BGer 5A_148/2012 | |||
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BGer 5A_148/2012 vom 09.03.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A_148/2012
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Verfügung vom 9. März 2012
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II. zivilrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Füllemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Psychiatriezentrum A.________.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
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Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).
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Nach Einsicht
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in die (per Telefax eingereichte und damit unzulässige: Art. 48 Abs. 1 BGG) Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 14. Februar 2012) gegen den Entscheid vom 30. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen den über ihn am 23. Januar 2012 gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB (wegen einer ... mit Selbst- und Fremdgefährdung) angeordneten fürsorgerischen Freiheitsentzug im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Massnahmefrist am 4. März 2012 ablaufe,
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in das Präsidialschreiben vom 16. Februar 2012 mit der Aufforderung an den Beschwerdeführer zur postalischen Einreichung einer Beschwerde innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist und mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die per Telefax eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werde,
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in die nachträgliche (diesmal per Post eingereichte) Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang beim Bundesgericht: 23. Februar 2012), worin zwar Anträge sowie weitere Brief- und Paketsendungen in Aussicht gestellt werden, die jedoch keine Beschwerdebegründung enthält und aus diesem Grund unzulässig wäre (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG),
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ankündigung innerhalb der 30-tägigen, nicht erstreckbaren (Art. 47 Abs. 1 BGG) Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) keine weiteren Eingaben beim Bundesgericht eingereicht hat,
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dass die Frist der im angefochtenen Entscheid vom 30. Januar 2012 bestätigten fürsorgerischen Freiheitsentziehung am 4. März 2012 abgelaufen ist,
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dass sich somit der Beschwerdeführer, wenn er sich im heutigen Zeitpunkt überhaupt noch in der Klinik befinden sollte, jedenfalls nicht mehr auf Grund des Entscheids vom 30. Januar 2012 dort aufhält,
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dass daher die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegenstandslos geworden und das Verfahren in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP abzuschreiben ist,
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dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
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dass die Verfahrensabschreibung in die Zuständigkeit der Abteilungspräsidentin fällt (Art. 32 Abs. 2 BGG),
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verfügt die Präsidentin:
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1.
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Das bundesgerichtliche Verfahren 5A_148/2012 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Psychiatriezentrum A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2012
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Füllemann
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