmenschlichkeitsgebaren in den Ausstand zu setzen und der Entscheid sei aufzuheben, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei eine Überprüfung anzuordnen, ob Oberrichter Z.________ die Kriterien eines unabhängigen Richters noch erfülle, sämtliche Versteigerungs- und Verwertungshandlungen seien per sofort einzustellen und alle Akten betreffend die negative Feststellungsklage sowie sämtliche Aufsichtsbeschwerden gegen das Betreibungsamt und gegen Oberrichter Z.________ seien zu edieren.
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Mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2012 wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, jedoch die Akten beigezogen.
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Erwägungen:
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1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Betreibungssache, gegen den die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig vom Streitwert offen steht (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist von 10 Tagen ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
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2.
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Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der im Zusammenhang mit Art. 141 Abs. 1 SchKG ergangenen Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. Februar 2012.
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Mithin ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit wiederum die angebliche Tumorerkrankung, welche keine Verwertungshandlungen erlaube, thematisiert wird; dies betrifft die Frage des Rechtsstillstandes, die mit Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2012 (Verfahren 5A_53/2012) letztinstanzlich entschieden wurde. Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführerin (wie schon in zahlreichen früheren Verfahren) behauptet, die Kündigung der Kredite sei ihr nicht richtig zugestellt worden; dieses u.a. auch im Rechtsöffnungsverfahren gemachte Vorbringen ist mit der rechtskräftigen Beseitigung des Rechtsvorschlages konsumiert und darauf kann im Zusammenhang mit Art. 141 Abs. 1 SchKG nicht zurückgekommen werden. Auf die Beschwerde ist auch nicht einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin auf die verschiedenen von ihr eingeleiteten materiellen Verfahren (negative Feststellungsklage; Sozialhilfeverfahren; schiedsgerichtliches Verfahren) bezieht und in diesem Zusammenhang diverse an jenen Verfahren beteiligte Personen attackiert. Unzulässig erweist sich die Beschwerde schliesslich, soweit eine Untersuchung gegen den präsidierenden Oberrichter des angefochtenen Entscheides verlangt wird, steht doch dieser nicht unter der Disziplinaraufsicht des Bundesgerichts.
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Zulässig, aber abzuweisen ist die Beschwerde, soweit Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK angerufen und geltend gemacht wird, der präsidierende Oberrichter des angefochtenen Entscheides sei befangen gewesen: Begründet wird die angebliche Befangenheit damit, dass dieser gegen die feindseligen Handlungen der Gläubigerbank, des Betreibungsamtes sowie der in den weiteren Verfahren tätigen Richter wider besseres Wissen nicht eingeschritten sei und dass sie als Liegenschaftseigentümerin durch den angefochtenen Entscheid bzw. die unterlassene Verschiebung der Versteigerung bei minus 15 Grad Celsius auf die Strasse gestellt werde, womit sie den sicheren Kältetod erleide, zumal sie bekanntlich ohne Geld sei und an einem lebensgefährlichen CT-1kg-Tumor kranke; der angefochtene Entscheid stelle deshalb einen richterlichen Racheakt dar, mit welchem man sie für ihre zahlreichen früheren Verfahren bestrafen wolle. Mit solchen Vorbringen lässt sich keine richterliche Befangenheit bzw. Parteilichkeit im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV dartun, hat doch die Aufsichtsbehörde mit der Entscheidung über die Beschwerde nichts anderes als ihre gesetzliche Pflicht getan.
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3.
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In der Sache selbst geht es um den kraft Verweises in Art. 156 Abs. 1 SchKG auch im Verfahren der Grundpfandverwertung anwendbaren Art. 141 Abs. 1 SchKG, wonach bei Streit über einen im Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruch die Versteigerung bis zum Austrag der Sache auszusetzen ist, sofern anzunehmen ist, dass der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt werden.
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3.1 Wie sich aus dem Lastenverzeichnis und den Steigerungsbedingungen sowie dem angefochtenen Entscheid ergibt, bestehen gesetzliche Pfandrechte der Einwohnergemeinde A.________ und der Gebäudeversicherung von total Fr. 1'236.95, welche gleichzeitig den Mindestzuschlagspreis gemäss Art. 126 Abs. 1 SchKG bilden, sodann die mit Schuldbriefen im 1. bis 4. Rang über Fr. 410'000.-- gesicherten Hypothekarforderungen der im vorliegenden Verfahren betreibenden Gläubigerbank, welche sich per Steigerungsdatum auf Fr. 523'263.70 belaufen, alsdann im 6. bis 8. Rang Forderungen der Stockwerkeigentümergemeinschaft mit einem Wert per Steigerungsdatum von Fr. 100'978.75 und im Nachgang dazu schliesslich gesetzliche Pfandrechte des Sozialdienstes E.________, die per Steigerungsdatum Fr. 144'964.65 ausmachen. Alle diese Forderungen sind fällig, d.h. es werden bei der Versteigerung keine Forderungen überbunden.
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3.2 Wie bereits vor der Aufsichtsbehörde macht die Schuldnerin geltend, im Zusammenhang mit den Forderungen, welche im Nachgang zur Gläubigerbank im Lastenverzeichnis aufgenommen worden sind, würden durch eine sofortige Versteigerung berechtigte Interessen im Sinn von Art. 141 SchKG verletzt. Sie habe ein Interesse, dass die betreffenden Streitigkeiten ohne Beweisvereitelung durchgeführt werden könnten, und es sei auch zu berücksichtigen, dass es für potenzielle Ersteigerer psychologisch relevant sei, ob der zu überbietende Preis gemäss Deckungsprinzip Fr. 525'000.-- ausmache oder eben Fr. 625'000.-- inkl. die Forderung der Stockwerkeigentümer.
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3.3 Der von der Beschwerdeführerin angesprochene Art. 141 Abs. 1 SchKG hat in erster Linie die im Rang vorangehenden Forderungen im Auge, welche vom Deckungsprinzip erfasst werden und den Mindestzuschlagspreis bilden (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 142a SchKG; BGE 67 III 45; 87 III 89 E. 2 S. 92). Ferner liesse sich diskutieren, ob der Zuschlagspreis auch beeinflusst werde, wenn nachrangige zu überbindende Forderungen im Streit stünden (vgl. FEUZ, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 141 SchKG; Einfluss verneinend indes BGE 53 III 135).
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Vorliegend sind einzig fällige Forderungen streitig, welche nicht überbunden werden und dem Barzahlungsprinzip unterliegen (Art. 46 Abs. 1 VZG und Art. 136 i.V.m. Art. 156 Abs. 1 SchKG), und die im Verhältnis zu denjenigen der betreibenden Gläubigerbank nachrangig sind, so dass sie entgegen der sinngemässen Behauptung der Beschwerdeführerin in keinem Kontext mit dem Deckungsprinzip stehen. Solche Forderungen haben, wie das Obergericht richtig festhält, keinen Einfluss auf den Zuschlagspreis, weshalb die Versteigerung auch dann nicht aufzuschieben ist, wenn sie noch im Streit liegen (BGE 67 III 44 ff.; 84 III 89 E. 2 S. 92); einzig ist diesbezüglich mit der Verteilung des Erlöses zuzuwarten (BGE 84 III 89 E. 3 S. 93 a.E.), wie dies in den Steigerungsbedingungen auch festgehalten ist. Das Obergericht hat sodann zutreffend erwogen, dass auch keine anderen Verschiebungsgründe bestehen, weil namentlich der Wunsch der Schuldnerin, über den Bestand streitiger nachrangiger Rechte orientiert zu sein, ebenso wenig ein "berechtigtes Interesse" im Sinn von Art. 141 Abs. 1 SchKG darstellt wie die betreffende Information anderer Gantteilnehmer (BGE 84 III 89 E. 3 S. 93).
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der Umstände ist im konkreten Fall auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt (vorab per Fax).
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Lausanne, 15. Februar 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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