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Informationen zum Dokument  BGer 1C_80/2012  Materielle Begründung
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BGer 1C_80/2012 vom 22.02.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1C_80/2012
 
Verfügung vom 22. Februar 2012
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Bopp.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Bern, Staatskanzlei, Postgasse 68, 3000 Bern 8.
 
Gegenstand
 
Regierungsratsentscheid betr. kantonale Abstimmung vom 13. Februar 2011; Teilrevision des Gesetzes über die Besteuerung der Strassenfahrzeuge; Wiederholung der Abstimmung.
 
In Erwägung,
 
dass X.________ am 2. Februar (Postaufgabe: 3. Februar) 2012 seine betreffend kantonale Abstimmung vom 13. Februar 2011 erhobene Beschwerde mit Eingabe vom 20. Februar 2012 (Datum des Poststempels) zurückgezogen hat (weitere Verfahren in Bezug auf die genannte Abstimmung sind beim Bundesgericht noch hängig);
 
dass es sich rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Die Beschwerde im Verfahren 1C_80/2012 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Februar 2012
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp
 
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