BGer 5D_53/2012 | |||
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BGer 5D_53/2012 vom 06.03.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5D_53/2012
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Urteil vom 6. März 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern (2. Abteilung).
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Nach Einsicht
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in die Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid vom 23. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 300.-- nicht eingetreten ist,
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in Erwägung,
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dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Obergerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen worden ist,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Obergericht im Entscheid vom 23. Januar 2012 erwog, einerseits sei die Beschwerde mangels hinreichender Begründung unzulässig, setze sich doch die Beschwerdeführerin nicht mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander, anderseits wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil - wie die erste Instanz zutreffend erwogen habe - die Betreibungsforderung auf einem rechtskräftigen Entscheid der Beschwerdegegnerin und damit auf einem definitiven, vom Rechtsöffnungsrichter nicht auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfenden Rechtsöffnungstitel beruhe und die Beschwerdeführerin keine im Rechtsöffnungsverfahren zulässigen Einwendungen (Art. 81 Abs. 1 SchKG) erhebe,
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dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
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dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Obergerichts vom 23. Januar 2012 verletzt sein sollen,
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dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
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erkennt die Präsidentin:
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1.
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Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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