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Informationen zum Dokument  BGer 9C_689/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_689/2011 vom 21.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
9C_689/2011 {T 0/2}
 
Urteil vom 21. Februar 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber R. Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
O.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 22. Juni 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der am 20. März 1947 geborene O.________, selbstständiger Bauspengler, war im Nebenerwerb als Blitzschutzaufseher für die Gebäudeversicherung des Kantons Y.________ tätig. Diese löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2007 auf. Bereits seit November 1990 hatte O.________ wegen 1983 und 1988 erlittener Frakturen bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung bezogen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) richtete ihm zunächst seit 1. November 1985 eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 10 %, seit Januar 1992 eine solche für eine Invalidität von 40 % aus.
 
Nachdem O.________ sich bei einem Sturz am 20. Dezember 2000 eine kleine Intervallläsion der rechten Schulter mit einer Partialruptur der Supraspinatussehne zugezogen hatte, erhöhte die SUVA die laufende Invalidenrente ab 1. Juli 2001 auf 50 %. Die IV-Stelle des Kantons Zürich setzte die Viertelsrente gemäss Verfügung vom 11. Dezember 2003 rückwirkend ab 1. September 2002 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % auf eine halbe Invalidenrente herauf. Gestützt auf eine Vereinbarung mit dem Versicherten erhöhte die SUVA die Invalidenrente ab 1. Februar 2008 auf 75 %; gleichzeitig legte sie fest, die Rente werde ab 1. April 2012 auf 40 % reduziert (Verfügung vom 25. Februar 2008).
 
Am 5. Juni 2008 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente. Dieses Gesuch lehnte die IV-Stelle am 16. November 2009 verfügungsweise ab.
 
B.
 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher O.________ sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 22. Juni 2011).
 
C.
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt O.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine Revision der Invalidenrente unter Hinweis auf Art. 17 ATSG und die Rechtsprechung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132, 130 V 343 E. 3.5 S. 349) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
 
3.
 
3.1 Das Sozialversicherungsgericht prüfte, ob seit Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2003 bis zum Erlass der Verfügung vom 16. November 2009, mit welcher das Gesuch um Erhöhung der halben Rente abgelehnt wurde, eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten sei, welche eine Heraufsetzung der halben Invalidenrente rechtfertigen würde. In Würdigung der medizinischen Unterlagen sowohl der SUVA wie auch der Invalidenversicherung, aber auch unter Berücksichtigung der von Dr. med. B.________ im Auftrag der BVK Personalvorsorge (früher Beamtenversicherungskasse) des Kantons Y.________ vorgenommenen vertrauensärztlichen Untersuchung (Gutachten vom 30. Mai 2007), gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass in gesundheitlicher Hinsicht im massgeblichen Vergleichszeitraum keine erhebliche Veränderung eingetreten sei. Sodann wird im angefochtenen Gerichtsentscheid festgehalten, dass sich auch die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens nicht erheblich verändert hätten. Aus dem Umstand, dass die SUVA dem Versicherten entsprechend einer am 18. Dezember 2007 mit ihm geschlossenen Vereinbarung ab Februar 2008 bis Ende März 2012 eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % ausrichtet, könne nicht auf einen höheren Invaliditätsgrad geschlossen werden. Die SUVA habe dabei Faktoren wie der Schwierigkeit, eine geeignete Anstellung zu finden, Rechnung getragen, welche nicht in einem direkten Zusammenhang mit der Invalidität stünden.
 
3.2 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, im massgebenden Zeitraum sei eine erhebliche Zustandsverschlechterung eingetreten. So habe sich im Juni 2006 ein Rückfall am linken Knie ereignet, welcher die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt. Am 22. Dezember 2003 sei es zu einer Kontusion der Wirbelsäule gekommen. In der Folge sei er auf Ende 2007 als Blitzschutzaufseher entlassen worden. Die Vorinstanz habe medizinische Feststellungen unberücksichtigt gelassen und damit den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt; denn aus dem Vergleich der Berichte des Dr. C.________ vom 10. November 2006 und des Dr. F.________ vom 3. Juli 2011 sei eine klare Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse ersichtlich. Zu Unrecht ausser Acht gelassen habe das kantonale Gericht sodann die Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Blitzschutzaufseher. Diese sei im Gutachten des Dr. med. B.________ ausgewiesen. Auch hinsichtlich der Tätigkeit als Bauspengler sei aufgrund der neu aufgetretenen Leiden von einer zusätzlichen Einschränkung auszugehen. Nicht gefolgt werden könne der Beurteilung der Vorinstanz auch insofern, als sie die Verwertung der unveränderten Restarbeitsfähigkeit als zumutbar erachtete. Zu berücksichtigen sei schliesslich auch das fortgeschrittene Alter des am 20. März 1947 geborenen Beschwerdeführers. Aufgrund des Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen könne realistischerweise nicht damit gerechnet werden, dass er noch eine Anstellung finde.
 
4.
 
Ob die vorinstanzliche Feststellung, wonach im Vergleichszeitraum zwischen 11. Dezember 2003 (Erhöhung der Viertels- auf eine halbe Rente) und 16. November 2009 (verfügungsweise Ablehnung des Revisionsgesuches) keine revisionserhebliche Änderung im Gesundheitszustand des Versicherten eingetreten sei, entsprechend den Ausführungen in der Beschwerde als offensichtlich unrichtig zu qualifizieren wäre, kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
 
4.1 Hinzuweisen ist mit der Vorinstanz darauf, dass die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349).
 
4.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erkannt hat, dürfen vom Versicherten weder gestützt auf die Pflicht zur Selbsteingliederung noch im Rahmen der ihm auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt offenstehenden Möglichkeiten zur Verwertung seiner Resterwerbsfähigkeit Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls nicht zumutbar sind. Namentlich darf bei der Bemessung des vom Versicherten trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Denn von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b, 1989 S. 321 f. E. 4a; Urteil I 401/01 vom 4. April 2002).
 
4.3 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass ein Versicherter zufolge seines Alters keine seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung angepasste Arbeit mehr findet. Soweit aber die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann. Im Rahmen der sowohl durch den Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes als auch die Selbsteingliederungspflicht gebotenen Zumutbarkeitsprüfung gehört daher das fortgeschrittene Alter des Versicherten zu den seine erwerblichen Möglichkeiten und damit seine Invalidität beeinflussenden persönlichen Eigenschaften (zitiertes Urteil I 401/01 vom 4. April 2002, bestätigt in SVR 2003 IV Nr. 35 S. 107).
 
5.
 
5.1 Infolge einer Berufsinvalidität von 100 %, die im zuhanden der Pensionskasse erstatteten Gutachten des Dr. med. B.________, vom 30. Mai 2007 bestätigt wurde, löste die Gebäudeversicherung des Kantons Y.________ das Anstellungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer am 27. September 2007 auf Ende Dezember 2007 auf. Wäre mit der Vorinstanz von einem gleich gebliebenen Gesundheitszustand auszugehen, müsste von einer Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens gesprochen werden, der, wie erwähnt, ebenso eine revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente zu bewirken vermöchte.
 
5.2 Laut Verfügung vom 11. Dezember 2003 hatte die IV-Stelle ab 1. September 2002 einen Invaliditätsgrad von 55 % festgelegt. Nebst dem fortgeschrittenen Alter, der verbleibenden Aktivitätsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters und dem Umstand, dass der Versicherte die Anstellung als Blitzschutzaufseher verloren hat, ist zu berücksichtigen, dass er seit Dezember 2003 nur noch über eine stark reduzierte Erwerbsfähigkeit von 45 % verfügt, die er zudem lediglich mit zahlreichen, gesundheitlich bedingten Einschränkungen verwerten könnte. Eine Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die dem Versicherten verbliebene Resterwerbsfähigkeit realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird und ihm deren Verwertung in einem den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ausschliessenden Ausmass nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt umso mehr, als die IV-Stelle selber betreffend die berufliche Umsetzungsmöglichkeit lediglich von Mutmassungen ausgeht. Die revisionsrechtlich erhebliche Änderung liegt somit im Vergleich zur Verfügung vom 11. Dezember 2003 einerseits im Wegfall der Nebenerwerbstätigkeit als Blitzschutzaufseher, anderseits in der Tatsache, dass das fortgeschrittene Alter nunmehr objektiverweise im Sinne des in E. 4.3 Gesagten den Antritt einer neuen Arbeitsstelle erheblich erschwert. Mit Blick auf das Revisionsgesuch vom 5. Juni 2008 ist die halbe Rente ab 1. Juni 2008 auf eine ganze Rente zu erhöhen (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV).
 
6.
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Juni 2011 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. November 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
 
4.
 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
 
5.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Februar 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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