BGer 6B_829/2011 | |||
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BGer 6B_829/2011 vom 19.03.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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6B_829/2011
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Urteil vom 19. März 2012
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Strafrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sachbeschädigung, falsche Anschuldigung, mehrfache versuchte Gewalt und Drohung gegen Beamte,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 9. August 2011.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen Sachbeschädigung, falscher Anschuldigung und mehrfacher versuchter Gewalt und Drohung gegen Beamte zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt und ihm erstinstanzlich eine Urteilsgebühr von Fr. 12'000.-- auferlegt wurden.
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Der Beschwerdeführer bemängelt zur Hauptsache die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Diese können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen Voraussetzungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht, zumal sie sich teilweise nicht einmal auf den angefochtenen Entscheid bezieht (vgl. z.B. S. 2).
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Konkret rügt der Beschwerdeführer z.B., sein damaliger Anwalt sei entgegen seinem Antrag nicht einvernommen worden (Beschwerde S. 3). Die Vorinstanz lehnt den Antrag unter anderem mit der Begründung ab, dass der Anwalt die angeblichen Missstände lediglich in indirekter Weise vom Hörensagen seitens des Beschwerdeführers und nicht aus unmittelbarer persönlicher Wahrnehmung bestätigen könnte, weshalb seine Aussage nicht geeignet wäre, den Behauptungen des Beschwerdeführers zu einer erhöhten Glaubhaftigkeit zu verhelfen (angefochtener Entscheid S. 4). Dass und inwieweit diese Auffassung der Vorinstanz verfehlt sein könnte, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, eine beschlagnahmte Festplatte hätte nicht als Beweismittel verwendet werden dürfen, da es sich dabei um einen Zufallsfund gehandelt habe (Beschwerde S. 4). Er verweist dazu indessen nur auf die "Meinung" seines früheren Anwalts, ohne diese auch nur mit einem Wort auszuführen. Der Zusammenfassung seiner Appellationsbegründung durch die Vorinstanz ist zum angeblichen Zufallsfund ebenfalls nichts zu entnehmen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5/6 E. 3.1). In diesem Punkt genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
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Der Beschwerdeführer erachtet die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- als nicht nachvollziehbar und völlig überhöht (Beschwerde S. 4). Die Vorinstanz stellt dazu fest, angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Sache und einer Obergrenze für die Gebühr von Fr. 30'000.-- sei deren Festlegung durch die erste Instanz nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid S. 20/21 E. 6). Inwieweit in vergleichbaren Fällen viel tiefere Gebühren erhoben worden wären, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen.
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Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2012
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Schneider
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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