BGer 5A_156/2012 | |||
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BGer 5A_156/2012 vom 16.02.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_156/2012
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Urteil vom 16. Februar 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Regierungsstatthalteramt A.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
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Nach Einsicht
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in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 15. Februar 2012) gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die (am 6. Januar 2012 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung im Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die Massnahmefrist am 16. Februar 2012 ablaufe,
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in Erwägung,
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dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Rekursverhandlung und auf Grund ärztlicher Berichte) erwog, die mindestens seit 1989 an einer ... leidende Beschwerdeführerin sei nach wie vor psychotisch und müsse stationär begutachtet und behandelt werden, weil sie ausserhalb der Klinik sich selbst gefährden (Verwahrlosung) und für die Umwelt eine unzumutbare Belastung darstellen würde (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil diese eine gesetzliche Frist darstellt (Art. 47 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene und damit neue Ereignisse beruft (Art. 99 BGG),
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dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
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dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht ausdrücklich als mit der Klinikeinweisung einverstanden erklärt und lediglich die Klinik als "die falsche" und die obergerichtliche Begründung als "zum Teil massiv gelogen" bezeichnet,
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dass jedoch die Beschwerdeführerin mit diesen und ihren übrigen Vorbringen insbesondere nicht dartut, weshalb das Psychiatriezentrum B.________ nicht geeignet ist,
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dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal es ohnehin ausgeschlossen ist, vor Bundesgericht bloss die Urteilsbegründung, die für sich allein keine Beschwer bedeutet, anzufechten,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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