BGer 2C_143/2012 | |||
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BGer 2C_143/2012 vom 16.02.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_143/2012
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2C_144/2012
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Urteil vom 16. Februar 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Veranlagungsbehörde A.________,
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Steueramt des Kantons Solothurn.
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Gegenstand
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Staatssteuer 2009,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 26. September 2011.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ und seine Ehefrau ersuchten mehrmals um Verlängerung der Frist für die Einreichung ihrer Steuererklärung 2009. Zuletzt wurde die Frist um insgesamt ein Jahr verlängert; die Pflichtigen reichten in dieser Zeit jedoch bloss eine leere Steuererklärung ein. Am 5. April 2011 wurden sie daher zu den Staatssteuern und zur direkten Bundessteuer 2009 nach Ermessen veranlagt. Auf die gegen die Ermessensveranlagung erhobene Einsprache vom 3. Mai 2011 wurde mit Entscheid vom 5. Mai 2011 nicht eingeteten, weil es an einer Einsprachebegründung und einer ausgefüllten Steuererklärung sowie an allfälligen weiteren Belegen fehlte. Mit Urteil vom 26. September 2011 wies das Steuergericht des Kantons Solothurn die gegen den Einspracheentscheid erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staatssteuer, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) ab. Es hielt zudem fest, dass die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts im Veranlagungs- und Einspracheverfahren entbehrlich war und dass ein entsprechendes Gesuch für das Verfahren vor dem Steuergericht schon wegen Aussichtslosigkeit von Rekurs und Beschwerde, aber auch mangels Bedürftigkeitsnachweises unbegründet sei.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar (Postaufgabe 8. Februar) 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Steuergerichts sei aufzuheben; seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren gegen die Veranlagungsbehörde A.________ sei vollumfänglich zu entsprechen.
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; es muss gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen eingegangen werden.
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2.2 Das Steuergericht hat umfassend die Obliegenheiten des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren, die Voraussetzungen einer Ermessensveranlagung sowie die in einem diesbezüglichen Einspracheverfahren geltenden spezifischen Begründungs-Anforderungen dargestellt. Es hat erkannt, dass der Beschwerdeführer seine Pflichten im Veranlagungsverfahren vollständig missachtet und es dann anschliessend unterlassen habe, wenigstens im Einspracheverfahren zu belegen, worin die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung bestanden habe. Das Verwaltungsgericht hat sich auch mit dem Einwand des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, er sei aus gesundheitllichen Gründen gar nicht in der Lage gewesen, ohne Beigabe eines Rechtsanwalts seinen Obliegenheiten als Steuerpflichtiger nachzukommen. Es hat diesen Einwand verworfen mit der Begründung, dass es sich beim Ausfüllen der Steuererklärung um eine für Jedermann zumutbare Tätigkeit handle.
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Der Beschwerdeführer anerkennt letztlich, zu keinem Zeitpunkt konkrete, sachdienliche Angaben gemacht zu haben, die der Behörde eine Veranlagung bzw. eine Überprüfung der Ermessensveranlagung ermöglicht hätten. Selbst vor Bundesgericht wird nicht konkret erklärt, dass bei der Ermessensveranlagung ein zu hohes Einkommen ermittelt worden sei. Er vertritt indessen wie schon im kantonalen Verfahren die Auffassung, seine Gesundheit, die wegen ihm durch staatliche Stellen zugefügtem Unrecht (Mobbingvorwürfe, diesbezüglich sind Strafverfahren hängig, wo der Beschwerdeführer Opferstellung hat) beeinträchtigt sei, habe ihn daran gehindert, korrekt an seiner Steuerveranlagung mitzuwirken. Er macht dabei geltend, die Steuerangelegenheit sei nicht isoliert zu betrachten, zu berücksichtigen sei die gesamte Aktenlage (namentlich betreffend die Hintergründe des Strafverfahrens), die auch den Steuerbehörden bekannt sei. Weder mit diesen pauschalen Ausführungen noch mit dem Hinweis auf einen psychiatrischen Bericht vom 4. Dezember 2004 vermag der Beschwerdeführer aufzuzeigen, inwiefern das Steuergericht durch seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage schweizerisches Recht verletzt hätte. Namentlich wird nicht plausibel aufgezeigt, warum es dem Beschwerdeführer ohne Beizug eines Rechtsanwalts unmöglich gewesen sein soll, nötigenfalls mit Hilfe eines Angehörigen innert der ihm rund um ein Jahr verlängerten Frist eine Steuererklärung auszufüllen und der Behörde einzureichen. Worin der Beschwerdeführer in Bezug auf die massgeblichen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Urteils eine Gehörsverweigerung, eine Rechtsverweigerung oder Willkür sehen will, bleibt unerfindlich.
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Nicht nachvollziehbar ist auch, warum das Steuergericht eine Rechtsverletzung begangen haben soll, indem es nicht - vorgängig - separat die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege beurteilt habe: Soweit es dabei um das Veranlagungs- und Einspracheverfahren geht, ist das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Nichteinhalten der Verfahrenspflichten mit der angeblichen, vom Steuergericht verneinten Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung verknüpft. Hinsichtlich des Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Steuergericht ist nicht erkennbar, was dieses dazu verpflichtet hätte, vorgängig zu seinem Endentscheid darüber zu entscheiden, namentlich bei der Auferlegung von Verfahrenskosten von bloss Fr. 200.--. Wie sich schon aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, tut der Beschwerdeführer auch nicht dar, inwiefern sich die Einschätzung des Steuergerichts, dass das bei ihm erhobene Rechtsmittel aussichtslos erschien (was für sich allein die Abweisung des Armenrechtsgesuchs rechtfertigte), beanstanden liesse.
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2.3 Die Beschwerde enthält offensichtlich in keinerlei Hinsicht eine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4 Dem für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um Kostenbefreiung ist nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde aussichtslos erschien (Art. 64 BGG).
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Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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