BGer 5A_164/2012 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_164/2012 vom 20.02.2012 | |
Bundesgericht
| |
Tribunal fédéral
| |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
5A_164/2012
| |
Urteil vom 20. Februar 2012
| |
II. zivilrechtliche Abteilung
| |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Füllemann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Psychiatrische Universitätsklinik Y.________.
| |
Gegenstand
| |
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,
| |
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
| |
Nach Einsicht
| |
in die (vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte) Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das ein kantonales Berufungsverfahren (betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung) abgeschrieben und den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers für das Berufungsverfahren mit Fr. 277.-- entschädigt hat,
| |
in Erwägung,
| |
dass das Obergericht erwog, der Anwalt des Beschwerdeführers habe (nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer) den Rückzug der (vom Beschwerdeführer persönlich eingereichten) Berufung gegen die Abweisung eines Gesuchs um Entlassung aus dem in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug erklärt, das Berufungsverfahren sei daher abzuschreiben, zumal der Rückzug nicht widerrufen werden könne, im Übrigen wäre auf die Berufung, wäre sie nicht zurückgezogen worden, nicht einzutreten gewesen, weil es ihr an einer Begründung fehle, nach Einsicht in die vom Anwalt des Beschwerdeführers mit der Rückzugserklärung eingereichte Zusammenstellung erscheine eine Entschädigung von Fr. 277.-- angemessen,
| |
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
| |
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
| |
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
| |
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 17. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
| |
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
| |
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
| |
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
| |
erkennt die Präsidentin:
| |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Universitätsklinik Y.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 20. Februar 2012
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Hohl
| |
Der Gerichtsschreiber: Füllemann
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |