BGer 8C_698/2011 | |||
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BGer 8C_698/2011 vom 01.03.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_698/2011
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Urteil vom 1. März 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Krähenbühl.
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Verfahrensbeteiligte | |
L.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Eingliederung, Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2011.
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Sachverhalt:
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Mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das - primär berufliche Eingliederungsmassnahmen betreffende - Leistungsbegehren von L.________ (Jg. 1960) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen mit dem Antrag auf Zusprechung von Eingliederungsmassnahmen, eventuell einer Rente, erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Juli 2011 ab; soweit eine Integritätsentschädigung beantragt worden war, trat es auf die Beschwerde nicht ein.
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L.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren, über ihre Krankheit und Arbeitsunfähigkeit bei einer neutralen Fachstelle ein medizinisches, gegebenenfalls ein interdisziplinäres Fachgutachten einzuholen und - unter Aufhebung des kantonalen Entscheids - Eingliederungsmassnahmen sowie eine Rente zuzusprechen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1 Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Da nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Grund für die von der Beschwerdeführerin neu aufgelegten Dokumente bieten sollte, müssen diese als unzulässige Noven unberücksichtigt bleiben.
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2.2 In eingehender und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin trotz gesundheitlicher Problematik in der angestammten Tätigkeit als Pflegefachfrau um 30 %, in einer leichten bis mittelschweren Verweistätigkeit mit der Möglichkeit zu Positionswechseln hingegen gar nicht eingeschränkt ist und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung ausgewiesen ist.
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Die Beschwerdeführerin, welche noch von einer mit dem Inkrafttreten des BGG auf den 1. Januar 2007 überholten Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts ausgeht, zählt zahlreiche in den medizinischen Akten enthaltene ärztliche Meinungsäusserungen und Befunde auf, woraus sie auf eine die von der Vorinstanz angenommene Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit übersteigende Leistungsverminderung schliessen will. Gerade die Würdigung ärztlicher Berichte und die daraus zu ziehenden Schlüsse auf die trotz Gesundheitsschädigungen verbliebene Restarbeitsfähigkeit gehören indessen zur vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, welche einer freien Überprüfung durch das Bundesgericht weitestgehend entzogen ist. Ein Eingreifen ist ihm in diesem Bereich nur möglich, wenn dem angefochtenen Entscheid eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde liegt oder wenn diese auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (E. 1 hievor). Solches wird in der Beschwerdeschrift aber nicht hinreichend substanziiert geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage. Der Beschwerde kann unter diesen Umständen kein Erfolg beschieden sein.
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3.
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Als im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründet wird die Beschwerde im vereinfachten Verfahren, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgewiesen.
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4.
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Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. März 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl
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