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Informationen zum Dokument  BGer 6B_67/2012  Materielle Begründung
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BGer 6B_67/2012 vom 12.03.2012
 
Bundesgericht
 
Tribunal fédéral
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6B_67/2012
 
Urteil vom 12. März 2012
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung von Verkehrsregeln; Fristwiederherstellung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 2. Januar 2012.
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer es nach der Zustellung der Urteilsbegründung trotz wiederholten Hinweises unterlassen hatte, eine Berufungserklärung einzureichen. Er macht geltend, er sei wegen eines Unfalls ab dem 10. November 2011 handlungsunfähig gewesen. Diese reine Behauptung hätte durch die Angabe entsprechender Beweismittel belegt werden müssen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer dies unterlässt und in Bezug auf die Angabe von Beweismitteln keine Nachfrist gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angesetzt werden kann, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 Absatz 2) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2012
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Schneider
 
Der Gerichtsschreiber: Monn
 
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