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Informationen zum Dokument  BGer 8C_952/2011  Materielle Begründung
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BGer 8C_952/2011 vom 21.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
8C_952/2011
 
Urteil vom 21. Februar 2012
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
 
Gerichtsschreiber Holzer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
D.________, vertreten durch
 
Rechtsanwalt Diego Quinter,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden,
 
Ottostrasse 24, 7000 Chur,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
 
vom 12. Juli 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1976 geborene D.________ war zuletzt als Office- und Lingeriemitarbeiterin im Café P.________ erwerbstätig gewesen, als sie sich am 3. Juni 2007 unter Hinweis auf einen 2005 erlittenen Leistenbruch bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug anmeldete. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2010 einen Leistungsanspruch der Versicherten. Eine von dieser erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 13. April 2010 gut und wies die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück. Diese holte darauf beim Zentrum M.________ eine Expertise ein (Gutachten vom 14. Dezember 2010). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2011 erneut einen Leistungsanspruch der Versicherten.
 
B.
 
Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 12. Juli 2011 ab.
 
C.
 
Mit Beschwerde beantragt D.________, ihr seien unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen.
 
Erwägungen:
 
1.
 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
 
1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beweiswürdigung durch das kantonale Gericht verletzt namentlich dann Bundesrecht, wenn es den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 8C_727/2009 vom 19. November 2009 E. 1.2).
 
2.
 
2.1 Der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
 
2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 3.2).
 
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es einen Rentenanspruch der Versicherten verneinte.
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Zentrums M.________ vom 14. Dezember 2010 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass bei der Versicherten sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, lässt diese - wie nachstehende Erwägungen zeigen - nicht als bundesrechtswidrig erscheinen.
 
3.2 Nichts zu ihren Gunsten vermag die Versicherte aus dem Bericht des Dr. med. R.________, Cherfarzt Chirurgie am Spital X.________, vom 10. September 2008 ableiten: Dieser Arzt diagnostizierte lediglich Schmerzen unklarer Herkunft. Verdächtig erschien diesem Arzt, dass die Versicherte sich nach eigenen Angaben nicht ohne die Hilfe von Stöcken fortbewegen könne, sie aber gleichzeitig beim Umziehen ohne Probleme ihr Gewicht sowohl auf das eine, wie auch auf das andere Bein verlagern kann. Zudem seien die geklagten Beschwerden ausgesprochen unspezifisch, wenig eingegrenzt und nicht hinreichend klar definiert. Insgesamt geht dieser Chirurg nicht von einem chirurgischen, sondern von einem psychiatrischen Leiden aus.
 
3.3 Nicht nachzuvollziehen ist aufgrund der Beschwerde, wie sich die angeblichen Übersetzungsprobleme bei der rheumatologischen Untersuchung im Zentrums M.________ negativ ausgewirkt haben. Konnte der Teilgutachter wegen der geklagten Schmerzen das rechte Hüftgelenk nicht prüfen und den Lasègue-Test nicht durchführen, so hat dies keinen ersichtlichen Zusammenhang zur sprachlichen Verständigung. Betreffend dem Lasègue-Test ist immerhin festzuhalten, dass Dr. med. R.________ einen solchen mit negativem Resultat vorgenommen hat.
 
3.4 Nicht gegen die Schlüssigkeit des chirurgischen Teilgutachtens des Zentrums M.________ spricht, dass der chirurgische Experte das Muster der Schmerzausstrahlung keiner organischen Ursache zuordnen und das Schmerzsyndrom insgesamt nicht somatisch erklären konnte. Damit bestätigt der Teilgutachter im Wesentlichen die Ansicht des Dr. med. R.________, welcher ebenfalls keine klare Zuordnung vornehmen konnte.
 
3.5 Durfte die Vorinstanz somit, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen, von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgehen, so hat sie einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
 
4.
 
Dem Ausgang der Verfahren entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Februar 2012
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Ursprung
 
Der Gerichtsschreiber: Holzer
 
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