BGer 8C_838/2011 | |||
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BGer 8C_838/2011 vom 20.03.2012 | |
Bundesgericht
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Tribunal fédéral
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Tribunale federale
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{T 0/2}
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8C_838/2011
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Urteil vom 20. März 2012
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I. sozialrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Ursprung, Präsident,
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Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte | |
R.________, geboren 1998, handelnd durch
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seine Eltern, und diese vertreten durch
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Rechtsanwalt Markus Zimmermann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung
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(Intensivpflegezuschlag; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 27. September 2011.
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1998 geborene R.________ leidet an einem Status nach Late-onset-Streptokokken-B-Sepsis und Meningoencephalitis zwei Wochen postnatal. Er ist körperbehindert, hochgradig sehschwach und beschränkt sprechfähig. Er lebt bei seinen Eltern. Unter der Woche besucht er die Heilpädagogische Schule X.________ (nachfolgend: HPS). Mit Verfügung und Mitteilung vom 9. Juli 2004 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau ab 1. Januar 2004 eine Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilfslosigkeit und einen Intensivpflegezuschlag von mindestens 6 Stunden invaliditätsbedingtem Betreuungsaufwand zu. Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 reduzierte sie den Intensivpflegezuschlag ab 1. September 2007 auf mindestens 4 Stunden invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 9. September 2008 dahingehend ab, als es dem Versicherten auch ab 1. September 2007 einen Intensivpflegezuschlag aufgrund von 6 Stunden invaliditätsbedingtem Betreuungsaufwand zusprach; eine Erhöhung lehnte es ab.
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Im Laufe der periodischen Überprüfung des Leistungsanspruchs holte die IV-Stelle diverse Arztberichte, u.a. des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Pädiatrie spez. Neuropädiatrie, vom 2. November 2010, und einen Bericht vom 16. November 2010 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. Juni 2010 betreffend Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag ein. Weiter gingen bei der IV-Stelle Schreiben des Dr. med. I.________ vom 26. November 2010 und der Frau S.________, HPS, vom 6. Dezember 2010 ein. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2010 eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten, sie übernehme weiterhin den Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von 6 Stunden.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 27. September 2011 ab.
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C.
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Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere ein Intensivpflegezuschlag von mindestens 8 Stunden für invaliditätsbedingten Bereuungsaufwand; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an die IV-Stelle zur weiteren Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
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1.
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1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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1.2 Rechtsfrage ist die richtige Auslegung und Anwendung des Rechtsbegriffs der Hilflosigkeit und dabei namentlich die Frage, was unter "in erheblicher Weise" (Art. 37 IVV) zu verstehen ist; Gleiches gilt für den Rechtsbegriff der "dauernden persönlichen Überwachung", das heisst, welche Tatbestandselemente erfüllt sein müssen, damit eine Überwachungsbedürftigkeit zu bejahen ist. Rechtsfrage ist weiter die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen und die Beachtung der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) sowie eines Abklärungsberichts an Ort und Stelle (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468), des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400). Die auf einen rechtsgenüglichen Abklärungsbericht an Ort und Stelle gestützten Feststellungen über Einschränkungen in bestimmten Lebensverrichtungen bzw. den daraus resultierenden Betreuungsaufwand betreffen - analog zu den medizinischen Angaben über gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. über das noch vorhandene funktionelle Leistungsvermögen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398 f.) - Tatfragen; Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 306; SVR 2009 IV Nr. 30 S. 85 E. 3.2 [9C_431/2008]; Urteil 8C_912/2008 vom 5. März 2009 E. 4).
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2.
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Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den Intensivpflegezuschlag (Art. 42ter Abs. 3 IVG; Art. 39 IVV; AHI 2003 S. 330; Urteil I 684/05 vom 19. Dezember 2006 E. 4.4; vgl. auch Urteil 8C_562/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 mit Hinweisen) und den Beweiswert eines Abklärungsberichts an Ort und Stelle (vgl. E. 1.2 hievor; Urteil I 684/05 E. 4.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der Partei näher darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194; SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 4 [8C_239/2008]). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die Zulässigkeit unechter Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (nicht publ. E. 2.3 des Urteils BGE 135 V 163, in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109 [9C_920/2008]; Urteil 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 3). Der Versicherte legt neu einen Bericht des Dr. med. I.________ vom 10. November 2011 auf, macht hiefür aber keine relevanten Gründe geltend. Dieser Bericht ist somit unbeachtlich.
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4.
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4.1 Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Aktenlage (Berichte des Spitals Y.________ vom 23. Oktober 2009 und 19. Februar 2010 sowie des Dr. med. I.________ vom 7. Juli und 2. November 2010), des Berichts vom 16. November 2010 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. Juni 2010 betreffend Hilflosenentschädigung/Intensivpflegezuschlag mit einlässlicher Begründung richtig erkannt, dass ein zusätzlicher invaliditätsbedingter Betreuungsaufwand für den Versicherten von 6 Stunden und 1 Minute resultiere. Auf die von den Eltern des Versicherten in der ergänzenden Eingabe vom 2. Juli 2010 betreffend die Abklärung an Ort und Stelle zusätzlich aufgeführten Betreuungs- und Pflegemassnahmen brauche nicht eingegangen zu werden, da sich diesfalls ein zusätzlicher Betreuungsaufwand von höchstens 7 Stunden und 31 Minuten ergebe. Denn die Grenze für den höheren Intensivpflegezuschlag liege bei 8 Stunden. Demnach bestehe kein Grund für eine Änderung desselben. Auf die Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen.
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4.2 Die Vorbringen des Versicherten vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Er erhebt keine Rügen, welche die vorinstanzlichen Feststellungen zum invaliditätsbedingtem Betreuungsaufwand als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen lassen. Eine ungenügende Sachverhaltsabklärung liegt nicht vor, weil die dafür u.a. notwendigen Voraussetzungen - unauflösbare Widersprüche tatsächlicher Art oder Beantwortung einer entscheidwesentlichen Tatfrage, wie namentlich betreffend den Gesundheitszustand und den invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand, auf unvollständiger Beweisgrundlage - nicht vorliegen. Im Rahmen der freien, pflichtgemässen Würdigung der Beweise durch die Vorinstanz ergab sich ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild des Gesundheitszustandes, das nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) hinreichende Klarheit über den rechtserheblichen Sachverhalt vermittelt, weshalb ihre Sachverhaltsfeststellung bundesrechtskonform ist. Von weiteren Abklärungen ist abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_639/2011 vom 5. Januar 2012 E. 4.2).
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4.3 Festzuhalten ist insbesondere Folgendes:
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4.3.1 Mit dem Bericht vom 16. November 2010 über die Abklärung an Ort und Stelle vom 29. Juni 2010 setzt sich der Versicherte materiell nicht substanziiert auseinander. Da klare Fehleinschätzungen der Abklärungsperson nicht ersichtlich sind, bestand für das kantonale Gericht und besteht auch letztinstanzlich kein Anlass, die Feststellungen der die Abklärung tätigenden Person zu korrigieren (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; Urteil 9C_155/2009 vom 15. April 2010 E. 3.2.4). Nicht zu beanstanden ist auch, wenn die Vorinstanz erwog, auf die Angaben der Eltern des Versicherten vom 2. Juli 2010 brauche nicht eingegangen zu werden, da selbst diesfalls keine Erhöhung des Intensivpflegezuschlags resultiere.
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4.3.2 Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Versicherte aus dem lediglich 4 Zeilen (exklusive Über- und Unterschrift) umfassenden Schreiben des Dr. med. I.________ vom 26. November 2010, wonach ihm eine Erhöhung des Pflegezuschlags von 6 auf 8 Stunden gerechtfertigt scheine, da der Versicherte wegen seinen Verhaltensausfälligkeiten und der Epilepsie einer fast dauernden Überwachung bedürfe. Denn diese Einschätzung ist zu vage ("scheine", "fast") und zudem nicht hinreichend begründet, als dass hieraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands geschlossen werden könnte (vgl. auch Urteile 8C_653/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 5.2 und 9C_13/2008 vom 28. Juli 2008 E. 4).
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4.3.3 Der Versicherte beruft sich auf das in der Sache 9-zeilige Schreiben der Frau S.________, HPS, vom 6. Dezember 2010. Danach hätten seit Mitte 2009 die Häufigkeit und Heftigkeit der epileptischen Anfälle stark zugenommen, weshalb er in der Schule ständig begleitet und überwacht werde und nicht mehr allein gelassen werden könne. In der Mittagspause, während er sich auf dem Bett ausruhe, befinde sich aus Sicherheitsgründen stets eine erwachsene Person in seiner Nähe. Mit diesem seit Mitte 2009 erhöhten Pflegeaufwand bedürfe er den höchstmöglichen Intensivpflegezuschlag. Hieraus kann der Versicherte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass diese Beeinträchtigungen im Rahmen der Abklärung bei ihm zu Hause vom 29. Juni 2010 nicht berücksichtigt worden wären oder dass der durchschnittliche Betreuungsaufwand an Schultagen denjenigen bei ganztägigem Aufenthalt zu Hause übersteigt (vgl. Urteil 8C_582/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.3 in fine mit Hinweisen).
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5.
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Der unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. März 2012
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Ursprung
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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