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Informationen zum Dokument  BGer 6B_119/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_119/2012 vom 15.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_119/2012
 
Verfügung vom 15. Februar 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
unbekannt.
 
Gegenstand
 
Busse, Gerichtsgebühr.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 10. Februar 2012 zurückgezogen. Für das darin geäusserte Anliegen betreffend Ratenzahlung der Busse/Gerichtsgebühr hat sich die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz respektive an die zuständige Behörde zu wenden.
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:
 
1.
 
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Februar 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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