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Informationen zum Dokument  BGer 9C_867/2011  Materielle Begründung
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BGer 9C_867/2011 vom 06.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
9C_867/2011
 
Urteil vom 6. März 2012
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
 
Gerichtsschreiber Schmutz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
B.________,
 
vertreten durch Advokat Jürg Tschopp,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Basel-Landschaft,
 
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 4. August 2011.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Der 1958 geborene B.________ war von März 1991 bis Ende März 1999 in der X.________ AG als Regionalverkaufsleiter für Unterhaltselektronik tätig. Im Januar 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Landschaft untersuchte den medizinischen Sachverhalt und die beruflich-erwerblichen Verhältnisse. Mit Verfügung vom 16. Februar 1999 und Wirkung ab 1. März 1998 sprach sie B.________ eine halbe Invalidenrente zu bei einem Invaliditätsgrad von 50 %.
 
A.b Aufgrund einer von B.________ und der Taggeldversicherung gemeldeten Verschlechterung des Gesundheitszustandes leitete die IV-Stelle im Mai 2008 ein Rentenrevisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 6. Januar 2011 sprach sie dem Versicherten infolge einer vorübergehenden Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis 28. Februar 2009 eine ganze Invalidenrente zu. Für die Zeit ab 1. März 2009 bestätigte sie den Anspruch auf die halbe Rente (Invaliditätsgrad von 50 %)
 
B.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 4. August 2011).
 
C.
 
B.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten; er beantragt, die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Januar 2011 sei teilweise und der vorinstanzliche Entscheid vollständig aufzuheben; es sei ihm ab 1. Dezember 2008 mindestens eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und Erbringung der gesetzlichen Leistungen an die IV-Stelle oder die Vorinstanz zurückzuweisen; die IV-Stelle habe ihre gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
 
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
 
1.
 
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
2.
 
Streitig ist der Umfang des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2008. Umstritten ist letztinstanzlich einzig die Höhe des im Einkommensvergleich zu berücksichtigenden Invalideneinkommens.
 
2.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sogenannten DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
 
2.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, der Beschwerdeführer habe nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der X.________ AG eine Stelle bei der von ihm und seiner Ehefrau gegründeten und geführten Firma Y.________ AG (nachfolgend: Firma) angetreten. Laut Handelsregistereintrag war diese bis März 2007 in der Rechtsform einer GmbH organisiert und hatte ihren Sitz in D.________. Seitdem hat sie als Aktiengesellschaft ihren Sitz in E.________. Der Beschwerdeführer amtiert als Präsident und seine Ehefrau ist Mitglied des Verwaltungsrates. Die Firma ist im Bereich Handel mit Elektro-Haushaltgeräten tätig. Zur Höhe des Invalideneinkommens verweist die Vorinstanz auf die Angabe der Firma vom 14. Januar 2009 im IV-Fragebogen für Arbeitgeber, wonach das Einkommen des Beschwerdeführers per Dezember 2009 auf monatlich Fr. 5'900.- erhöht worden sei. Die Vorinstanz befand, der Beschwerdeführer verwerte somit seine Restarbeitsfähigkeit im Rahmen eines langjährigen Arbeitsverhältnisses und es liege kein Soziallohn vor. Darum sei es zulässig, bei der Bemessung des Invalideneinkommens anstelle lohnstatistischer Angaben auf das tatsächlich erwirtschaftete Erwerbseinkommen abzustellen (oben E. 2.1). Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades sei somit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 70'800.- (12 x Fr. 5'900.-) massgebend.
 
2.3 Der Beschwerdeführer hält dagegen, die Firma habe im Begleitschreiben zum IV-Fragebogen angegeben, der Leistungslohn wäre ab 1999 bei Fr. 5'500.- gelegen. Sie habe damit deutlich gemacht, dass dieses Einkommen nie erreicht worden sei. Auch die Erhöhung auf Fr. 5'900.- ab Dezember 2007 habe ein Ziel dargestellt und nicht der Wirklichkeit entsprochen. Aus den Akten gehe hervor, dass er seit dem Jahr 2000 regelmässig ein Einkommen von etwas unter Fr. 50'000.- erzielt habe. Dies sei im Auszug aus den individuellen Konten (IK) ausgewiesen und auch aus den Steuerbelegen der Jahre 2005-2007, dem Lohnausweis für das Jahr 2007 und dem Lohnkonto für das Jahr 2008 ersichtlich. Die Firma habe im IV-Fragebogen für den Arbeitgeber für die Jahre 2003 und 2004 ein Einkommen von Fr. 48'000.- deklariert. Wenn die Vorinstanz ein Invalideneinkommen von rund Fr. 70'000.- anstatt höchstens Fr. 50'000.- angenommen habe, sei dies offensichtlich unrichtig und entscheidrelevant. Es werde ihm so auch ein höheres Einkommen angerechnet, als es auf der Grundlage der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu statuieren wäre.
 
3.
 
Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht und vermag nicht darzutun, weshalb die vorinstanzliche Annahme eines Invalideneinkommens von Fr. 5'900.- monatlich willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein sollte. Die Firma hat im IV-Fragebogen am 14. Januar 2009 klar angegeben, der aktuelle AHV-pflichtige Lohn betrage seit 1. Januar 2008 pro Monat Fr. 5'900.-. Im Begleitschreiben vom gleichen Tag hat die Ehefrau und Co-Geschäftsleiterin dies ausdrücklich bestätigt. Die in der Beschwerde angeführten Relativierungen finden sich dort nicht. Der abschliessende Hinweis, die Firma werde den Versicherten im jetzigen Zeitpunkt nicht entlassen, schon alleine wegen seines persönlichen und für die Firma wichtigen Beziehungsfeldes, spricht eher für die Angemessenheit der effektiven Lohnbezüge. Die Aussage sodann im erwähnten IV-Fragebogen über einen hohen Soziallohnanteil von etwas mehr als 80 % ab März 2008 ist missverständlich, denn es handelte sich hier grösstenteils um Taggeldzahlungen der Krankentaggeldversicherung, die von der Firma um Fr. 1'775.- monatlich auf Fr. 5'900.- aufgestockt wurden. Davon abgesehen ist dem Versicherten für diese Zeit vorübergehend eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. Zwar liegen die Ansätze der allgemeinen LSE-Lohnstatistik (Tabelle T1) in der Tat tiefer als das Invalideneinkommen, das die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Einkommensvergleich angerechnet hat. Der Beschwerdeführer arbeitet jedoch als Geschäftsführer in seiner eigenen Firma - laut Angaben auf deren Website (abgerufen am 17. Februar 2012) - mit mindestens fünf Mitarbeitenden. Sie betreibt nicht nur ein grosses Verkaufsgeschäft, sondern zusätzlich einen Online-Shop. Auch hat sie ihren angestammten Geschäftsbereich Elektro-Haushaltgeräte erweitert und eine Sanitärabteilung aufgebaut. Der Beschwerdeführer nimmt somit eine anspruchsvolle Kaderfunktion wahr. Laut der LSE 2008 (Tabelle T1_b S) betrug der standardisierte Monatslohn (40-Stunden-Woche) eines männlichen mittleren Kaders im Sektor Dienstleistungen Fr. 10'556.-. Im Falle des Beschwerdeführers wäre dieser noch auf die allgemeine Arbeitszeit im Betrieb von 42 Stunden aufzurechnen. Damit würde ein Monatseinkommen von Fr. 11'083.80 resultieren. Bei einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ergäbe sich somit ein Invalidenlohn von Fr. 5'541.90 im Jahr 2008. Dieser läge - für die Rentenhöhe irrelevant - nur leicht unter dem hier berücksichtigten Einkommen. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.
 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a) ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird.
 
4.
 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse PROMEA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 6. März 2012
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Meyer
 
Der Gerichtsschreiber: Schmutz
 
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