BGer 2C_27/2012 | |||
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BGer 2C_27/2012 vom 12.03.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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2C_27/2012
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Urteil vom 12. März 2012
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II. öffentlich-rechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Zünd, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Grosser Rat des Kantons Freiburg,
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Staatsrat des Kantons Freiburg,
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Etat de Vaud,
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Chancellerie d'Etat,
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Consiglio di Stato del Cantone Ticino,
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Staatsrat des Kantons Wallis,
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Conseil d'Etat de la République et canton de Neuchâtel,
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Conseil d'Etat du canton de Genève.
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Gegenstand
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Gesetz vom 5. Oktober 2011 über den Beitritt des Kantons Freiburg zum Westschweizer Konkordat über Anbau und Handel von Hanf,
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Beschwerde gegen das Beitrittsgesetz des Grossen Rats des Kantons Freiburg vom 5. Oktober 2011.
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Erwägungen:
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1.
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X.________ erhob am 9. Januar 2012 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das am 5. Oktober 2011 vom Grossen Rat des Kantons Freiburg beschlossene, am 29. November 2011 promulgierte (Publikation im Amtsblatt des Kantons Freiburg vom 9. Dezember 2011) Gesetz über den Beitritt des Kantons Freiburg zum Westschweizer Konkordat über Anbau und Handel von Hanf.
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Mit Verfügung vom 16. Januar 2012 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens am 7. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen. Am 23. Januar 2012 ersuchte sie um Festsetzung des Kostenvorschusses auf Fr. 500.--, was der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung am 26. Januar 2012 ablehnte. Einem diesbezüglichen Wiedererwägungsgesuch vom 12. Februar 2012 wurde nicht stattgegeben, und der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 15. Februar 2012 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Februar 2012 angesetzt.
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2.
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2.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) setzt zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist; läuft diese unbenutzt ab, so setzt er der Partei eine Nachfrist; wird der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, so tritt das Bundesgericht auf die Eingabe nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).
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Gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG ist die Frist für die Zahlung des Vorschusses gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Die Beweislast für rechtzeitige Zahlung obliegt der zur Vorschussleistung verpflichteten Partei.
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2.2 Diesen Vorgaben entsprechend wurde die Beschwerdeführerin schon in der Kostenvorschussverfügung vom 16. Januar 2012 und sodann in der Nachfristverfügung vom 15. Februar 2012 dahin gehend belehrt, dass der Betrag innert der Frist in bar zu bezahlen oder zu Gunsten der Gerichtskasse entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrages an die Post oder an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden/Gesuch stellenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten sei. Die Verfügung vom 15. Februar 2012 enthielt die zusätzliche Information, dass bei Erteilung eines Zahlungsauftrags innerhalb von zehn Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen sei, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist; unterbleibe die Einreichung der Bestätigung, ohne dass der Vorschuss innerhalb der Nachfrist dem Konto der Gerichtskasse gutgeschrieben werde, so trete das Bundesgericht mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung auf das Rechtsmittel nicht ein.
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Der Betrag von Fr. 3'000.-- ist dem Konto der Bundesgerichtskasse erst am 1. März 2012, nach Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist für die Vorschussleistung vom 27. Februar 2012, gutgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, bis spätestens am 8. März 2012 (innert zehn Tagen seit Ablauf der Nachfrist) eine Bestätigung über eine allenfalls früher erfolgte Belastung ihres Kontos bzw. des Kontos des für sie Handelnden oder sonst wie für frühere Zahlungshandlungen einzureichen. Den Akten lässt sich nichts entnehmen, woraus sich in anderer Weise die offensichtliche Rechtzeitigkeit der Zahlung ergeben würde; vielmehr lassen die Unterlagen von Postfinance darauf schliessen, dass die Überweisung aus dem Konto der Beschwerdeführerin bzw. eine entsprechende Verrechnung erst am 1. März 2012 erfolgte. Die Beschwerdeführerin hat den ihr obliegenden Beweis der Einhaltung der Zahlungs-Nachfrist nicht erbracht.
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2.3 Auf die Beschwerde ist wegen Säumnis bei der Vorschussleistung gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4 Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2012
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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